Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenz des Gewerberaummieters: Bestimmungsrecht des Vermieters hinsichtlich der Verrechnung der Mietkaution mit Mietschulden
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 09.10.2007) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 33 , vom 09.10.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn der Gläubiger nicht seinerseits Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
1.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. GmbH, das durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 01.08.2004 eröffnet worden ist, eine Restforderung aus zwei nach § 108 Abs. 1 InsO fortgeführten Mietverträgen für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.03.2005 als Masseforderung (§ 55 Abs. 1 InsO) in Höhe von EUR 150.829,84 zusteht. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz von EUR 151.333,80 und EUR 503.96. Die Parteien sind sich einig, dass dem Kläger als Vermieter im Zusammenhang mit den beiden Mietverträgen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Mieterin eine Mietsicherheit in Höhe von EUR 151.333,80 geleistet wurde. Unstreitig ist auch, dass sich für den Kläger aus den Mietverträgen für die Vertragszeit Juni und Juli 2004, also in der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eine Restforderung von EUR 503,96 ergibt nach Verrechnung der Erlöse aus der Verwertung des Vermieterpfandrechts in Höhe von EUR 85.493.88 auf die Mietrückstände für die beiden genannten Monaten. Hierzu wird Bezug genommen auf die Forderungsaufstellung des Klägers vom 31.08.2005 (Anlage K 3) sowie das Schreiben des Beklagten vom 30.11.2004 (Anlage K 4).
Den oben genannten Restbetrag der Mietsicherheit von EUR 150.829,84 verrechnete der Beklagte in seiner Abrechnung vom 30.12.2005 (Anlage K 7) auf Forderungen des Klägers aus den Mietverhältnissen für die Zeit vom 01.08.2004 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) bis zum 31.03.2005 (Ende der Mietverhältnisses aufgrund der Kündigung des Beklagten), die unstreitig zur Gesamthöhe von EUR 278.612,64 aufgelaufen waren (vgl. Anlage K 3). Den Restbetrag in Höhe von EUR 127.782,80, der sich nach der Verrechnung der (restlichen) Mietsicherheit ergibt (= EUR 278.612,64 minus EUR 150.829,84 ) zahlte der Beklagte in der Folgezeit an den Kläger.
Den Forderungsausgleich durch Zahlung seitens des Beklagten akzeptierte der Kläger, er widersprach jedoch mit seinem Schreiben vom 01.02.2006 (Anlage K 8) der Aufrechnung mit der ihm geleisteten Mietsicherheit und erklärte, er verrechne den Restbetrag aus der Mietsicherheit mit seinen Ansprüchen aus den beiden Mietverhältnissen nach § 109 Abs. 1 S. 3 InsO aus der Zeit nach der Kündigung durch den Beklagten .
Im Wesentlichen streiten die Parteien daher darum, ob der Kläger die Aufrechnung seitens des Beklagten hinzunehmen hat oder ihm auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mieterin und bei Fortsetzung des Mietverhältnisses die Befugnis zukommt über die Verrechnung der Mietsicherheit zu bestimmen.
Das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand zur Ergänzung des Klagevorbringens der Parteien sowie für die in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat die vom Kläger begehrte Feststellung ausgesprochen. Zur Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Der Beklagte, dem das Urteil am 17.10.2007 zugestellt wurde, hat am 15.11.2007 Berufung einlegen und diese am 14.12.2007 begründen lassen.
In zweiter Instanz setzen die Parteien ihren Streit mit gleichem Sachvorbringen fort.
Der Berufungskläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum zweitinstanzlichen Vorbringen und die damit vorgetragenen Argumentationen der streitenden Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie die mündlichen Äußerungen in der Verhandlung vom 03.04.2008 verwiesen.
2.
Die form- und fristgerecht erhobene, mithin zulässig Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) ist in der Sache unbegründet. Das angefochtene Urteil hat zutreffend entschieden, dass die zulässige Feststellungsklage auch begründet ist.
Die zur Zulässigkeit des angefochtenen Urteils erhobenen Einwände der Berufung, der Klage mit dem darin formulierten Antrag habe die ausreichende Bestimmtheit des Streitgegenstandes gefehlt und habe aus diesem Grund abgewiesen werden müssen, da die Abänderung dieses Antrags in die Fassung des Klagantrags, der in der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei, eine Klageänderung bedeute, der der Beklagte nicht zugestimmt habe, gehen fehl. Das angefochtene Urteil hat zutreffend begründet, dass das Rechtsschutzziel, das der Kläger seit Anhängigkeit der Klage verfolgt hat, ausreichend deutlich gewesen und auch durch die veränderte Formulierung des Klagantrags im Verhandlungstermin nich...