Normenkette
UrhG § 97
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 17.01.2020; Aktenzeichen 308 O 180/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.01.2020, Az. 308 O 180/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird - zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung für die erste Instanz - für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 88.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht urheberrechtliche Ansprüche wegen der Verwendung von Vitrinen-Leuchten des Modells "Emma" in Verkaufsboutiquen des Unternehmens M. geltend.
Die Klägerin ist ein Lichtplanungsbüro. Ihr Geschäftsführer ist ihr einziger Gesellschafter. Die Beklagte ist Teil des Unternehmens M., eines Anbieters von Schreibgeräten, Armbanduhren, Schmuck und Lederwaren, die u.a. in sog. M.-Boutiquen verkauft werden.
Die Beklagte führte im Jahr 2009 einen Wettbewerb für die Entwicklung neuer Vitrinen-Leuchten für die M.-Boutiquen durch. Die Klägerin nahm an diesem Wettbewerb teil. Im Zuge des Wettbewerbs begutachtete der Geschäftsführer der Klägerin gemeinsam mit Mitarbeitern der Beklagten die Beleuchtungssituation in den Boutiquen. Daran anknüpfend entwarf er Anfang 2009 eine Leuchte unter der Bezeichnung "Doo" und übertrug der Klägerin hieran sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte. Im Februar 2009 (8. Kalenderwoche) übergab er Mitarbeitern der Beklagten ein Exposé (Anlage K3), in dem folgende Abbildungen der Leuchte enthalten waren:
((Abbildungen))
Am 14.04.2009 meldete der Geschäftsführer der Klägerin zugunsten der Klägerin ein deutsches Geschmacksmuster an, das am 17.07.2009 mit folgender Abbildung veröffentlicht wurde (Design Nr. 402009001807-0001, Anlage K5):
((Abbildung))
Das vorgenannte Geschmacksmuster ist mittlerweile erloschen (Löschungsdatum 02.03.2015, Registerauszug gem. Anlage K 5).
Am 22.04.2009 übergab der Geschäftsführer der Klägerin einer Mitarbeiterin der Beklagten einen nachfolgend abgebildeten Prototyp der Leuchte (vgl. dazu Fotos gem. Anlage K9):
((Abbildungen))
Die Klägerin erhielt nach der Durchführung des Wettbewerbs jedoch keinen Auftrag zur Ausstattung der M.-Boutiquen mit neuen Vitrinen-Leuchten. Stattdessen wurden diese Boutiquen ab Mai 2010 mit antragsgegenständlichen Leuchten des Modells "Emma" der M. F. GmbH ausgestattet (Leuchte mit dem kupferfarbenen Kopf = "Prototyp Emma", vollständig silberfarbene Leuchte = "Serienmodell Emma"). Die M.-Boutiquen wurden - jedenfalls teilweise - von Franchisenehmern betrieben. Zwecks einheitlicher Shop-Gestaltung waren diese verpflichtet, die Leuchte "Emma" zu erwerben und in ihren Boutiquen einzusetzen.
Mit Schreiben vom 15.06.2016 richtete die M. F. GmbH an die Klägerin eine Berechtigungsanfrage, da das Design der Leuchte "Doo" mit demjenigen der Leuchte "Emma" "nahezu identisch" übereinstimme (Anlage K6).
Mit Schreiben vom 08.01.2018 ließ die Klägerin die Beklagte unter Berufung auf Urheberrechte an der Leuchte "Doo" anwaltlich abmahnen (Anlage K7). Die Beklagte ließ diese Abmahnung mit Schreiben vom 26.01.2018 zurückweisen (Anlage K8).
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Entwürfe der Leuchte "Doo" zwecks Produktion von Lampen für die M.-Boutiquen an die M.-S. GmbH weitergegeben. Auf die Verwendung der Leuchte "Emma" in den Boutiquen sei sie, die Klägerin, erst infolge der Berechtigungsanfrage der M. F. GmbH vom 15.06.2016 aufmerksam geworden. Die M.-S. GmbH sei ihr, der Klägerin, bis zum vorliegenden Rechtsstreit unbekannt gewesen. Im Jahr 2009 sei ausschließlich die Beklagte ihr Ansprechpartner in Bezug auf die Entwicklung der Leuchte "Doo" gewesen. Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass die M.-S. GmbH zu Beginn von Herstellung und Vertrieb der "Emma"-Leuchte, also in 2009, 2010, 2011 und/oder 2012 Herstellung und Vertrieb der "Emma"-Leuchte verantwortet habe.
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Leuchte "Doo" sei ein Werk der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Hierzu hat die Klägerin geltend gemacht, die Leuchte "Doo" weise folgende, sie im Jahr 2009 in dieser Kombination einzigartig machenden Merkmale auf:
1. einen im Querschnitt rechteckigen Ständer und
2. einen quer rechteckigen Arm,
3. wobei beide Querschnitte gleich seien und
4. sich jeweils über die gesamte Längs-Ausdehnung des Ständers bzw. des Arms in konstanter Weise erstreckten,
5. die Länge des Arms und die des Ständers hätten ein Verhältnis von etwa 1:3,5 und
6. Arm und Ständer seien über ein eingel...