Entscheidungsstichwort (Thema)
"Die grüne Post"
Leitsatz (amtlich)
1. Zwischen der für die Deutsche Post AG eingetragenen Wortmarke "Post" und ihrem Unternehmenskennzeichen "Post" einerseits und der Marke und dem Unternehmenskennzeichen "Die grüne Post" andererseits besteht keine Verwechslungsgefahr.
2. Die Verwendung des Kennzeichens "Die grüne Post" für Postdienstleistungen ist auch von § 23 MarkenG gedeckt.
Normenkette
MarkenG §§ 14-15, 23
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 19.10.2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost im Bereich des Postwesens, nimmt die Beklagte zu 1) wegen Verletzung ihrer mit Priorität vom 22.2.2000 eingetragenen deutschen Wortmarke "Post" (Nr. ...) und ihres Unternehmenskennzeichens "Post" in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin einer mit Priorität vom 6.6.2000 eingetragenen Wortmarke "Die grüne Post", geschützt für "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Transport von Wertsachen, Auslieferung von Versandhauswaren, Kurierdienste, Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren; Materialbearbeitung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung". Für einen identischen Unternehmenszweck ist ihre gleich lautende Firma seit dem 29.10.2002 in das Handelregister eingetragen. Außerdem kann sie unstreitig über die für eine andere Firma registrierten Internetdomains "gruenepost.de" und "diegruenepost.de" verfügen und tritt auch bereits als "Die grüne Post" unter der Domain "gruenepost.de" mit der Ankündigung "In Kürze im Internet" auf.
Die Klägerin verlangt Unterlassung der Verwendung von "Die grüne Post" als Marke und als Firma "Die grüne Post GmbH" sowie der genannten Internetadressen, sämtlich für die vorstehend aufgeführten Dienstleistungen, ferner Einwilligung in die Löschung von Marke, Firma und Domains, schließlich Auskunft und Schadensersatzfeststellung. Der Beklagte zu 2) wird als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) auf Einwilligung in die Löschung der Domain "diegruenepost.de" und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen.
Wegen des Wortlauts der gestellten Anträge und der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend trägt sie vor: Entgegen der Auffassung des LG habe sie mit der Verkehrsbefragung der NFO-Inftatest von November/Dezember 2002 belegt, dass 82,4 % der Bevölkerung den Begriff "Post" ihrem Unternehmen zurechneten. Dass das LG die Ergebnisse dieser Befragung fehlerhaft gewürdigt habe, ergebe sich aus einer zu dieser Würdigung verfassten Stellungnahme der für die Befragung verantwortlichen Gutachterin (Anlage BK 1). Die damit belegte erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke "Post" habe sie durch umfangreiche Benutzung weiter gesteigert (Anlage BK 2). Dies führe i.E. entgegen dem LG dazu, dass eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen "Post" und "Die grüne Post" zu bejahen sei. Es sei auch von einer tatsächlichen Verwechslungsgefahr auszugehen, wie Verkehrsbefragungen zu den Zeichen "TNT Post Deuschland" und "TPG Post" zeigten (Anlage BK 3). Die Klägerin beruft sich auf zahlreiche zu ihren Gunsten ergangene Urteile, in denen privaten Wettbewerbern die Verwendung des Begriffs "Post" in unterschiedlichen Zusammensetzungen verboten worden ist (Anlagen BK 4-11). Sie vertieft ihre Rechtsausführungen unter Hinweise auf Literatur und höchstrichterliche Rechtsprechung (Anlagen BK 12-20). Sie legt außerdem ein Gutachten der TNS Infratest zu dem demoskopischen Teil eines Urteils des OLG Köln vom 28.1.2005 zu dem Kennzeichen "Die blaue Post" vor (Anlage BK 21).
Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos. Der Senat schließt sich der überzeugenden Entscheidung des LG an. Die Angriffe der Berufung führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
1. Zu Recht hat das LG einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus den §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG wegen Verwendung des Zeichens "Die grüne Post" als Marke, Firma und Domain verneint. Wie das...