Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 01.07.2005; Aktenzeichen 324 O 500/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 500/04, vom 01.07.2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ein Urteil des Landgerichts, mit dem sie zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz wegen verschiedener den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzender Bildveröffentlichungen verurteilt worden ist. Diese Gebühren waren der Beklagten durch Rechnungen gem. Anlagen K 24, K 33, K 45 und K 54 aufgegeben worden, wobei seitens des Klägers jeweils 1,5 Gebühren auf der Basis der von ihm angenommenen Streitwerte geltend gemacht worden sind. Das Landgericht hat Ansprüche jeweils in Höhe von 1,3 Gebühren (abzüglich bereits geleisteter Beträge) dem Kläger zugebilligt, deren rechnerische Richtigkeit nicht angegriffen wird. Zum Sachverhalt wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.533,20 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagte ist der Meinung, dass die Abbildungen, die Anlass für die anwaltlichen Abmahnungen waren, rechtmäßig waren, so dass schon deshalb kein Schadensersatzanspruch bestehe. Sie behauptet, dass gegenüber dem Kläger seitens seines Anwalts nicht im Einzelnen abgerechnet werde und dass jedenfalls die hier geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren von dem Kläger nicht beglichen worden seien, so dass ihm kein Schaden entstanden sei. Sie beanstandet ferner die zugrunde gelegten Gegenstandswerte und die Höhe der Gebührensätze. Die Beklagte beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Im Einzelnen wird hierzu auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.
2.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in zuerkannter Höhe zusteht. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend noch folgendes auszuführen:
a)
Unabhängig davon, ob es sich bei der Mutter des Klägers, die gleichfalls auf den beanstandeten Bildern abgebildet war, um eine Person der Zeitgeschichte handelt, so dass sie zeigende Fotos im Grundsatz gem. § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürften, verbietet jedenfalls § 23 Abs.2 KUG die Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Abbildungen, da diese den Kläger in einer spezifischen Eltern/Kind-Situation zeigen, die unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG steht. Im Einzelnen ist hierzu auf die Ausführungen des Landgerichts zu verweisen, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats stehen (so insbesondere den Kläger betreffend Urteile vom 20.7.2006; Geschäftsnummern 7 U 3/04 und 7 U 6/04). Da zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen, gegen die sich die hier maßgeblichen Abmahnungen richteten, die Entscheidungen des Landgerichtes in den oben genannten Fällen und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht bezüglich des besonderen Schutzes der Kinder, insbesondere die Entscheidungen vom 15.12.1999 (NJW 2000, 1021) und vom 31.3.2000 (NJW 2000, 2191) bekannt waren, sind die Veröffentlichungen zumindest fahrlässig, somit schuldhaft erfolgt.
b)
Ein Schadensersatzanspruch scheitert nicht daran, dass nicht bewiesen ist, dass die betreffenden Rechnungen gegenüber dem Kläger geltend gemacht und von diesem beglichen worden sind. Anwaltsgebühren entstehen aufgrund der Verwirklichung von bestimmten gesetzlichen Gebührentatbeständen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese tatsächlich in Rechnung gestellt worden wären. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn feststände, dass eine andere Vereinbarung zwischen dem Kläger bzw. seiner Mutter und seinem Anwalt bestände, wonach dessen Leistungen nicht oder nur in geringerem Umfang vergütet werden sollten. Hierzu fehlt es indessen an substantiiertem Vortrag der Beklagten. Selbst wenn eine Vereinbarung dahingehend bestände, dass Gebühren nicht von dem Kläger zu erstatten, sondern vielmehr von dessen Gegner eingeklagt werden sollten, läge darin kein im Voraus vereinbarter Verzicht auf Rechtsanwaltsgebühren, sondern lediglich eine Vereinbarung über die Art der Erfüllung der dem Grunde nach bestehenden Forderungen. Dass der Kläger die Gebührenforderungen seines Rechtsanwalts tatsächlich beglichen hat, ist gleichfalls nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Zahlungsanspruchs. Wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, bestand zwar zunächst nur ein Anspruch auf Befreiung des Klägers von seiner Verbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt gem. § 249 BGB. Dieser Befreiungsanspruch hat sich jedoch gem. § 250 BGB auch ohne Setzung einer Frist...