Normenkette

EGV 110/2008 Art. 16 Buchst. b, Art. 21 Abs. 2 Buchst. b; EUV 2019/787; MarkenG § 135

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 07.02.2019; Aktenzeichen 327 O 127/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.02.2019, Az. 327 O 127/16, wird dieses wie folgt abgeändert und im Tenor neu gefasst:

1. Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verurteilt, es zu

unterlassen

in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr einen Whisky, der nicht Scotch Whisky ist, unter der Bezeichnung "Glen Buchenbach" zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

I. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen.

I. Das vorliegende Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen des Unterlassungsausspruchs nach Ziffer I.1. in Höhe von 50.000,- EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen des Kostenausspruchs kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Bezeichnung "Glen Buchenbach" für einen deutschen Whisky.

Die Klägerin ist eine nach schottischem Recht verfasste Organisation der schottischen Whisky-Industrie mit Hauptsitz in Edinburgh, Schottland, zu deren Hauptzielen es gehört, den Handel mit schottischem Whisky sowohl in Schottland als auch im Ausland zu schützen. Die Mitglieder der Klägerin produzieren 95 % des weltweit verkauften Scotch Whiskys.

Der Beklagte unterhielt die Internetseite www.waldhornbrennerei.de, über die er einen (Single-Malt-) Whisky unter der Bezeichnung "Glen Buchenbach" anbot und vertrieb (vgl. Anlage K 9). Der seit dem Jahr 2013 auf den Markt gebrachte Whisky wird von der Waldhornbrennerei in dem Ort Berglen im Buchenbachtal in Deutschland produziert. Auf der Internetseite www.waldhornbrennerei.dehieß es dazu unter anderem:

"0,5 Liter Whisky - Glen Buchenbach 40 % vol.

Der erste in den Berglen produzierte Single Malt wird aus frischem Wasser und bestem Gerstenmalz gewonnen. Die Gemeinde Berglen wird durch das Buchenbachtal - dem Glen Buchenbach - durchzogen. "Glen" kommt aus der Gälischen Sprache und bedeutet 'Im Tal des'. ..." (vgl. Anlage K 9).

Auf dem Etikett der Whiskyflasche hieß es (vgl. Anlage MS 1 zum Schriftsatz vom 19.05.2016):

((Abbildung))

Seit dem 20.06.2013 ist u.a. für Waren der Klasse 33 und Dienstleistungen der Klasse 35 die nationale Wortmarke "Glen Buchenbach", DE 302013024023, u.a. zugunsten des Beklagten eingetragen (Anlage K 10).

Die Bezeichnung "Scotch Whisky" ist als geografische Angabe für Whisky aus dem Vereinigten Königreich (Schottland) nach der Spirituosen-VO (VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. jetzt: VO (EU) 2019/787) geschützt.

Das Wort "Glen" stammt aus der gälischen Sprache und bedeutet "schmales Tal". 31 von 116 Scotch Whisky-Destillen sind nach dem "Glen" benannt, in dem sie liegen (Anlage K 18). In Anlage K 20 werden 114 Scotch Whisky-Etiketten vorgelegt, die den Bestandteil "Glen" tragen. Von den 210 im Jahr 2015 bei den World Whisky Awards ausgezeichneten Whiskys waren 99 Scotch Whiskys, wobei 35 den Namensbestandteil "Glen" aufwiesen (Anlage K 25). Andererseits existieren auch die Whiskys "Glendalough" aus Irland und "Glen Breton" aus Kanada.

Im Jahr 2013 wurden in Deutschland 1.835.000 9-Liter-Fässer Scotch Whisky abgesetzt (Anlage K 3). Das sind ca. 43 % des gesamten Whisky-Absatzes. Es werden 13 Marken mit dem Bestandteil "Glen" aufgeführt, von denen ca. 134.000 9-Liter-Fässer abgesetzt wurden. Bezogen auf die Absatzmenge hatten diese Marken einen Anteil von ca. 7,3 % von Scotch Whisky. Deutscher Whisky verfügt im Vergleich dazu über keine signifikanten Absätze.

Die Klägerin hat behauptet, gestützt auf eine Befragung deutscher Verbraucher durch die Pflüger Rechtsforschung GmbH aus dem Jahr 2014, dass von den Whiskytrinkern/- käufern bei "Glen" 4,5 % an schottischen Whisky oder etwas Schottisches dächten (Anlage K 27, Tabelle 2) und im Zusammenhang mit Whisky 16,2 % an schottischen Whisky oder etwas Schottisches (Anlage K 27, Tabelle 3). Gefragt, ob die Bezeichnung im Zusammenhang mit Whisky ein Hinweis auf eine bestimmte Region sei, hätten 33,8 % der Whiskytrinker/-käufer Schottland, Regionen in Schottland ...

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