Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 324 O 628/10) |
Nachgehend
Tenor
2012, Geschäftsnummer 324 Ö 628/10, hinsichtlich Ziffer l des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1, verurteilt wird, in der nach Rechtskraft dieser Entscheidung nächsten erreichbaren Ausgabe des Nachrichtenmagazins ..., im redaktionellen Teil Deutschland mit entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteiiung In a vom 23.8.2010, Seite ff. unter Verwendung der Überschilf}
"Richtigstellung" mit Ankündigung im Inhaltsverzeichnis zu veröffentlichen:
"Im Magazin vom 23.8.2010 ist ein Bericht unter der Überschrift
erschienen, in dem der L
erwähnt wird. In dem Bericht haben wir durch die Berichterstattung
Anfang 2009 habe ihn ein -Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der -Zentrale in der Hamburger Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. C persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von x,- begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der a AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, -/sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in -/Büro eine Wanze installiert., Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten1, heißt es im Protokoll ... Im Kern geht es um eine Frage;ist es vorstellbar, dass der tatsächlich bei angeblichen
Spitzelaktionengegen y- mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des p Vorstands-
Vorsitzenden?
den Verdacht erweckt, der ... habe an den beschriebenen angebli
chen Abhörmaßnahmen gegen y mitgewirkt Diesen Verdacht erhalten wir nicht aufrecht.
Der Verlag —
Die weiter gehende Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Parteien wie folgt: Von den Gerichts kosten haben der Kläger 9 %, die Beklagte zu 1. 41,4 % und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 24,8 % zu tragen.
klagten zu 2. und 3. Jeweils 24,8 % zu tragen; im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst Von den außergerichtlichen Kosten derBeklagten zu 1. hat der Kläger 18,5 % zu tragen; im Übrigen trägt die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat der Kläger 22 % zu tragen; im Übrigen trägt der Beklagte zu 2. seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosien des Beklagten zu 3. hat der Kläger 22 % zu tragen; im Übrigen trägt der Beklagte zu 3. seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Parteien wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Kläger 1/10, die Beklagte zu 1 7/1Ö und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 1/10 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1. 7/10 und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 1/10 tragen; im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger 1/8 zu tragen, im Übrigen trägt die Beklagte zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagten zu 2. und 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
gemäߧ 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:
- Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte zu 1. u.a. verurteilt, folgende Richtigstellung zu veröffentlichen:
"Richtigstellung im Magazin Gl vom 23. 08 2010 ist ein Bericht unter der Überschrift erschienen, in dem der erwähnt wird, ln dem Bericht haben wir durch die Berichterstattung Anfang 2009 habe ihn ein - Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der jß in der Hamburger Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Speziaiauftrag durchzuführen. C lersoniich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation.
Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, Y sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in Y s Büro eine Wanze installiert., Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mtarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten1, heißt es im Protokoll ... im Kern geht es um eine Fragejst es vorstellbar, dass der itatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen V mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des & Vorstandsvorsitzenden? den Verdacht erweckt, der habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen Y mitgewirkt Wir stellen richtig, dass an solchen Abhörmaßnahmen nicht mitwirkte.
Die Redaktion -1 Der Kläger war Die Beklagte zu 1) verlegt das Nachric...