Tenor
I. Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 29.07.2016, Az.: 315 O 159/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Unterlassung nach Ziffer I. 1. des angefochtenen Urteils gegenüber der H.M. gGmbH gilt und die Einwilligung in die Markenlöschung nach Ziffer I. 4. zugunsten der H. M. gGmbH zu erfolgen hat.
II. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren und den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 1. 44 % und der Beklagte zu 2. 56 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten des Wiedereinsetzungsantrags, über die der Senat mit Beschluss vom 15.05.2018 entschieden hat, und die Kosten des Termins vom 24.11.2021, die der Beklagte zu 2. zu tragen hat. Ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten jeweils selbst zu tragen.
III. Das vorliegende Urteil und hinsichtlich des Beklagten zu 2. das angefochtene Urteil des Landgerichts sind für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer I. 1. des angefochtenen Urteils in der Fassung von Ziffer I. des vorliegenden Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000 abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer I. 2. des angefochtenen Urteils und die Beklagten dürfen die Kostenvollstreckung der Klägerin aus dem vorliegenden Urteil abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschließt:
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 180.000 festgesetzt, wovon auf das Prozessrechtsverhältnis mit dem Beklagten zu 1. ein Betrag von EUR 80.000 und auf das mit dem Beklagten zu 2. ein Betrag von EUR 100.000 entfallen.
Gründe
I. Die Parteien streiten vorliegend um zeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin wegen der Inhaberschaft des Beklagten zu 2 an einer inländischen Marke. Soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang nimmt die Klägerin den Beklagten zu 2 erstrangig gestützt auf die Unionswortmarke "Elbphilharmonie" noch auf Unterlassung, Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Einwilligung in die Löschung der Kollisionsmarke in Anspruch.
Die Klägerin war u.a. Inhaberin der Unionswortmarke "Elbphilharmonie" Nr. 8....mit einer Priorität vom 11.02.2010, eingetragen am 24.03.2015 (nachfolgend "Klagemarke" genannt). Die Klagemarke beansprucht Schutz für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, darunter für diejenigen der Klassen 16, 18, 25 und 35. Im Jahre 2019 übertrug die Klägerin ihr gesamtes Markenportfolio auf ihre 100%ige Tochter, die H. M. gGmbH. Nicht übertragen wurde das Unternehmenskennzeichen, das bei der Klägerin verblieben ist.
Der Beklagte zu 2. ist seit dem 28.02.2014 als Inhaber der streitgegenständlichen inländischen Wort-Bildmarke DE 3.... mit Priorität vom 21.12.2012 eingetragen (nachfolgend "Kollisionsmarke" genannt), die zuvor vom Beklagten zu 1. angemeldet worden war. Die Kollisionsmarke beansprucht Schutz für Waren bzw. Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 25 und 35, und zwar für:
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Photographien, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel; Büroartikel, ausgenommen Möbel; Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate;
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer, Geldbörsen, Bekleidungsstücke für Tiere, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Kleidersäcke für die Reise, Einkaufstaschen, Badetaschen;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Bademäntel, Badehosen, Bandanas, Bademützen, Babywäsche, T-Shirts, Halstücher, Hemden, Mützen;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken, Aktualisierung von Werbematerial, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Fernsehwerbung, Herausgabe von Werbetexten, kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, Planung von Werbemaßnahmen, Rundfunkwerbung, Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke, Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien.
Die Kollisionsmarke ist im Markenregister wie folgt wiedergegeben:
((Abbildung))
Die Klägerin sah in der Kollisionsmarke eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und ließ den Beklagten zu 2. mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2014 zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern, was dieser ablehnte.
Mit ihrer am 19.04.2014 zugestellten Klage hat die Klägerin...