Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 25.11.2008; Aktenzeichen 403 O 62/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 3 für Handelssachen, Geschäfts-Nr. 403 O 62/08, vom 25.11.2008, geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den am 22.4.2010 geltenden Gegenwert von 5.094 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds in EUR nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.5.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 7.012,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.5.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz haben die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in 2. Instanz haben die Klägerin 41 % und die Beklagte 59 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Schuldnerin kann jeweils die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Gläubigerin jeweils vorher Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 25.11.2008 Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagte im angefochtenen Urteil zur Zahlung vom 21.536,90 EUR nebst anteiligen Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Gegen ihre Verurteilung in dem ihr am 1.12.2008 zugestellten Urteil richtet sich die am 30.12.2008 eingelegte und nach entsprechender Fristverlängerung am 1.3.2009 begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Hamburg - 403 O 62/08 - vom 25.11.2008 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beide Parteien vertiefen ihren Vortrag 1. Instanz. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.

Der Senat folgt dem LG darin, dass die Beklagte dem Grunde nach für den geltend gemachten Schaden haftet. Die Haftung ist aber gem. §§ 659, 660 HGB begrenzt.

Im Einzelnen:

Zwischen den Parteien ist ein Frachtvertrag und kein Speditionsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin hatte in 1. Instanz vorgetragen, dass ihre Versicherungsnehmerin ... (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) die Beklagte jeweils "zu festen Kosten mit der Gestellung eines Containers und der Abholung der Sendung und Anlieferung in Salzbergen" beauftragt habe. Die Beklagte hatte in 1. Instanz demgegenüber vorgetragen, dass die Versicherungsnehmerin die Beklagte jeweils mit der "Besorgung eines Containertransportes" beauftragt habe. Das LG ist von "Frachtverträgen" ausgegangen. In der Berufungsbegründung spricht auch die Beklagte von einem "Frachtvertrag"

Im Angebot der Beklagten tritt diese selbst nicht ausdrücklich als "Spedition" auf, sondern führt den Zusatz "Logistik & Service". Im Angebot ist von "Seefracht" die Rede, was für die Einordnung des Vertrages als Frachtvertrag spricht. Wenn es dort heißt: "Verschiffung erfolgt vorrangig mit Mitsui- und Hanjin-Reedereien", spricht dies nicht gegen einen Frachtvertrag, weil diese Aussage damit vereinbar ist, dass die Beklagte die Reedereien als Unterverfrachter einsetzt. Die im Angebot genannte "Rechtsgrundlage" spricht weder für noch gegen einen Frachtvertrag. Die Ausstellung jeweils einer eigenen "Bill of Lading" spricht für das Vorliegen eines Frachtvertrages. Die Bill of Lading ist zwar jeweils durch die philippinische Schwestergesellschaft der Beklagten ausgestellt worden, aber unstreitig für die Beklagte. Es handelt sich um einen Multimodalvertrag, weil die Beklagte jedenfalls für den Seetransport Manila - Rotterdam und für den anschließenden Landtransport nach Salzbergen verantwortlich war.

Anwendbar ist deutsches Recht, weil beide Vertragsparteien (Versicherungsnehmerin und Beklagte) ihren Sitz in Deutschland haben und die Ware in Deutschland abgeliefert werden sollte (vgl. Art. 28 Abs. 4 EGBGB a.F.).

Eine verschuldensunabhängige Haftung kann nach den derzeit möglichen tatsächlichen Feststellungen allerdings nicht bejaht werden. Dabei kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob allgemeines Transport- oder Seetransportrecht anwendbar ist. Eine verschuldensunabhängige Haftung für eine Beschädigung der transportierten Güter würde sowohl nach § 425 Abs. 1 HGB als auch nach § 606 Satz 2 HGB erst mit der Übernahme bzw. Annahme entstehen. Die Beklagte (bzw. die von ihr eingeschaltete Reederei) hat die Güter erst mit Verladung des Containers auf das Schiff in Manila übernommen. Für den Vorlauf (Transport bis zum Hafen Manila) war sie nicht verantwortlich. Insoweit ist das Angebot der Beklagten an die Versicherungsnehmerin eindeutig. Es geht um die "Seefracht" ab "FOB ...

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