Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 22.3.2001 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 6.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlegt Fachzeitschriften, darunter in monatlicher Erscheinungsweise die Zeitschrift „Schuhmarkt – Trends & Mode”, die sie seit mehr als 100 Jahren herausgibt, und vierzehntägig die Zeitschrift „Schuhmarkt News”.
Die Beklagte betreibt eine „Internet-Agentur”. Sie hat bei der zuständigen DENIC mehrere Tausend Domain-Namen für sich registrieren lassen, die vorwiegend Gattungsbegriffe, Namen und Marken zum Teil mit einem Zusatz enthalten, darunter auch „schuhmarkt.de”. Im September 2000 wurde man über diese Internetanschrift zur Leitseite „www. […]. com” weitergeleitet, auf der mitgeteilt wurde, dass die Domain noch nicht aktiv sei und mehr als 2.000 Domains „nur für E-Mail-Adressen, Subdomains und Werbung zur Verfügung”, nicht aber zum Verkauf stünden.
Die Klägerin, die der Beklagten Verletzung von Titelschutzrechten und unlautere Rufausbeutung und Behinderung anlastet, hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Internet-Domain „schuhmarkt. de” zu benutzen und/oder benutzen zu lassen sowie reserviert zu halten und/oder reserviert halten zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgebracht, ihr sei zum Zeitpunkt der Registrierung die Zeitschrift der Klägerin unbekannt gewesen. Sie unterhalte unter der streitgegenständlichen Anschrift eine Werbeplattform und einen Markt für Unternehmen der Schuhbranche.
Das LG, auf dessen Entscheidung zur Vervollständigung des Tatbestandes Bezug genommen wird, hat die Beklagte antragsgemäß nach § 1 UWG verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
Sie rügt Feststellungen des LG als unrichtig und macht Rechtsausführungen. Auf die Berufungsschrift vom 25.6.2001 wird Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es statt „reserviert” „registriert” heißt.
Sie führt aus, die Beklagte sei ein „Domain-Hamster”, die rund 4.000 Domain-Namen für sich habe registrieren lassen und der in mehreren Parallelprozessen die Benutzung von bestimmten Domain-Namen untersagt worden sei. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil mit Rechtsgründen.
Ergänzend wird auf die vorbereitenden Schriftsätze mit ihren Anlagen und Beweisangeboten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
Die Rüge der örtlichen Zuständigkeit ist gegenstandslos (§ 512a ZPO a.F.).
Die Beklagte hat sie nicht aufrechterhalten.
Ein „Schlechthin-Verbot” des Domain-Namens ohne Rücksicht darauf, was sich hinter der unter dieser Anschrift erreichbaren Leitseite verbirgt, ist im Regelfall nicht möglich. Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (OLG Hamburg, Urt. v. 29.3.2001 – 3 U 256/00 – Pizza-Connection; Urt. v. 2.5.2002 – U 216/01 – Siehan.de; GRUR-RR 2001, 126 [129] – Intershop). Die Leitseite ist lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten, nicht aber selbst Ware oder Dienstleistung. Ohne Kenntnis dessen, wofür die Internetanschrift steht, lassen sich weder Feststellungen zu einer Verwechslungsgefahr noch zur Unlauterkeit eines Verhaltens treffen. Ein solches Verbot würde auch Handlungen erfassen, die möglicherweise nicht rechtswidrig sind oder für die keine Begehungsgefahr besteht.
Demnach kommt nur ein Verbot in Betracht, das sich auf Handlungen beschränkt, die die Beklagte begangen hat oder zu denen sie sich berechtigt sieht. So könnte im Hinblick auf den Vortrag in der Berufungsschrift das Verbot sachgerecht eingeschränkt werden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Internet-Domain „schuhmarkt.de” für die Bereitstellung einer E-Commerce-Handelsplattform und Präsentationsplattform für den Schuhwarenhandel zu benutzen und/oder benutzen zulassen sowie registriert zu halten und/oder registriert halten zu lassen.
Es besteht aber kein Anlass, nach § 139 ZPO darauf hinzuwirken, dass die Klägerin einen solchen Antrag stellt, denn er wäre auch in dieser Beschränkung unbegründet.
Auf §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG lässt sich ein Verbot nicht stützen, weil es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr fehlt. Das hat bereits das LG – wenngleich obiter – dargelegt. Diese Ausführungen macht sich der Senat ergänzend zu Eigen.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass die von der Beklagten ins Auge gefasste Bereitstellung einer E-...