Normenkette
HGB §§ 425, 461 Abs. 1, §§ 498, 660 Abs. 1; ADSp Nr. 27.1; ADSp Nr. 27.2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 02.03.2010; Aktenzeichen 411 HKO 112/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg vom 02.03.2010, Az. 411 HKO 112/09, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf EUR 300.598,99 ( EUR 345.734,19 abzüglich EUR 45.135,20 = 40.000 Sonderziehungsrechte des IWF x EUR 1,12838 am 02.03.2010).
Gründe
I. Die Klägerin ist führender Transportversicherer der M. GmbH und der mitversicherten Tochtergesellschaften C. GmbH und E. GmbH (Anl. K 1). Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Regulierung eines Transportschadens aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hatte von der F. Company den Auftrag zur Lieferung eines Fertigungssystems zur Bearbeitung von Zylinderköpfen und Zylinderblöcken für ihr Werk in Chihuahua, Mexico, erhalten. Die C. GmbH und E. GmbH beauftragten die Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2008 nebst Konditionenblatt mit dem Transport (Anl. K 4). Die Einzelkomponenten der Anlage sollten seemäßig verpackt in Bremerhaven übernommen werden, auf dem Seeweg zum Hafen Houston, USA, transportiert und von dort auf der Straße zum F.-Werk in Mexico befördert werden. Die ADSp wurden vereinbart.
Am 03.08.2008 übernahm die Beklagte ein 20 Tonnen schweres Bearbeitungszentrum Typ Specht 500 W, das in einer Holzkiste mit Übermaßen auf dem Flat Rack HLXU 668 365-2 verladen war. Mit dem Seetransport von Bremerhaven nach Houston hatte die Beklagte die Nebenintervenientin beauftragt (Booking Confirmation vom 04.07.2008/Anl. B 3). Nachdem das MS "Charleston Express" den Hafen Houston am 18.08.2008 erreicht hatte, wurde das Flat Rack am 19.08.2008 aus dem Schiff gelöscht und auf ein sog. Yard Chassis des Kaibetriebes C. Inc. abgesetzt. Yard Chassis, auch Bomb-Carts genannt, sind Trailer, die für den Umschlag von Containern auf dem Terminalgelände eingesetzt werden. Am Morgen des 20.08.2008 entdeckte die Hafenpolizei das Flat Rack umgestürzt auf dem Gelände des alten Ro-Ro-Terminals, das Yard Chassis war nicht mehr vor Ort (Anl. K 12).
Die Klägerin hat behauptet, durch den Sturz sei das Bearbeitungszentrum stark beschädigt worden, der Schaden belaufe sich auf EUR 345.734,19. Das vom Kaibetrieb eingesetzte Yard Chassis sei gestürzt, weil es zum Transport von Gütern mit Übermaßen ungeeignet gewesen sei. Das sei für die Stauer des Kaibetriebs, deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, auch erkennbar gewesen. Denn die Abmessungen der Transportkiste hätten das Chassis um ein Vielfaches überragt. Das Flat Rack sei zudem auf dem Chassis weder durch Ketten noch durch Twist Locks gesichert worden. Für den Schaden hafte die Beklagte unbeschränkt, weil der Umschlag in Houston einen eigenständigen Auftrag darstelle, auf den Werkvertragsrecht Anwendung finde. Darüber hinaus treffe die Beklagte ein eigenes Organisationsverschulden, weil sie nicht geprüft habe, ob der von ihr eingesetzte Terminalbetrieb überhaupt in der Lage gewesen sei, die in Rede stehenden Transportgüter sicher zu befördern. Eigene Anweisungen habe die Beklagte nicht erteilt, sie habe auch nicht kontrolliert, ob der Kaibetrieb seine Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt erbringe.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 345.734,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes seit dem 19.06.2009 zu zahlen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben geltend gemacht, der Umschlag im Hafen Houston gehöre zu dem multimodalen Transportvertrag, den die Beklagte mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin geschlossen habe. Das Flat Rack sei unmittelbar nach dem Löschen auf das Yard Chassis Nr. 21 abgesetzt worden. Dabei handele es sich um einen Trailer, wie er weltweit auf Containerterminals zum Einsatz komme. Yard Chassis verfügten zwar nicht über Twist Locks, die Container würden aber durch seitliche Begrenzungen des Chassis gegen ein Verrutschen gesichert. Der Schaden sei dadurch eingetreten sei, dass das Bearbeitungszentrum nicht ordnungsgemäß auf dem Flat Rack gesichert gewesen sei. Es habe einen beachtlichen Hohlraum zwischen der Maschine und den Außenwänden des Flat Rack gegeben. Wegen des Verpackungsmangels sei eine Haftung der Beklagten gem. § 608 Nr. 5 HGB a.F. a...