Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 20.10.1995; Aktenzeichen 278 F 133/93) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Teil Urteil des Familiengerichts Hamburg, Abt. 278, vom 20.10.1995 unter Ziffer 2 des Tenors dahin abgeändert und zur Klarstellung neu gefaßt:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin Auskunft zu erteilen über den am 29. 7.1993 vorhandenen Bestand seines Endvermögens mit Ausnahme des in Indien belegenen Grundvermögens durch Vorlage eines Verzeichnisses gemäß § 260 BGB, welches auch den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten enthält.
Im übrigen wird die Berufung zurückgeweisen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt der Antragsgegner 9/10 und die Antragstellerin 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien haben am 24.11.1972 in Hamburg geheiratet. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige christlichen Glaubens; der Antragsgegner besitzt die indische Staatsangehörigkeit und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Ihren Verdienst in Deutschland setzten sie zum Aufbau von Lederfabriken und geschäften in Indien ein. Im Jahr 1976 kehrte der Antragsgegner nach Indien zurück. Die Antragstellerin blieb in Deutschland. Am 7.10.1981 brachte sie die gemeinsame Tochter in Hamburg zur Welt, bald danach siedelte sie nach Hyderabad über. Zur Entbindung des gemeinsamen Sohnes S., der am 13.11.1983 geboren wurde, kam die Antragstellerin wieder nach Hamburg. Ihr Lebensmittelpunkt lag nach eigener Bekundung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.1996 jedoch seit Ende 1981 kontinuierlich in Indien, obwohl sie ihre Wohnung und ihr Bankkonto in Hamburg beibehielt und aus geschäftlichen Gründen immer wieder nach Deutschland reiste. Am 14.10.1992 gründete der Antragsgegner die Firma Banjara Ledermoden GmbH in Selsingen.
Im Frühjahr 1993 reiste die Antragstellerin mit den Kindern nach Hamburg. Im Juni 1993 teilte sie dem Antragsgegner mit, daß sie sich scheiden lassen wolle; ihr Scheidungsantrag wurde ihm am 29.7.1993 zugestellt. Der Antragsgegner beantragte daraufhin in Indien, die Antragstellerin zu verpflichten, ihm die gemeinsamen Kinder herauszugeben. Der High Court of Judicature Andhra Pradesh in Hyderabad lehnte mit Beschluß vom 18.11.1994 diesen Antrag ab, da die Parteien nach islamischen Recht, das als „personal law” für den Antragsgegner gelte, nicht wirksam verheiratet seien und die Kinder nichtehelich seien.
Die Antragstellerin will geschieden werden und ist der Auffassung, der Antragsgegner sei verpflichtet, ihr nachehelichen Unterhalt sowie Zugewinn nach deutschem Recht zu zahlen.
Auf ihren Antrag ist der Antragsgegner durch Teil Urteil des Familiengerichts Hamburg vom 20.10. 1995 verurteilt worden,
der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Einkommen 1993 sowie der drei vorangegangenen Jahre 1990, 1991 und 1992 durch
- Vorlage von Einnahme/ Überschußrechnungen der Firma H. O. E., der Gerberei H. sowie der Schuhkette H.B., alle belegen in Hyderabad sowie der in Deutschland belegenen B. L. GmbH über die Monate Januar bis Juni 1993,
- 1990, 1991, und 1992 durch Vorlage der Einkommensund Umsatzsteuer – Erklärungen der betreffenden Firmen für die vorgenannten Jahre,
- durch Vorlage seiner Einkommensteuer Erklärungen für die Jahre 1990, 1991 und 1992,
- durch Rechnungslegung (Jahresabschlüsse) für die Jahre 1990,1991 und 1992 der Stiftung „L. L.” in Vaduz / Liechtenstein; c/o in Vaduz /Liechtenstein,
- der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag 29.7.1993 durch Vorlage eines Verzeichnisses gemäß § 260 BGB, welches auch den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten enthält.
Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte Berufung des Antragsgegners.
Er trägt vor :
Auskunftsansprüche ständen der Antragstellerin nicht zu, da die mit ihm in Deutschland geschlossene Ehe nach dem für ihn als Shia Muslim geltenden Recht null und nichtig sei. Denn die Frage der Ehefähigkeit sei nach dem Domizilrecht zu entscheiden. Da die Parteien ihre Ehe in Indien geführt hätten und die Antragstellerin bis zu ihrer Abreise nach Deutschland indische Staatsangehörige gewesen, hier sei allein das indische Recht als Domizilrecht anwendbar; eine Rückverweisung oder ein renvoi des indischen Rechts auf das deutsche Recht gebe es nicht. Diese Rechtslage sei von der Richterbank des High Court of Andhra Pradesh, Hyderabad bestätigt worden. Deutsches Recht dürfe auch nicht deshalb angewendet werden, weil nach indischem Recht eine Scheidung nicht in Betracht käme. Denn die Antragstellerin habe unter falschen Vorwänden 1993 den Antragsgegner verlassen, deshalb dürfe sie nach indischem Recht nicht einen Vorteil daraus herleiten, daß sie betrügerisch gehandelt habe.
Der Antragsgegner beantragt,
unter Abänderung des Teil-Urteils des Familiengerichts Hamburg vom 20.10.1995 den Auskunftsanspruch abzuweisen.
Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurü...