Normenkette
BGB § 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1; StGB § 186; GWB § 19 Abs. 4 Nr. 1, § 33 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 09.01.2009; Aktenzeichen 324 O 867/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 24, vom 9.1.2009 - 324 O 867/06, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil Ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Und beschließt:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 175.000 EUR.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten in der Berufungsinstanz noch die Unterlassung, vier bestimmte Suchergebnisse bei Eingabe seines Vor- und Zunamens in die Suchmaschine der Beklagten anzuzeigen und auf drei bestimmte Internetseiten mit Ihn betreffenden Inhalten zu "verlinken".
Der Kläger ist Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft "Die D. Gesellschaft mbH & Co. KG" (Im Folgenden: "Die D.") aus Stuttgart. Im Internet wurde über den Kläger und das Unternehmen "Die D. mehrfach behauptet, sie vertrieben "Schrottimmobilien". In Forenbeiträgen (Anlage K 15), zu denen man über die Internetseiten www.gomopa.net/insider-foren/... (Anlage K 72) über weitere Links gelangte, wurde u.a. über den Kläger geäußert:
"... herraus [sic] kam das [sic] herr a ... schon mehrere (I) firmen wegen betruges schließen musste."
und
"... in Bezug auf den betrug dem Kunden gegenüber sollten sich einige vielleicht einmal die mühe machen einen sachverständigen zu engagieren der die gekaufte immobilie einmal schätzt. es kam des öfteren zum vorschein das [sic] diese immobilien bis zu 50 % über dem tatsächlichen marktwert verkauf [sic] werden. bei einem aktuellen fall (o.g.) liegt der tatsächliche wert um die 60.000 euro, verkauft wurde sie 5 monate vor der schätzung für 120,000 euro."
Der Kläger bzw. "Die D." wurden seit 1994 in ca. 15 Zivilverfahren auf Rückabwicklung von Immobilienkäufen in Anspruch genommen. In keinem Verfahren wurde der Kläger rechtskräftig zur Rückabwicklung und/oder zum Schadensersatz verurteilt; vielmehr verglich er sich in sämtlichen Verfahren außergerichtlich oder gerichtlich mit den Anlegern. Das LG Stuttgart stellte mit Beschluss vom 9.12.2003 (Anlagenkonvolut B 21) ein gegen den Kläger wegen Betruges in 13 Fällen eingeleitetes Strafverfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO ein, nachdem der Kläger eine Geldauflage von EUR 300.000 gezahlt hatte.
Die Beklagte mit Sitz in den USA ist Inhaberin der Domain www.google.de. Sie bietet u.a. unterschiedliche Suchmaschinendienste an, dabei auch eine Internettextsuche, mit Hilfe derer Internetnutzer kostenlos und ohne Zugangshindernisse Milliarden fremder Internetseiten nach vom Nutzer eingegebenen Suchworten durchsuchen. Dabei werden die Dokumente im "World Wide Web" durch ein Computerprogramm, genannt "Robot" oder "Crawler", lokalisiert, das ausgehend von einer oder mehreren WWW-Seite(n) den dortigen "Verlinkungen" folgt und so alle vorhandenen URLs (= Uniform Ressource Locators) im Hinblick auf die Suchwörter "durchforstet". Der "Robot" kann sich dabei grundsätzlich auf frei zugänglichen WWW-Seiten uneingeschränkt bewegen, und der Ersteller einer Webseite stellt Insoweit seine Inhalte grundsätzlich auch den "Robots" der jeweiligen Suchmaschine zur Verfügung. Die vom "Robot" gefundenen Dokumente werden sodann an einen sog. "Converter" übergeben, ein Computerprogramm, das die erfassten Dokumente nach bestimmten Vorgaben bearbeitet und nicht nur die sichtbaren Wörter einer Seite, sondern auch die sog. "Metadaten", wie etwa den Titel einer Webseite, analysiert und im "Cache" abspeichert. Im Folgenden werden die im "Cache" vorhandenen einzelnen Dokumente durch ein weiteres Computerprogramm, den sog. "Indexer" bearbeitet, der u.a. ermittelt, wo sich der Suchbegriff im gefundenen Dokument befindet und wie häufig er dort auftaucht.
Welchen Marktanteil die Beklagte in Deutschland hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Die von der Beklagten angezeigten Suchergebnisse folgen - bezogen auf Textsuche - stets einem bestimmten Aufbaumuster: Sie sind in aller Regel überschrieben mit dem als Link ausgestalteten Titel derjenigen URL, auf der das jeweilige Suchwort gefunden wurde. Dabei ist der "Titel" einer Webseite von deren Betreiber, der den jeweiligen Titel ausgewählt hat, vorgegeben. Jede html-Seite muss einen solchen Titel haben. Unter der Titelzeile finden sich im Suchergebnis sodann kurze Ausrisse von Satz- und Wortteilen rund um den gesuchten Wortbegriff, die sog. "Snippets" (= "Textschnipsel"), die jeweils der konkreten URL entnommen sind. Schließlich folgt eine Nennung der genauen Adresse der jeweiligen URL/Zielseite, auf die das Suchmaschinenergebnis referenziert. Das "Suchwort" erscheint in den angezeigten Suchergebnissen stets fett gedruckt.
Die Suchergebnisse werden mithin - jedenfalls ganz überwiegend - ohne Einsatz von menschlicher Arbeitskraft durch die...