Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungsverlängerung wegen Organisationsverschuldens
Normenkette
BGB §§ 633, 767 Abs. 1 Sätze 1-2; AGBG § 9
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 17.09.2009; Aktenzeichen 313 O 460/08) |
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 13, vom 17.9.2009 (Geschäfts-Nr. 313 O 460/08) werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 95 % und die Beklagten zu 1. und 2. je 2,5 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherungsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollsteckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, macht Gewährleistungsansprüche wegen Brandschutzmängeln aus abgetretenem Recht der Bauträgerin gegenüber der beklagten Rechtsnachfolgerin der Generalunternehmerin und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin geltend; die Beklagten begehren widerklagend Herausgabe einer von der Generalunternehmerin gestellten Gewährleistungsbürgschaft sowie Feststellung einer Ersatzpflicht der Klägerin für Avalprovisionen.
Die Beklagte zu 1., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der O ... GmbH & Co. KG, Hoch- und Tiefbau, hinsichtlich des Geschäftsbereichs Hochbau West, zu dem auch das hier streitige Bauvorhaben L ... 19a + b/21a+ b in Hamburg gehört (Anlagen K 1, K 2, B 1 und B 2).
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. schloss am 12.4.1994 mit der KSH Beteiligungsgesellschaft mbH & Co., erste Grundbesitz KG Beta 6. Verwaltungsgesellschaft mbH, einer Bauträgerin (im Folgenden: KSH), einen Generalunternehmervertrag, der die schlüsselfertige Errichtung der aus 246 Wohneinheiten bestehenden WEG-Anlage L ... 19a+b/21a+b, auf der Grundlage der VOB zum Gegenstand hatte. Darin verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1., zu einem vereinbarten Pauschalfestpreis alle Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um das Gesamtbauvorhaben bezugsfertig zu erstellen, wobei u.a. die folgenden Leistungen ausdrücklich genannt wurden:
1.4.1 Alle Architektenleistungen ab Leistungsphase V der HOAI,... sämtliche Fachingenieurleistungen, die zur Durchführung der Gesamtbaumaßnahme erforderlich sind.
1.4.2 Die schlüsselfertige Erstellung umfasst auch die haustechnische Planung (Eingabe- und Ausführungspläne) sowie die örtliche Bauleitung und Bauaufsicht. Zu Erbringen ist das entsprechende Leistungsbild, wie dies in der HOAI beschrieben ist.
Hinsichtlich der Gewährleistung war u.a. geregelt:
8.7 Wegen etwaiger Mängel an den Baulichkeiten - sowohl bei der Abnahme festgestellter als auch wegen später auftretender - übernimmt der AN die Gewährleistung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gewährleistung beim Werkvertrag mit einer Frist von 5 Jahren und 1 Monat nach Abnahme.
8.8 Zur Absicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche hat der AN dem AG eine selbstschuldnerische einredefreie Bürgschaft i.H.v. 5 % der Auftragssumme zu erbringen. Diese Bürgschaftssumme kann ggf. auch hinterlegt werden. Der Text dieser Bürgschaft ist als Anlage 06 beigefügt.
Wegen der näheren Einzelheiten des Generalunternehmervertrags wird auf die Anlage K 3 verwiesen.
Das als Anlage 06 dem Generalunternehmervertrag beigefügte Formular einer Bürgschaftserklärung - Gewährleistung - sah eine Verpflichtung zur sofortigen Zahlung auf erstes schriftliches Anfordern und einen Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit vor (Anlage B 14).
Bereits mit Erklärung vom 28.3.1994 (Anlage B 16) hatte die KSH der Deutschen Bau- und B. AG (später als A. Bank AG firmierend) im Zusammenhang mit der für das Bauvorhaben aufgenommenen Finanzierung sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Generalunternehmervertrag abgetreten.
In der Folgezeit wurde das Bauvorhaben fertiggestellt. Ob am 30.8.1996 eine Abnahme des gesamten Bauwerks durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. als mangelfrei erfolgte (so die Beklagten, S. 3 der Klagerwiderung vom 17.3.2009, Bl. 24 d.A.) oder ob es sich nur um eine Teilabnahme handelte (so die Klägerin, S. 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 4.6.2009, Bl. 55 d.A.), ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wurden die Wohnungen im 2. Halbjahr 1996 bezogen.
Am 26.6.1997 übernahm die G.-Konzern Speziale Kreditversicherungs-AG für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. sowie ihre etwaigen Rechtsnachfolger eine Gewährleistungsbürgschaft gegenüber der KSH bis zu einer Gesamthöhe von DM 1.531.000 entsprechend dem o.g. Formular (Anlage B 15).
Gemäß Abtretungsvereinbarung vom 13.2.2003 (Anlage K 4) trat die A. Bank AG die ihr gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. ...