Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Abrechnung nach der HeizkostenVO für die Vergangenheit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.03.2016, Az. 334 O 82/15, wird zurückgewiesen und die Klage als unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 04.03.2016; Aktenzeichen 334 O 82/15) |
Tenor
Eine von der mietvertraglichen Vereinbarung einer Heizkostenpauschale abweichende Abrechnung nach der HeizkostenVO ist erst nach entsprechender Ankündigung für die nachfolgende Abrechnungsperiode, nicht aber für die Vergangenheit zulässig.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der h. p. GmbH von der Beklagten Heizkostennachzahlung für die Jahre 2007 bis 2010.
Der Kläger ist seit dem 03.03.2015 Insolvenzverwalter über das Vermögen der h. p. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin mietete das Grundstück N. W. 11 in ... Hamburg von der Nebenintervenientin Ad. KG (GmbH & Co.) und schloss eine Reihe von Untermietverträgen, unter anderem mit der Beklagten.
Im Mietvertrag der Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten vom 29.09.2003 sowie in insgesamt vier Nachträgen waren neben der Nettokaltmiete feste Pauschalen für Betriebs- und Heizkosten vereinbart (Anlage K 2).
Mit Schreiben vom 09.09.2010 teilte die Nebenintervenientin der Insolvenzschuldnerin unter anderem mit, dass sie ab dem 01.10.2010 Heizkostenvorauszahlungen berechnen werde (Anlage K 3). Im folgenden Räumungsrechtsstreit zwischen der Nebenintervenientin und der Insolvenzschuldnerin wies das Landgericht Hamburg mit insoweit nicht rechtskräftigem Grund- und Teilurteil vom 22.12.2011 die Widerklage der Insolvenzschuldnerin ab, mit der diese die Feststellung begehrt hatte, auch künftig auf die Heizkosten nur die vereinbarte Pauschale entrichten zu müssen. Unter dem 22.12.2011 informierte die Insolvenzschuldnerin die Beklagte über das Urteil des Landgerichts und übersandte die auf der Grundlage des Mietflächenanteils der Beklagten erstellten Heizkostenabrechnungen 2007-2009 mit der Aufforderung zur Nachzahlung von EUR 6.328,93 (Anlage K 5).
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages in erster Instanz und des Wortlauts der Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage in voller Höhe von EUR 6.328,93 als derzeit unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass die vorgelegten Abrechnungen formell fehlerhaft seien, da diese entgegen § 9 HeizkostenVO nicht zwischen den Heiz- und den Warmwasserkosten differenzierten.
Der Kläger wendet sich gegen diese Klagabweisung und trägt zur Begründung seines um Nachzahlung für das Jahr 2010 erweiterten, in der Gesamthöhe aber auf EUR 4.218,33 reduzierten Zahlungsantrages im Wesentlichen vor: Der in der Berufungsbegründung neu formulierte reduzierte Zahlungsanspruch ergebe sich - unter Berücksichtigung des Kürzungsrechts der Beklagten aus § 12 HeizkostenVO - als Nachzahlung für die Heizkosten der Jahre 2007 bis 2010. Die in den Abrechnungen fehlende Trennung von Heiz- und Warmwasserkosten führe entgegen der Auffassung des Landgerichts nur zu einer Kürzung gemäß § 12 HeizkostenVO und nicht zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnungen. Zudem handele es sich bei dem landgerichtlichen Urteil um eine Überraschungsentscheidung, da auf formelle Bedenken bezüglich des § 9 HeizkostenVO nicht hingewiesen worden sei.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 4. März 2016 verkündeten und am 9. März 2016 zugestellten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 334 O 82/15 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 4.218,33 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2014 zu zahlen:
2. im Falle die Berufung zurückweisenden Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt vor, dass die fehlende Aufteilung von Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 9 HeizkostenVO zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnungen führe, wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe. Das Kürzungsrecht des § 12 HeizkostenVO beziehe sich nur auf die Heizkosten; da es in der Werkstatt der Beklagten eine Warmwasserzapfstelle nicht gebe, hätte die Insolvenzschuldnerin einen Vorwegabzug vornehmen müssen, der aber fehle.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet; die Klage ist als unbegründet abzuweisen, soweit der Kläger sie mit der Berufung weiter verfolgt.
1.
Der erstmalig im Berufungsurteil erfolgenden Abweisung der vom Kläger mit der Berufung weiter verfolgten Klage als unbeg...