Entscheidungsstichwort (Thema)

LOTTO-Card

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zwar ist die Ausübung des Markenrechts grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insb. ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Waren ggü. den Verbrauchern zu gewährleisten, beeinträchtigen kann. Eine "ernsthafte" markenmäßige Benutzung einer Marke setzt aber nicht notwendigerweise voraus, dass mit den eingetragenen Waren und Dienstleistungen ausnahmslos unmittelbar auf das konkret geschützte Produkt selbst bezogene wirtschaftliche Interesse verfolgt werden, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder sichern.

2. Als rechtserhaltend sind auch solche Markenverwendungen anzuerkennen, die sich nicht im Kern der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Markeninhabers bewegen, sondern in einem Randbereich zur Unterstützung des Hauptgeschäfts der Marke nutzen, wie dies z.B. bei Merchandisingprodukten oder Kundenbindungsmaßnahmen (hier: Kundenkarten in Form sog. LOTTO-Cards) der Fall ist, selbst wenn diese ohne unmittelbare Gewinnerzielungsabsicht ausgegeben bzw. vertrieben werden.

3. In diesem Fall bedarf der Schutz im Rahmen eines weiten Obergriffs des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses allerdings einer sachgerechten Beschränkung auf den tatsächlich verwirklichten Nutzungsumfang.

 

Normenkette

MarkenG § 26 Abs. 1, § 53 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 30.04.2004; Aktenzeichen 416 O 283(03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen I ZR 167/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 30.4.2004 wird nach dem Hauptantrag zurückgewiesen.

Auf den zweitinstanzlich gestellten Hilfsantrag werden die Beklagten verurteilt, einzuwilligen, dass die in das Register beim DPMA unter der Registernummer/Aktenzeichen 39638296.7 eingetragene Marke LOTTO für die Waren und Dienstleistungen

  • Sachmittel zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, nämlich Chipkarten und Magnetkarten;
  • wirtschaftliche und/oder organisatorische Beratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs;
  • finanzielle Beratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs;
  • technische Beratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs; jeweils um den Zusatz "im Lotteriewesen und für andere Geld- und Glücksspiele" ergänzt wird.

Der weiter gehende Hilfsantrag wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 60 %, die Beklagten tragen 40 % als Gesamtschuldner, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin in vollem Umfang.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 EUR die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine im Bereich der gewerblichen Lottospielgemeinschaften tätige Dienstleistungsgesellschaft, die für Spielgemeinschaftstreuhänder die Kundenbeziehungen abwickelt. Die Beklagten sind Mitglieder des Deutschen Lotto und Toto-Blocks. Für die Beklagten ist bei dem Deutschen Patent- und Markenamt mit Priorität vom 2.9.1996 die Wortmarke 396 38 296. 7 LOTTO eingetragen (Anlage A3).

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihre Marke in Teilbereichen nicht rechtserhaltend genutzt. Soweit die Beklagten die Bezeichnung LOTTO im Anwendungsbereich dieser Waren und Dienstleistungen nutzten, geschehe dies nur in beschreibender Form und nicht der Hauptfunktion einer Marke entsprechend, im Wettbewerb Marktanteile im Vertrieb der hiermit bezeichneten Gegenstände zu erringen. Die Marke sei dementsprechend zum Teil löschungsreif. Hiervon betroffen seien die im Antrag genannten, von der Markenanmeldung umfasste Waren- und Dienstleistungen.

Die Klägerin hat im April 2003 bei dem DPMA einen Löschungsantrag gestellt (Anlage A1). Nach Widerspruch der Beklagten ist die Klägerin mit Schreiben des DPMA vom 6.8.2003 auf den Klageweg verwiesen worden.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der in das Register beim DPMA unter der Registernummer/Aktenzeichen 39638296. 7 für Sachmittel zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, nämlich Chipkarten und Magnetkarten; wirtschaftliche und/oder organisatorische Beratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs; finanzielle Beratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs; technische Beratung zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs; Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten eingetragenen Marke "LOTTO" einzuwilligen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Klage mit Urt. v. 30.4.2004 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form...

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