Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 327 O 249/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.08.2020; Aktenzeichen III ZR 148/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2017, Geschäfts-Nr. 327 O 249/16, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2017, Geschäfts-Nr. 327 O 249/16, und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 2) - nachdem er die Klage gegen die Beklagte zu 1) in 1. Instanz zurückgenommen hat - Schadensersatz in Zusammenhang mit dem Erwerb von Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat zunächst Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat den Beklagten zu 2) in 1. Instanz auf Zahlung von 16.735,89 EUR nebst Zinsen und Kosten in Anspruch genommen Zug um Zug gegen Abtretung der vom Kläger erworbenen Förderrechte. Der Kläger hat ferner beantragt festzustellen, dass sich der Beklagte zu 2) mit der Annahme des Förderrechts im Annahmeverzug befindet.

Hinsichtlich der genauen Formulierung der erstinstanzlichen Anträge wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 17. 1. 2017 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 25. 1. 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. 2. 2017 eingegangene und mit Schriftsatz vom 24. 2. 2017 (eingegangen am Montag, den 27. 2. 2017) begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger wiederholt und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger trägt vor, dass es hinsichtlich der in der Projektbroschüre genannten Quellen im Jahr 2012 zu einem Tausch der Quellen gemäß der als Anlage A-22 vorgelegten Ergänzungsbroschüre gekommen sei (insoweit unstreitig).

Der Kläger trägt in 2. Instanz vor, dass A. an die Vertriebsstruktur Provisionen von 16 % gezahlt habe, worüber er nicht aufgeklärt worden sei.

Der Kläger trägt in 2. Instanz vor, dass dem Operator (...) im Operating Agreement ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ohne wichtigen Grund eingeräumt worden sei. Dies habe dem Operator die Möglichkeit gegeben, "das Handtuch zu schmeißen", wodurch das Kapital des Klägers verloren gegangen sei. Über diese Kündigungsmöglichkeit sei er - der Kläger - nicht informiert worden.

Der Kläger stellt in 2. Instanz folgende Anträge:

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.01.2017, Az. 327 O 249/16 wird wie folgt abgeändert und neu gefasst:

"Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 16.735,89 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Klageerhebung zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung von 0,2 % der Förderrechte des Klägers am 'B.R. #1'-Projekt der Beklagten zu 1 (Kd.Nr. DE3008711).

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2) mit der Annahme der unter Ziffer 1 genannten Förderrechte im Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger für das vorgerichtliche Tätigwerden der Klägervertreter weitere 1.100,51 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Klageerhebung zu bezahlen."

Der Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 2) behauptet, dass Provisionen im Durchschnitt von weniger als 15 % gezahlt worden seien. Soweit es um den Kläger gegangen sei, sei ein Agio von 5 % und eine weitere Provision von 6 % gezahlt worden.

Der Beklagte behauptet, dass der Operator kein jederzeitiges Rücktrittsrecht ohne wichtigen Grund gehabt habe. Ein solches Rücktrittsrecht ergebe sich schon nicht aus dem Operating Agreement. Abgesehen davon habe sich der Operator in einem gesondert geschlossenen Vertrag ausdrücklich dazu verpflichtet, die geplanten 15 Bohrungen des Projekts durchzuführen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in 2. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K. R.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5. 9. 2019 Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Nachdem der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1) (im Folgenden: A.) bereits in 1. Instanz zurückgenommen hat, ist nur über Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) zu entscheiden.

Da der Kläger nur mit A., aber nicht mit dem Beklagten zu 2) persönlich einen Vertrag geschlossen hat, kommen gegen diesen nur deliktische Ansprüche in Betracht (§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V...

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