Leitsatz (amtlich)
Demjenigen, dessen Bildnis in rechtswidriger Weise verbreitet worden ist, steht gegen den Verbreiter ein Anspruch darauf zu, die erneute Verbreitung des Bildnisses schlechthin zu unterlassen.
Der Umstand, dass Fälle eintreten können, in denen eine künftige Verbreitung des Bildnisses in rechtmäßiger Weise erfolgen kann, rechtfertigt eine Einschränkung des Unterlassungsausspruchs nicht (gegen BGH, Urt. v. 9.3.2004, NJW 2004, 1795 ff., 1796 f.).
Normenkette
KUG §§ 22-23
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 18.01.2008; Aktenzeichen 324 O 450/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 18.1.2008 - 324 O 450/07, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruches zu Ziff. I 2 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das LG sie verurteilt hat, es bei Meidung der in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, die in "F." Nr. 13/07 vom 21.3.2007 auf S. 3 abgedruckte Fotografie mit der Bildnebenschrift: "So smart und elegant kennt man A. in Monaco" erneut zu veröffentlichen. Die Parteien streiten um den Umfang des dem Kläger hinsichtlich des in Ziff. 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils bezeichneten Bildnisses zustehenden Unterlassungsanspruchs.
Der Kläger ist ein Sohn einer Schwester des amtierenden Fürsten des Fürstentums Monaco. Im Verlag der Beklagten erscheint die Zeitschrift "F.". In deren Ausgabe vom 21.3.2007 veröffentlichte die Beklagte in der Rubrik "F. Leute der Woche" den folgenden Beitrag (Anlage K 1):
"A. Das hat New York aus ihm gemacht
Weit weg von Monaco, im hippen Viertel Meat Packing District in New York, traf man jetzt A.. Fast hätten die Passanten den Sohn von Prinzessin Caroline nicht erkannt: Der Lieblingsneffe von Fürst Albert sah so anders aus: die langen Haare zerzaust, Bartstoppeln im Gesicht, fast ein wenig ausgemergelt. Und was ist mit seinen Zähnen passiert?"
Illustriert war der Beitrag mit zwei den Kläger zeigenden Bildnissen, eines mit der Bildaufschrift "Wilde Frisur: A.", das den Kläger mit wehenden Haaren zeigt und auf das sich die Ausführungen im Fließtext bezogen, das andere - das den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet - mit der Bildnebenschrift "So smart und elegant kennt man A. in Monaco". Diese Aufnahme zeigt den Kopf des Klägers von vorn und einen Teil des Oberkörpers des Klägers und lässt erkennen, dass er ein Hemd mit weißem Kragen, ein schwarzes Jackett und eine schwarze Fliege - also wohl einen Smoking - trägt.
Der Kläger ließ die Beklagte auffordern, u.a. die erneute Verbreitung dieser Bildnisse zu unterlassen. Die Beklagte ließ daraufhin unter dem 19.4.2007 (Anlage K 4) eine Erklärung mit dem Inhalt abgeben, dass sie sich ggü. dem Kläger bei Meidung einer von diesem festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe verpflichte, es zu unterlassen, unter Bezugnahme auf den Kläger die Überschrift und den Fließtext des beanstandeten Beitrags, die Äußerung "Wilde Frisur: A.", sowie "in diesem Zusammenhang die ... in 'F' Nr. 13/07 vom 21.3.2007 abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen". Diese Unterlassungsverpflichtungserklärung hielt der Kläger hinsichtlich der Fotografien für unzureichend und nahm sie nicht an.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, die erneute Verbreitung der Bildnisse zu unterlassen, und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG zustehe, weil die Verbreitung der angegriffenen Bildnisse ihn in seinem Recht am eigenen Bild verletze. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung habe die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Dem Kläger stehe aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung ein Anspruch gegen die Beklagte darauf zu, die erneute Verbreitung schlechthin zu unterlassen. Das sich daraus ergebende Veröffentlichungsverbot stehe allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Umstände sich grundlegend änderten. Die von der Beklagten in ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung vorgenommene Einschränkung sei aber zu eng. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung sei daher unzureichend und damit der geltend gemachte Anspruch in seinem vollen Umfang gegeben.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch nicht darauf zustehe, die erneute Verbreitung der unter Ziff. I 2 des Klagantrags angegriffenen Aufnahme schlechthin zu unterlassen, sondern nur darauf, eine erneute Verbreitung im Zusammenhang mit der beanstandeten Textberichterstattung zu unterlassen. Denn bei der Aufnahme des Klägers handle es sich um ein Bildnis, d...