Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 31.03.2006; Aktenzeichen 324 O 463/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 463/05, vom 31.3.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung von 30.000 EUR, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1. Der Kläger ist Oberhaupt des ... und. einer ... des jetzigen ... Er begehrt mit seiner Klage die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos, welches im Rahmen eines Beitrags mit der Überschrift: "C - was wird jetzt aus ihr?" in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift N. R vom 20.4.2005 erschienen ist. Dieses Bild zeigt den Kläger und seine Ehefrau auf der Terrasse des Ho tels "L" in Z am Arlberg hinter mehreren leeren Gläsern am Tisch sitzend, während seine Ehefrau eine Flasche anhebt. Die von dem Foto bebilderte Wortberichterstattung befasst sich u.a. mit dem Alkoholkonsum des Klägers und dessen darauf zurückzuführender lebensbedrohlicher Entzündung der Bauchspeicheldrüse.
Im Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Durch Urteil vom 31.3.2006 hat das LG die Beklagte verurteilt, es bei Meidung angedrohter Ordnungsmittel zu unterlassen, die in der Ausgabe Nr. XX/05 der Zeitschrift N. R im Rahmen des oben genannten Arti kels abgedruckte Fotografie mit der Bildnebenschrift "2003, Z am Arlberg, Sonnenterrasse, ca.13 Uhr. Die Gläser sind leer. C prüft, ob in der Flasche noch Wein ist", die den Kläger zeigt, erneut zu veröffentlichen. Gegen dieses ihr am 7.4.2006 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am Montag, den 8.5.2006 eingelegten Berufung, die nach entsprechender Fristverlängerung am 7.7.2006 begründet worden ist.
Die Beklagte rügt zunächst die mangelnde Vollmacht des Klägervertreters. Sie beanstandet ferner, dass das LG eine Bindungswirkung der Entscheidung des EuGHMR vom 24.6.2004 angenommen habe und diese Entscheidung entgegen § 31 BVerfGG ggü. der Rechtsprechung des BVerfG als vorrangig angesehen habe. Sie rügt ferner eine fehlerhafte Abwägung zwischen berechtigtem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechtes.
Sie behauptet, die Hotelterrasse, auf der sich der Kläger bei Aufnahme des Fotos befunden habe, sei von mehreren Seiten aus und insbesondere von einer belebten Straße her einsehbar. Sie trägt vor, die Terrasse sei ohne Beschränkung für jeden betretbar. Der Kläger habe sich auch nicht allein mit seiner Ehefrau zu der Zeit der Entstehung der Aufnahme auf der Terrasse befunden, wie die als Anlagen 17 und 18 vorgelegten Fotos ergäben. Gegenteiliger Vortrag des Klägers in zweiter Instanz werde als verspätet gerügt. Sie beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat eine Vollmacht vom 20.8.2006 (Bl. 134) vorgelegt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und meint, selbst bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerfG sei der Klage stattzugeben, da das Bild den Kläger zeige, während er sich in eine Abgeschiedenheit zurückgezogen habe.
Dies ergebe sich schon daraus, dass sich der Kläger und seine Ehefrau auf einer Terrasse befunden hätten, die nur für Hotelgäste zugänglich gewesen sei und die, da sie sich seitlich am Hotel neben dem Parkplatz befunden habe, nicht ohne weiteres einsehbar gewesen sei.
Er bestreitet, dass die von der Beklagten als Anlage B 18 vorgelegten Fotos zu demselben Zeitpunkt gemacht worden seien, wie das hier beanstandete. Auch auf dem als Anlage B 17 vorgelegten Totalbild, dem das veröffentlichte als Ausschnitt entnommen worden sei, sei nicht mit Sicherheit eine weitere Person zu erkennen.
Zum Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.
2. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Rüge mangelnder Vollmacht des Klägervertreters ist nicht begründet, nachdem eine schriftliche Vollmacht des Klägers vorgelegt worden ist. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Vollmachtsurkunde erst im Laufe dieses Rechtsstreits unter Angabe des hiesigen Aktenzeichens am 20.8.2006 unterzeichnet wurde, da damit zumindest die bisherige Prozessführung genehmigt worden ist. Ob bereits zuvor Vollmacht bestanden hat, bedarf keiner Erörterung.
Zu Recht hat das LG die Beklagte zur Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung des beanstandeten Fotos verurteilt, weil dem Kläger insoweit ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG zusteht.
Das Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierbei kann unterstellt werden, dass der Anlass für die Veröffentlichung, die schwere Erkra...