Leitsatz (amtlich)
1. Die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage, dass der Gegenseite ein Unterlassungsanspruch (wegen Behauptungen eines Rechtsanwalts in einem Kündigungsschreiben für seinen Mandanten) nicht zusteht, ergibt sich aus der Anspruchsberühmung durch die entsprechende Abmahnung.
2. Ist die Abmahnung – wie die vorformulierte Verpflichtungserklärung – an die namentlich einzeln aufgeführten Rechtsanwälte einer Sozietät gerichtet, so werden diese jeweils einzeln als Unterlassungsschuldner in Anspruch genommen.
3. Die Aufgabe der Anspruchsberühmung hat eindeutig, nachhaltig, ernsthaft und endgültig zu erfolgen.
Normenkette
BGB § 823; UWG § 1; ZPO § 256
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 308 O 32/01) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 8, vom 14.9.2001 wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 7.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren zunächst auf 51.129 Euro (= 100.000 DM) festgesetzt. Nach der Erledigungserklärung bemisst sich der Streitwert nach den bis dahin entstandenen Kosten.
Tatbestand
Der Kläger ist Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in der interdisziplinär zusammengesetzten Rechtsanwaltssozietät „Z.” (im folgenden: Anwaltssozietät Z.) in Hamburg.
Der Beklagte ist Geschäftsführer der u.a. als Musikproduzentin tätigen Firma P. GmbH (kurz: Fa. P.).
Der Beklagte und der Frankfurter Rechtsanwalt Dr. Ki haben gemeinsam unter Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung (Anl. K 2) mit Anwaltsschreiben vom 3.11.2000 die Mitglieder der Anwaltssozietät Z. und damit auch den Kläger (so dessen Vorwurf) abmahnen lassen (Anl. K 1).
Der Kläger hält die Abmahnung für ungerechtfertigt und erhebt vorliegend die Klage auf Feststellung, dass dem Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ihm (dem Kläger) gegenüber nicht zusteht.
Zwischen der Fa. P. und dem Musikkünstler X.N. wurde am 1.4.1998 ein Künstlervertrag abgeschlossen (Künstlervertrag P.). Rechtsanwalt Dr. K. – er war bereits damals ständiger Berater und Vertreter der Fa. P. – vertrat N. und die Fa. P. gemeinsam in einem Rechtsstreit gegenüber der Münchener Firma D. GmbH (in der Zeit von Februar 1999 bis August 2000).
Als es später zwischen der Fa. P. und N. wegen der Musikgruppe „Söhne Mannheims” zu einem Rechtsstreit kam, vertrat Rechtsanwalt Dr. K. die Fa. P. gegen N. N. beanstandete das Vorgehen des Rechtsanwalts Dr. K. gegen ihn als Parteiverrat (§ 356 StGB) und als Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO und warf dem Beklagten vor, sich an dem strafbaren Verhalten seines Rechtsanwalts Dr. K. beteiligt zu haben.
N. war nunmehr Mandant der Anwaltssozietät Z. und wurde von deren Sozius J.F. vertreten. Rechtsanwalt F. war für N. mit zwei Anwaltsschreiben tätig geworden, in denen jener Vorwurf des Parteiverrats durch Rechtsanwalt Dr. K. unter Beteiligung des Beklagten erhoben wurde (vgl. die Anwaltsschreiben vom 18. und 26.10.2000: Anl. B 2–3).
Mit Anwaltsschreiben vom 3.11.2000 (Anl. K 1) ließen der Beklagte und Rechtsanwalt Dr. K. den Vorwurf des Parteiverrats bzw. der Beteiligung daran zurückweisen und die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordern (wegen der Adressierung des Abmahnschreibens: Anl. K 1, wegen der vorformulierten Unterlassungserklärung: Anl. K 2).
In einem Parallelprozess vor dem LG Frankfurt/Main (2–19 O 96/01) hat der Kläger den Rechtsanwalt Dr. K. wegen der gleichen Feststellung wie vorliegend in Anspruch genommen (vgl. die dortige Klageschrift nebst Klageerwiderung: Anl. B 5–6). Das LG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 26.6.2001 die negative Feststellungsklage gegen Rechtsanwalt Dr. K. abgewiesen (Anl. B 7).
In dem Verfügungsverfahren des Künstlers N. (LG Hamburg 308 O 371/00) wurde Rechtsanwalt Dr. K. auf Unterlassung (u.a. betreffend dessen anwaltliche Tätigkeit für die Fa. P.) in Anspruch genommen. Mit Urteil vom 22.9.2000 hatte das LG seine Beschlussverfügung vom 12.9.2000 bestätigt, durch OLG Hamburg v. 19. 10.2000 – 3 U 252/00 wurden im Berufungsverfahren unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung aufgehoben und die Verfügungsanträge zurückgewiesen (Anl. B 4).
In dem Verfügungsverfahren des Rechtsanwalts Dr. K. und des hiesigen Beklagten (auf Antragstellerseite) gegen N. und Rechtsanwalt F., in dem diese wegen des (u.a. in
den Anwaltsschreiben gemäß Anl. B 2–3) geäußerten Vorwurfs des Parteiverrats und der Beteiligung daran auf Unterlassung in Anspruch genommen worden sind, hat das LG durch Urt. v. 8.12.2000 den Unterlas sungsantrag zurückgewiesen (LG Hamburg – 308 O 479/00). Die dagegen gerichtete Berufung der dortigen Antragsteller hat der Se...