Leitsatz (amtlich)
1. Das Verletzungsgericht ist an die Eintragung der Marke „Salatfix” für Essig, verzehrfertig zubereitete Salatsoßen und Gewürze in flüssiger Form gebunden. Eine Aussetzung des Verletzungverfahrens nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, da der gegen diese Marke gerichtete Löschungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
2. Die Inhaberin der im Jahre 1997 eingetragenen Marke „Salatfix” kann die Unterlassung der Benutzung dieses Zeichens von einer Verwenderin verlangen, die bereits seit 1969 Salatsoßen unter dem Namen „Salatfix” vertreibt. Der Unterlassungsanspruch ist nicht verwirkt.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 08.06.2003; Aktenzeichen 315 O 692/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das auf den 8.6.2002 datierte Urteil des LG Hamburg – Zivilkammer 15 –, das am 20.6.2002 verkündet worden ist, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von – 162.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine in Deutschland bekannte Herstellerin von Essig, Senf und Feinkostartikeln, darunter auch Salatsoßen. Die Beklagte besitzt eine an der Weinstraße beheimatete Weinessig-Fabrik. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „Salatfix” für Salatsoßen aus einer für sie im Jahre 1996 angemeldeten und 1997 eingetragenen Wortmarke „Salatfix” - Nr. … – in Anspruch. Ferner begehrt sie Schadensersatzfeststellung.
Die Klägerin vertreibt unter der Bezeichnung „Salatfix” seit Anfang der 70-Jahre fertige Salatsoßen in verschiedenen Geschmacksrichtungen. Hierfür hatte sie schon im Jahr 1973 die weitere Wortmarke „Kühne-Salatfix”- Nr. … – angemeldet, die 1974 eingetragen wurde.
Die Beklagte hat seit 1969 in ihrem Sortiment u.a. ein Produkt im Angebot, das gleichfalls den Namen „Salatfix” trägt. Dabei handelt es sich um eine vorgefertigte Salatsoße, bei der nur noch die Zugabe von Öl erforderlich ist (vgl. Anlage B 14). Eine Anmeldung von „Salatfix” als Marke versuchte auch die Beklagte bereits im Jahr 1973; diese Anmeldung wurde jedoch vom Markenamt wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Unter dem 8.10.2001 hat die Beklagte beim DPMA die Löschung der klägerischen Marke „Salatfix” beantragt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist über diesen Löschungsantrag erstinstanzlich entschieden worden. Mit Beschluss vom 12.5.2003 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die Löschung beschlossen (Anlage B 17). Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (Anlagen BB 3,4). Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das LG hat der Klage stattgegeben, gestützt auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Im Berufungsverfahren macht die Beklagte erneut ihren Einwand der Verwirkung geltend. Das LG habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bereits seit 1974 aus ihrer Marke „Kühne-Salatfix” gegen die Beklagte hätte vorgehen können. Die Klägerin hätte das Zeichen der Beklagten auch wahrnehmen müssen, denn sie habe selbst der Beklagten Senf geliefert.
Außerdem habe sich die Klägerin zwischen der ersten Abmahnung im Jahr 1999, nach der sie sich zunächst mit der Beibehaltung des „status quo ante” einverstanden erklärt habe, und der zweiten Abmahnung im Jahr 2001 zu viel Zeit gelassen. Auch aus diesem Grund seien die Ansprüche der Klägerin verwirkt.
Hilfsweise beantragt die Beklagte die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Löschungsantrag. Sie vertieft ihren Vortrag zur mangelnden Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Salatfix”.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie meint, dass sie nach der früheren Rechtslage keine Möglichkeit gehabt habe, aus der Marke „Kühne-Salatfix” gegen die Beklagte vorzugehen. Die Beklagte habe aber auch nicht dargelegt, dass sie einen wertvollen Besitzstand an dem Zeichen „Salatfix” erworben habe. Hilfsweise beantragt auch die Klägerin die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Löschungsantrag der Beklagten.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das LG der Klage stattgegeben. Auch eine Aussetzung dieses Rechtsstreits bis zum Abschluss des Löschungsverfahrens ist nicht geboten. Im Einzelnen:
1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verwendung der Bezeichnung „Salatfix” durch die Beklagte, und zwar im „insb.”-Zusatz des Klagantrages näher spezifiziert durch die konkrete Verletzungsform, nämlich durch die Abbildung der von der Beklagten verwendeten Packungsausstattung, auf der das Wort „Salatfix” räumlich ...