Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: Falschangabe der Adresse des Beklagten in der Klageschrift; Preisauszeichnung im Schaufenster eines Juweliers
Normenkette
HGB § 346; PAngV § 4 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 11
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 19.02.2008) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 19.2.2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Belange. Die Beklagte betreibt u.a. in Hamburg einen Juwelierladen.
Die von der Beklagten im Schaufenster ihres Ladenlokals im ... präsentierten Auslagen sind zum Teil ordnungsgemäß mit Preisen ausgezeichnet, während die Preisauszeichnung bei anderen Angeboten fehlt. Bei diesen, von dem Kläger im Juli 2007 mit Lichtbildern festgehaltenen Auslagen handelt es sich um Schmuckstücke und hochwertige Uhren, aber auch um Schreibgeräte, Sonnenbrillen, Schlüsselanhänger, Brieftaschen/Geldbörsen und Tücher.
Dieses Verhalten beanstandet der Kläger als wettbewerbswidrig. Er mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.7.2007 ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (Anlage K 2). Dieses Verlangen ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.7.2007 zurückweisen (Anlage K 3).
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, Schmuckwaren, Uhren und Accessoires in einem Schaufenster bzw. Schaukasten sichtbar auszustellen, ohne die diesbezüglichen Artikel mit einem Preis auszuzeichnen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat sich darauf berufen, eine Verpflichtung zur Preisauszeichnung von Schmuckwaren im oberen Preissegment ab EUR 15.000 bestehe nicht. Insbesondere auf den teuren Einkaufsmeilen z.B. in Hamburg sei es gang und gäbe, dass u.a. Juweliere in diesem Bereich von einer Preisauszeichnung absähen. Es habe sich ein entsprechender Handelsbrauch herausgebildet.
Eine derartige Handhabung sei auch aus versicherungstechnischen Gründen sowie zur Vermeidung ansonsten zu befürchtender Diebstahlstaten bzw. Raubüberfälle notwendig. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei es ohne weiteres zuzumuten, im Ladengeschäft den jeweiligen Preis zu erfragen. Die von ihren Produkten angesprochenen Verkehrskreise wüssten ohnehin um den Wert der ausgestellten hochwertigen Schmuckstücke, so dass es auch deshalb einer Auszeichnung nicht bedürfe.
Günstigere Waren seien hingegen auch bei ihr mit einer Preisauszeichnung versehen. Soweit der Kläger Gegenteiliges behaupte, habe er nicht dargelegt, dass die von ihm angefertigten Lichtbilder keine die Wirklichkeit verzerrende Momentaufnahme während des Ein- und Ausräumens der Vitrinen morgens bzw. abends oder im Zuge einer Neu- oder Umdekoration darstellten.
Ohnehin bestehe wegen der Anordnung PR 22/47 vom 15.4.1947 für Juwelen und Schmuck eine Preisauszeichnungsverpflichtung nicht. Diese Anordnung, die zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden sei, gelte als vorkonstitutionelles Recht fort. Sie habe die maßgebliche Verkehrsauffassung entscheidend geprägt.
Eine Preisauszeichnungspflicht könne bei hochwertigem Schmuck auch gar nicht die Ziele der Preisangabenverordnung erfüllen. Denn der Verkaufspreis setzte sich aus dem Materialwert bzw. dem Gesamtgewicht einerseits und dem Aufpreis für das Design, die Fertigung und die Marke bzw. Herkunft andererseits zusammen. Ein sachgerechter Preisvergleich sei in diesem Bereich nicht möglich. Der Kunde müsse ohnehin stets im Laden zusätzliche Informationen über den Edelmetallgehalt bzw. den Wert der verarbeiteten Steine einholen.
Da andere Branchen, die ebenfalls mit Wertgegenstände zu tun hätten (wie z.B. Kunstgegenstände und Antiquitäten), von einer Preisauszeichnungspflicht freigestellt seien, liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum sich die entsprechende Ausnahmevorschrift nicht auch auf wertvolle Schmuckwaren erstrecke. Aus den genannten Gründen stelle sich eine Anwendung der Preisangabenverordnung auch auf hochpreisige Schaufensterexponate als ein unverhältnismäßiger Eingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG dar.
Schließlich fehle dem Kläger die Anspruchsberechtigung für die Durchsetzung des streitgegenständlichen Anspruchs, da ihm nicht eine erhebliche Zahl von Unternehmen der entsprechenden Branche angehöre.
Das LG Hamburg hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil vom 19.2.2008 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der...