Entscheidungsstichwort (Thema)
"UNIQA Total Return"
Leitsatz (amtlich)
1. Zwischen der Marke UNIRAK und der Bezeichnung UNIQA Total Return für einen Investmentfond besteht sowohl unmittelbare Verwechslungsgefahr als auch Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens an der Vorsilbe "Uni"
2. Der Verfügungsgrund entfällt nicht durch die lange Dauer des Berufungsverfahrens, weil die Geschäftslage des Berufungsgerichts eine frühere Terminierung nicht zugelassen hat.
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 27.01.2009; Aktenzeichen 407 O 197/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 27.1.2009 geändert:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird den Antragsgegnerinnen unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern) verboten,
in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr unter dem Zeichen "UNIQA Total Return" Sondervermögen und/oder Investmentfonds feilzuhalten und/oder feilhalten zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin ¼ und die Antragsgegnerinnen ¾ zu tragen.
Gründe
Die Antragstellerin vertreibt Fondsanteile und Finanzprodukte. Die Antragsgegnerinnen sind zwei in Österreich ansässige Gesellschaften und ebenfalls in diesem Sektor tätig.
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Vielzahl von eingetragenen Marken in der Klasse 36, die mit "Uni" oder "UNI" beginnen, u.a. der deutschen Marken "UNIFONDS", "UNIGLOBAL", "UNIKAPITAL" und "UNIRAK" sowie der Gemeinschaftsmarke "UniOpti4" (Anlagen AS 3, 4).
Die Antragsgegnerin zu 1 verwaltete und vertrieb bis zum 1.9.2008 den Kapitalanlagefonds "UNIQA Total Return", einen sog. Miteigentumsfonds nach österreichischem Recht (Verkaufsprospekt Anlage AS 12). Ab dem 1.9.2008 hat die Antragsgegnerin zu 2 die Verwaltung und den Vertrieb des Fonds übernommen. Nach Auffassung der Antragstellerin stellt die Bezeichnung "UNIQA Total Return" eine Verletzung ihrer Markenrechte wegen Verwechslungsgefahr dar. Zum einen bestünde unmittelbare Verwechslungsgefahr mit den vorstehend angeführten Einzelmarken, zum anderen Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichenrechts an der Vorsilbe "Uni".
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung zunächst darauf in Anspruch genommen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
in Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr das Zeichen
"Uniqa"
in Alleinstellung und/oder unter Verwendung weiterer nachgestellter Zeichenbestandteile, insbesondere das Zeichen "Uniqa Total Return" für die Bezeichnung von Finanzdienstleistungen zu verwenden, insbesondere unter einer solchen Bezeichnung Sondervermögen und/oder Investmentfonds feilzuhalten und/oder feilhalten zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.
Das LG Hamburg, Zivilkammer 12, hat die einstweilige Verfügung am 3.9.2008 antragsgemäß erlassen.
Nach Einlegung des Widerspruchs durch die Antragsgegnerinnen hat das LG Hamburg, nunmehr durch die Kammer 7 für Handelssachen, die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben und den Verfügungsantrag zurückgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf den Tatbestand des Widerspruchsurteils Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt den Neuerlass einer einstweiligen Verfügung, nunmehr mit dem Antrag, wie auch durch dieses Urteil erkannt worden ist. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass der Fonds der Antragsgegnerinnen verkürzt als "Uniqa Fonds" bezeichnet würde (Anlagen BK 1 - 3).
Die Antragsgegnerinnen verteidigen das landgerichtlichen Urteil. Mit Schriftsatz vom 30.4.2010 vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen weiter und erheben die Einrede der Nichtbenutzung bezüglich der Marke UNIRAK der Antragstellerin. Außerdem machen sie jetzt geltend, dass der Verfügungsgrund entfallen sei, weil die Antragstellerin nicht auf eine schnelle Terminierung im Berufungsverfahren gedrängt habe. Eine Änderung der Fondsbezeichnung erfordere einen zeitlichen Vorlauf von mindestens vier Monaten. Zumindest sei den Antragsgegnerinnen im Falle einer Verurteilung eine Umstellungsfrist von fünf Monaten einzuräumen, hilfsweise Leistung einer signifikanten Sicherheit.
Die Antragstellerin rügt die Einrede der Nichtbenutzung als verspätet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug...