Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 03.02.2004; Aktenzeichen 312 O 792/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen I ZR 173/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 3.2.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. EUR 200.000 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen; und beschließt:

Der Streitwert für die Berufung wird auf insgesamt 180.000 EUR festgesetzt.

Davon entfallen auf die Unterlassungsanträge zu 1.a. und 1.b je 75.000 EUR und auf die darauf bezogenen Anträge auf Auskunft und Feststellung je 15.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist pharmazeutischer Hersteller. Die Beklagten sind sog. Parallelimporteure.

Die Klägerin ist Inhaberin der IR-Marke "S", eingetragen für "P P", die u.a. Schutz für Deutschland (ehemalige DDR) beansprucht.

Die Beklagte importiert aus Spanien Packungen mit dem Arzneimittel "S" à 30 Tabletten, die drei Blister à 10 Stück enthalten. In Deutschland sind Packungen à 10 Tabletten verschreibungsüblich. Die Beklagte entnimmt den Originalpackungen sämtliche Blisterstreifen und stellt für den Vertrieb im Einfuhrmitgliedsland neue Umverpackungen her, auf denen sie die auf dem Originalkarton befindliche Marke wieder anbringt. Mit dem Klagantrag zu 1.a. wendet sich die Klägerin gegen einen Vertrieb in neuen Umverpackungen, soweit die Beklagten für einen der 10er-Blister die abgeklebte Originalpackung benutzen könnten.

Der Unterlassungsantrag zu 1.b betrifft die Gestaltung der neu hergestellten Packung für die jeweils zwei weiteren Blisterstreifen, die den spanischen 30iger-Packungen entnommen worden sind. Die Beklagte verwendet eine weiße Aufmachung mit blauen Streifen, die der deutschen Ausstattung der Klägerin angenähert ist. Das LG hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, 1. es bei Meidung der vom Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

a) das Arzneimittel "S" aus Spanien in Umverpackungen à 30 Tabletten zu importieren und in Deutschland in eigenen neu hergestellten Umverpackungen à 10 Tabletten zu vertreiben, sofern diese eigenen Umverpackungen nicht zum Aufbrauch derjenigen Blister erforderlich sind, die den aus Spanien importierten Originalpackungen à 30 Tabletten zur Erstellung einer Packungsgröße à 10 Tabletten entnommen werden müssen;

und/oder

b) eigene Umverpackungen, die zulässigerweise zur Verwendung der Tabletten erstellt werden, die aus den aus Spanien importierten Umverpackungen à 30 Tabletten zur Erstellung einer Umverpackung à 10 Tabletten herausgenommen werden, wie in Ziff. 1a beschrieben, mit dem nachfolgend als Anlage zu diesem Urteil wiedergegebenen Design zu vertreiben;

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gem. Ziff. 1 seit dem 12.11.2002 und zwar unter Bekanntgabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie über die Menge der bezogenen, ausgelieferten oder bestellten Arzneimittel;

3. sowie festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die seit dem 12.11.2002 vorgenommenen Handlungen gem. Ziff. 1. entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Dem Tenor ist eine Abbildung der von den Beklagten hergestellten Packung beigefügt.

Auf die tatbestandlichen Feststellungen und die Gründe des landgerichtlichen Urteils wird bezugnehmend verwiesen.

Mit der gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung machen die Beklagten geltend, dass sie auch unter den von der Rechtsprechung bisher entwickelten Regeln zum Parallelimport von Arzneimitteln nicht an einem einheitlichem Marktauftritt gehindert werden dürften. Die griechischen Packungen von "S", die sie ebenfalls importierten, sähen anders aus als die spanischen. Es liege auf der Hand, dass die uneinheitliche Gestaltung ein und desselben Präparats durch denselben Parallelimporteur - sie müssten nach den Unterlassungsanträgen mit vier verschiedenen Produktaufmachungen auf dem Markt auftreten, Akzeptanzwiderstände bei den Verbrauchern hervorrufe.

Der Vertrieb des Präparats unter Verwendung der Farbe "blau" erfolge nicht, um eine eigene Produktlinie aufzubauen, sondern aus Gründen der Arzneimittelsicherheit, um nämlich für dieses konkrete Präparat eine Wiedererkennung zu ermöglichen. Schließlich beziehen die Beklagten sich für ihre Rechtsverteidigung auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 8.7.2003 in der Sache E-3/02 und die Vorlageentscheidung des Supreme Court of Judicature, Court of Appeal (Civil Division), vom 17.6.2004.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des LG vom 3.2.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze un...

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