Leitsatz (amtlich)
Zwischen den Bezeichnungen „24translate” und „24-translation. de” bzw. „translation-24.de” besteht Verwechslungsgefahr.
Normenkette
MarkenG §§ 14-15
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 416 O 21/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin und auf die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 18.5.2001 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen – teilweise geändert.
Die einstweilige Verfügung des LG vom 28.12.2000 wird neu erlassen, soweit sie die Bezeichnungen „translation24.de” und „translation-24.de” betrifft, und insgesamt wie folgt neugefasst, soweit die Parteien das Verfahren nicht für erledigt erklärt haben:
… verboten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen
„24translation.de”
„24-translation.de”
„translation24.de”
„translation-24.de”
für die nachfolgenden Dienstleistungen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere diese Bezeichnungen als Domainnamen im Internet zu benutzen:
Übersetzungen in alle Weltsprachen, Dolmetscherdienst, Übersetzung von Webseiten, Textoptimierung, Lektorat, Erstellung und Re-Design von Webseiten, Marken-Research, Online-Übersetzungen.
Die Kosten erster Instanz werden zu 1/5 der Antragstellerin und zu 4/5 der Antragsgegnerin auferlegt. Diese trägt ferner die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Die Parteien bieten Dienstleistungen als Übersetzer an, insbesondere über das Internet.
Die Antragstellerin, die seit dem 24.2.2000 den Firmenbestandteil „24translate” führt, ist Inhaberin der am 12.10.1999 angemeldeten Marke „24translate” (Anlage AS 1). Für sie sind die Domain-Namen „24translate.de” und „24translate. com” registriert. Die Geschäftsführer der Antragstellerin sind Inhaber der am 12.10.1999 angemeldeten und am 31.5.2000 eingetragenen Wortmarke „24translate” (Anlage AS 1). Sie haben die Antragstellerin ermächtigt, von der Antragsgegnerin Unterlassung zu verlangen.
Die Antragsgegnerin tritt seit Oktober 2000 im Internet unter der Bezeichnung „translation24” auf (vgl. dazu Anlagenkonvolut AS 3). Sie ließ sich die Domain-Namen „24-translate.de”, „24translation.de”, „24translation.de”, „translation24.de” und „translation-24.de” reservieren.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin am 28.12.2000 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Antragsgegnerin verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen
„24-translate.de”
„24-translation.de”
„24translation.de”
„translation24.de”
„translation-24.de”
zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere diese Bezeichnungen als Domainnamen im Internet zu benutzen.
Soweit es um die Bezeichnung „24-translate.de” geht, haben die Parteien wegen einer Verpflichtungserklärung der Antragsgegnerin vom 22.12.2000 (Anlagen B 1 und 2) das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Durch Urt. v. 18.5.2001 hat das LG die einstweilige Verfügung hinsichtlich der Bezeichnungen „24-translation.de” und „24translation.de” bestätigt und hinsichtlich der Bezeichnungen „translation24.de” und „translation-24.de” aufgehoben.
Dagegen wenden sich die Antragstellerin mit der Berufung und die Antragsgegnerin mit der unselbstständigen Anschlussberufung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Antragstellerin ist begründet. Die Anschlussberufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist aber begründet, soweit es um die Kosten des erledigten Teils geht.
Die einstweilige Verfügung des LG vom 28.12.2001 ist in vollem Umfange zu Recht ergangen. Demgemäß ist sie neu zu erlassen, soweit das LG sie aufgehoben hat. Im Übrigen hat das LG die einstweilige Verfügung zu Recht bestätigt, soweit keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen vorliegen. Lediglich zur Klarstellung hat der Senat den Dienstleistungsbereich, um den allein es auf Seiten der Antragsgegnerin geht und wie er sich aus ihrem Internetauftritt (Anlage AS 3) ergibt, in das Verbot aufgenommen. Eine teilweise Abweisung mit entsprechender Kostenfolge zulasten der Antragstellerin ist damit nicht verbunden.
Das LG hat zu Recht die Eilbedürftigkeit bejaht. Die Antragstellerin ist unverzüglich gegen die Antragsgegnerin vorgegangen; sie hat insbesondere sogleich nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen den Verfügungsantrag bei Gericht eingereicht.
I. Soweit es um die Bezeichnungen „24-translation.de” und „24translation.de” geht, hat das LG zutreffend die einstweilige Verfügung vom 28.12.2000 bestätigt.
Die Antragsgegnerin ist gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5; 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zur Unterlassung verpflichtet. Hinsichtlich der Verfügungsmarke (Anlage AS 1) handelt die Antragstellerin in berechtigter Prozessstandschaft für die Markeninhaber, ihre Geschäftsführer.
1. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind gegeben. Das hat das LG zu Recht angenommen.
Entgegen der Auffassung des LG hat die Verfügungsmarke nicht nur schwache, sondern durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der zweite Bestandteil „translate” (= übersetzen) weist zwar beschreibend auf die ...