Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 13.05.2005; Aktenzeichen 331 O 377/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen IV ZR 5/06)

 

Tenor

Hinsichtlich der geltend gemachten Klaganträge wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das Urteil des LG Hamburg vom 13.5.2005 - 331 O 377/01 dahin abgeändert, dass die Beklagte mit dem Anspruch aus der Widerklage abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen wegen eines Brandschadens vom 5.1.1999 aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Wohngebäude sowie einer Hausratversicherung in Anspruch.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).

Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 19.5.2005 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 14.6.2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 19.8.2005 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangen Schriftsatz begründet. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und verfolgt ihre Klaganträge weiter. Hinsichtlich der erhobenen Berufungsrügen wird auf die Schriftsätze vom 29.8.2005 und 2.11.2005 Bezug genommen.

Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2005 auf die Ansprüche aus der Widerklage, mit der die Rückzahlung von auf andere Schadensereignisse geleisteten Entschädigungsbeträgen gefordert worden war, verzichtet hatte, hat die Klägerin zunächst beantragt: unter Abänderung des Urteils des LG Hamburg, - Az. 331 O 377/01 -

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie aus Anlass des Brandschadens vom 5.11.1999 268.039,38 EUR (524.017 DM) aus dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherungsvertrag nebst 4 % Zinsen seit dem 6.1.1999 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 51.150,90 EUR (100.000 DM) anlässlich des Brandschadens vom 5.1.1999 aus dem zwischen den Parteien bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag nebst 4 % Zinsen auf 51.150,90 EUR vom 6.1.1999 bis 26.8.1999, 8,5 % auf 51.150,90 EUR vom 27.8.1999 bis 2.1.2000 und 12 % Zinsen auf 51.150,90 EUR seit dem 3.1.2000 zu zahlen sowie die Widerklage abzuweisen.

Nach Antragstellung hat die Klägerin dann jedoch erklärt, im Hinblick auf den erklärten Verzicht nunmehr den Abweisungsantrag zur Widerklage nicht mehr stellen zu wollen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung hinsichtlich der Klage zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt den Berufungsangriffen entgegen.

Ergänzend zum Parteivorbringen wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.1. Aufgrund des von der Klägerin gestellten Abweisungsantrages hinsichtlich der Widerklage war hinsichtlich des Widerklaganspruchs durch Verzichtsurteil zu erkennen (§ 306 ZPO). Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nach Stellung des gesamten Antrages aus der Berufungsbegründungsschrift vom 19.8.2005 abgegebene Erklärung, sie wolle den Antrag auf Abweisung der Widerklage nach dem Verzicht seitens der Beklagten nun doch nicht mehr stellen, ist nach der zuvor verweigerten Zustimmung zu einer entsprechenden Rücknahme der Widerklage zugunsten der Klägerin dahin auszulegen, dass jedenfalls der Erlass eines entsprechenden Verzichtsurteils begehrt wird.

2. Hinsichtlich der geltend gemachten Klagansprüche ist die zulässige Berufung allerdings unbegründet.

Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf die geltend gemachten Versicherungsleistungen wegen des Brandschadens vom 5.1.1999 zu. Dabei kann es offen bleiben, ob die Beklagte die Versicherungsverträge - wovon das LG ausgegangen ist - wirksam angefochten hat und ob die Beklagte bei Annahme des Gebäude-Versicherungsantrages Kenntnis von den in den Antragsformularen vom 10.12.1996 (Anl. B 2) nicht angegebenen Vorschäden gehabt hat. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der entscheidende Richter erster Instanz sein Urteil auf die Aussagen der nicht persönlich gehörten Zeugen hat stützen dürfen. Denn die Klägerin ist jedenfalls an der Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf Entschädigungsleistungen gehindert, weil hierin eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) liegen würde. Die Klägerin müsste eine Entschädigung nämlich sofort wieder zurückzahlen, weil sie der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsabschluss zum Schadensersatz in gleicher Höhe verpflichtet wäre (vgl. hierzu BGH v. 3.12.1991 - VI ZR 378/90, BGHZ 116, 200, 203 f. = MDR 1992, 453; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, § 242 Rz. 52 m.w.N.).

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