Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 324 O 42/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.5.2018, Az. 324 O 42/18, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
3. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Textberichterstattung in einem Presseorgan auf Unterlassung und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch.
Die Klägerin ist Nachrichtensprecherin der Fernsehsendung "Tagesschau" und Moderatorin verschiedener anderer Sendungen. Sie und ihr Ehemann A. P. haben sich im Jahr 2017 nach acht Jahren Ehe getrennt. Dazu ließ die Klägerin über ihren Anwalt der Presse mitteilen, dass die Trennung "einvernehmlich" und "vor einiger Zeit" erfolgt sei (vgl. Berichterstattung im "Stern", Anl K 2, B 1; die eigentliche Pressemitteilung ist nicht vorgelegt worden).
In der streitgegenständlichen Berichterstattung in der Zeitschrift "Freizeit Revue" Nr. 44 vom 25.10.2017 (Anl K 4) berichtete die Beklagte unter den Überschriften "J. R. Das traurige Ende ihrer GROSSEN LIEBE Zerbrach die Ehe am Baby-Wunsch? Getuschel um eine fremde Frau Wer sie jetzt tröstet" u.a. unter Bezugnahme auf Berichterstattung in der Zeitschrift "Bunte". Zuvor hatte die Klägerin durch ihren Anwalt mit Schreiben vom 18.10.2017 mitteilen lassen, dass sie gegen Berichte über ihre Trennung vorgehen werde (Anl K 3).
Eine Abmahnung wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung (Anl K 5) war erfolglos.
Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die streitgegenständliche Berichterstattung ihre Privatsphäre verletze. Außerdem sei die Berichterstattung unwahr.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es [bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel] zu unterlassen,
in Bezug auf sie, die Klägerin, den nachfolgenden Text zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
"Getuschel um eine fremde Frau"
"Betrug (...)
Denn jetzt zitiert das Magazin BUNTE einen Beobachter, der den Banker mit einer attraktiven Brünetten gesehen haben will. ,Die beiden hielten immer mal wieder Händchen und küssten sich.'"
wie in "FREIZEIT REVUE" Nr. 44 vom 25.10.2017 auf der Seite 5 geschehen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 597,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt.
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat schon erstinstanzlich vertreten, dass es an einer unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin fehle. Außerdem habe die Klägerin durch die Pressemitteilung ihre Privatsphäre in relevanter Weise geöffnet. Darauf habe sie - die Beklagte - in zulässiger Weise Bezug genommen und gefragt, ob die Trennung wirklich so einvernehmlich gewesen sei. Die Klägerin habe ihre Privatsphäre in Bezug auf ihre Ehe auch in der Vergangenheit in erheblichem Umfang geöffnet.
Das Landgericht hat der Klage im angegriffenen Urteil antragsgemäß stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidung vom 25.5.2018 Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie eine Klagabweisung erreichen will. Zur Begründung widerholt und vertieft sie ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Ergänzend legt die Beklagte einen Bericht mit Interview über die seinerzeitige Eheschließung der Klägerin mit A. P. und ein Interview der Klägerin aus der Zeit ihrer Verlobung vor (AnlKonv BK 1). Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin erstinstanzlich nicht bestritten habe, dass sich der im Artikel beschriebene Vorgang mit der "attraktiven Brünetten" tatsächlich zugetragen habe die entsprechende Behauptung der Klägerin im Termin vom 30.7.2019 rügt die Beklagte als verspätet.
Die Beklagte beantragt.
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.5.2018 (324 O 42/18) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt.
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil und wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente: Der "Betrug" sei nach wie vor eine haltlose und ehrverletzende Spekulation darüber, dass ihr Mann schon während der Ehe eine außereheliche Beziehung unterhalten habe. Von der Darstellung als Opfer eines Ehebruchs sei auch sie in ihrer Privatsphäre betroffen. Die knappe Pressemitteilung mit der Bestätigung der Trennung habe alleine den Zweck gehabt, Verletzungen ihrer Privatsphäre zu verhindern; das sei gerade keine Öffnung der Privatsphäre gewesen. Es sei auch keineswegs unstreitig, dass ihr Ehemann mit einer anderen Frau gesehen worden sei bereits in erster Instanz habe sie behauptet, dass es den im Verbotstenor beschriebenen Vorgang mit der "attraktiven Brünetten" nicht gegeben habe. Mittlerweile ...