Normenkette
BGB § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 717 Abs. 3, § 945
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 27.11.2015; Aktenzeichen 315 O 543/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.11.2015, Az. 315 O 543/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Gesellschaft der international tätigen B.L.-Gruppe, nimmt die Beklagten im Wege der offenen Teilklage auf Schadensersatz wegen unberechtigter Vollziehung zweier einstweiliger Unterlassungsverfügungen in Anspruch.
Die Klägerin vertreibt seit 1997 Kinderspielzeug aus sog. Klemmbausteinen. Ihre Geschäftstätigkeit fand zunächst auf dem englischen Markt statt und wurde dann auf andere Länder ausgeweitet.
Die Beklagten sind Unternehmen der dänischen L-Gruppe, die die als (...) bekannten Klemmbausteine, auch unter der Bezeichnung (...), vertreibt und in den Jahren 1998 und 1999 alleinige Verkäuferin von Klemmbausteine solcher Art in Deutschland war. Zudem war sie Inhaberin zweier eingetragener Marken, die sich auf die dreidimensionale Darstellung eines L.-8-Noppen-Bausteins bezogen (DE ..., EU ...).
Im Jahr 1998 erwog die Klägerin, den Vertrieb ihrer Produkte u.a. auf den deutschen Markt auszudehnen. Seinerzeit entsprach es allerdings dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das Nachahmen von ...steinen als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren sei, weil es sich bei den ...steinen um eine auf Fortsetzungsbedarf zugeschnittene Ware handele und der Nachahmende diesen Fortsetzungsbedarf für sich ausbeute (BGH-Entscheidungen "Klemmbausteine I" und "Klemmbausteine II"). Da die Klägerin eine Änderung dieser - in der Literatur kritisierten - Rechtsprechung für möglich hielt, wollte sie Einigungsmöglichkeiten über ihren Markteintritt in Deutschland mit der L.-Gruppe erörtern. Mit Schreiben vom 7.9.1998 wandte sich ein die Klägerin vertretender Rechtsanwalt an den deutschen Rechtsvertreter der L.-Gruppe und teilte diesem mit, dass die Klägerin beabsichtige, ein aus Klemmbausteinen zusammenzusetzendes Spielzeug in Deutschland zu vertreiben. Eine erste Testlieferung an einen Händler in Hamburg, der auch von dem Verfasser des Schreibens vertreten werde, werde in den nächsten Tagen erfolgen, um die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg zu begründen. Weiter gab der Vertreter der Klägerin an, dass diese ein Interesse daran habe, gerichtlich klären zu lassen, ob der Vertrieb des genannten Spielzeugerzeugnisses zulässig sei, wovon sie ausgehe. Zugleich bot er Gespräche und Verhandlungen an. Wegen des genauen Wortlauts des Schreibens wird auf die (gleichlautenden) Anlagen B 34, B 35 Bezug genommen.
Am 5.10.1998 informierte der Rechtsvertreter der Klägerin den Vertreter der Beklagten sodann - zutreffend -, dass die angekündigte Testlieferung erfolgt sei. Außerdem teilte er mit, dass ein Vertrieb in Deutschland nur mit einem ausdrücklichen Hinweis auf der Produktverpackung erfolgen solle, aus dem hervorgehe, dass es sich um ein "einheitliches Bausystem der B.-L.-Firmengruppe" handele, das "nicht mit anderen Bausteinsystemen verwechselt werden" sollte.
Der Bevollmächtigte der L.-Gruppe lehnte Gespräche über eine Verständigung ab. Daraufhin erhob die Klägerin vor dem Landgericht Hamburg eine (negative) Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass es ihr erlaubt sei, ihre Klemmbausteine in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben (Az. 312 O 603/98). In der dortigen Klageschrift (Anlage B 36) hieß es u.a.:
"...hat sich die Klägerin im Jahr 1998 entschlossen, ihr B.-L.-System (...) auch auf Europa auszudehnen. Schon bei den ersten Kontakten mit ihren Interessenten in Frankreich, Benelux, Deutschland und Österreich mußte sie feststellen, daß die angesprochenen Interessenten zwar über das Angebot der Klägerin erfreut waren, aber Schwierigkeiten mit der Beklagten bzw. dem entsprechenden nationalen Mitglied der L.-Gruppe befürchteten (...). Dabei hat sich gezeigt, daß die KBS II-Entscheidung des BGH der Aufnahme eines Vertriebes mit kompatiblen KBS entgegensteht, an deren Weitergeltung allerdings ganz erhebliche Zweifel bestehen."
Die (hiesigen) Beklagten zu 1) und 3) reagierten hierauf, indem sie ihrerseits eine Unterlassungsklage hinsichtlich des Vertriebs von Klemmbausteinen gegen die Klägerin erhoben (Az. 315 O 33/99); der Rechtsstreit über die negative Feststellungsklage wurde daraufhin ausgesetzt.
Im Februar 1999 stellte die Klägerin auf der Internationalen Spielwarenmesse in Nürnberg ihre Klemmbausteinprodukte aus. Die dort gezeigten Produkte trugen nicht den oben zitierten Disclaimer, der auf die Eigenständigkeit des Bausystems hinwies. Die Beklagten beantragten daraufhin - unmittelbar nach Erhebung der Unterlassungsklage durch die Beklagten zu 1) und 3) - bei dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verf...