Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 27.11.2018; Aktenzeichen 406 HKO 97/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.11.2018, Az. 406 HKO 97/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR; Ordnungshaft - zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten - insgesamt höchstens zwei Jahre), verurteilt,

es zu unterlassen

in der Europäischen Union Profilstäbe herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu benutzen, die wie nachfolgend ersichtlich gestaltet sind:

((Abbildung))

2. Die Beklagte wird verurteilt, schriftlich und in geordneter Form Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziff. I.1. unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten, sonstiger Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen, eingeführten, ausgeführten, bestellten oder im Besitz befindlichen Erzeugnisse.

3. Die Beklagte wird verurteilt, Rechnung über den Umfang von Verletzungshandlungen gemäß Ziff. I. 1. zu legen, und zwar unter Vorlage eines übersichtlichen und aus sich heraus verständlichen Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Benennung

a) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns und

b) der betriebenen Werbung unter Nennung der einzelnen Werbeträger, der Auflagenhöhe, des Verbreitungszeitraums und des Verbreitungsgebiets.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziff. I. 1. an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben und die Kosten der Vernichtung zu tragen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund von Verletzungshandlungen gemäß Ziff. I. 1. entstanden ist oder künftig entsteht.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358,86 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.04.2018 zu bezahlen.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I. 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I. 2. und des Ausspruchs zu Ziff. I. 3. durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000,- EUR, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I. 4. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- EUR sowie hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer I. 6. und des Ausspruchs zu Ziff. III. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I. 1. Sicherheit in Höhe von 20.000,- EUR, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I. 2. und des Ausspruchs zu Ziff. I. 3. Sicherheit in Höhe von jeweils 2.000,- EUR, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. I. 4. Sicherheit in Höhe von 4.000,- EUR sowie hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer I. 6. und des Ausspruchs zu Ziff. III. Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verfolgt Ansprüche wegen vermeintlicher Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Sie begehrt Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und Erstattung vorgerichtlich entstandener Kosten. Die Beklagte hat Widerklage mit dem Ziel erhoben, das streitgegenständliche Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig zu erklären.

Die Klägerin entwickelt und vertreibt Lösungen zum Bau von Maschinen, Betriebseinrichtungen und Anlagen. Zu den Produkten der Klägerin gehören Profile und Profilzubehör. Geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin sind u.a. Herr G. P. und Herr W. R..

Am 29.08.1986 meldeten Herr R. und Herr P. ein Patent an. Die Offenlegung erfolgte am 03.03.1988. In der Offenlegungsschrift (DE 36 29 369 A1, Anlage B 1) ist u.a. folgende Abbildung enthalten (im Folgenden: Entgegenhaltung aus 1988):

((Abbildung))

Am 24.11.1994 wurde für die Schnaithmann Maschinenbau GmbH ein Gebrauchsmuster eingetragen. Es wurde am 12.01.1995 im Patentblatt bekanntgemacht (Anlage B 7). Dieses enthält u.a. die folgenden Abbildungen:

((Abbildung))

((Abbildung))

Werbematerial der Klägerin aus de...

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