Leitsatz (amtlich)
1. Der Geschäftsführer einer GmbH, der nach der internen Geschäftsverteilung für das operative Geschäft zuständig ist, haftet nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr für den markenrechtlichen Verstoß der Gesellschaft, wenn er weder selbst gehandelt noch an der Handlung eines Haupttäters teilgenommen hat noch - mangels Kenntnis vom Rechtsverstoß - nach den Regeln der Störerhaftung verantwortlich ist und ihm auch kein Organisationsverschulden zur Last fällt. Die Frage, ob eine behauptete Unwissenheit nur vorgeschoben wird, um einer Haftung zu entgehen, ist unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Eine Erstbegehungsgefahr für dem Geschäftsführer zuzurechnende zukünftige Verstöße besteht nicht, wenn er sein Verhalten im Prozess als rechtmäßig verteidigt, nachdem die Gesellschaft sich bereits vorgerichtlich strafbewehrt unterworfen hat.
2. Weitere Geschäftsführer, die nach der internen Geschäftsverteilung nicht für das operative Geschäft der Gesellschaft zuständig sind, haften im Hinblick auf die inländische Präsenz des operativ verantwortlichen Geschäftsführers auch dann nicht für den markenrechtlichen Verstoß der Gesellschaft, wenn sie sich dauerhaft im Ausland aufhalten.
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2, 5; BGB §§ 31, 166 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 26.07.2011; Aktenzeichen 312 O 95/11) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 26.7.2011, Geschäfts-Nr. 312 O 95/11, wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Antragsgegners zu 1. wird das vorgenannte Urteil abgeändert, die einstweilige Verfügung vom 25.2.2011 auch i.Ü. aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten darum, ob die Antragsgegner wegen einer im Internet von der Z. Germany GmbH geschalteten Werbeseite, welche die Antragstellerin als kennzeichenrecheht, als Geschäftsführer der Z. Germany GmbH persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.
Die Antragstellerin G. K. ist ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der M. AG, die in über 80 Städten 110 Warenhäuser betreibt, die täglich von ca. 2 Millionen Kunden besucht werden und einen Jahresumsatz von EUR 3,6 Milliarden netto erwirtschaften. Die vorliegend geltend gemachten Verfügungsmarken -die deutschen Wort-Bild-Marken 304 14 662 und 306 42 569, u.a. eingetragen für CDs, CD-ROMs, Schallplatten (Klasse 9), das Bereitstellen von Computerspielen und Computerspielen mit Animation für Dritte zum Download und/oder das Spielen im Internet (Klasse 38) -werden von der konzernzugehörigen MIP M. Group Intellectual Property GmbH & Co. KG gehalten, welche die Antragstellerin zur Geltendmachung der Rechte aus den Markenregistrierungen ermächtigt hat.
Die Antragsgegner sind jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Z. Germany GmbH (Anlage ASt 5). Die Z. Germany GmbH ist nach eigener Darstellung Teil einer international tätigen Unternehmensgruppe im Bereich "Mobile Content und Service" (Anlage ASt 7) und vermittelt kostenpflichtige Medieninhalte, insb. zur Verwendung auf Mobiltelefonen.
Die von der Antragstellerin beanstandete, von der Fa. Z. Germany GmbH unter www.Z.mobil.de im Internet geschaltete Website war wie folgt gestaltet: In der rechten oberen Ecke der überwiegend in grüner Farbe gehaltenen Seite war das Logo der Antragstellerin abgebildet. Am oberen Rand war die großformatige Aussage zu lesen "3 × 100 EUR Gutscheine von G. K. zu gewinnen!", wobei die Gestaltung des Schriftzugs "G. K." der von der Antragstellerin verwendeten Gestaltung entsprach. In der Mitte der Seite befand sich eine in hellem Grün gehaltene Eingabemaske mit der Aufforderung "1. Gib hier bitte Deine Handynummer ein!". Es folgte ein weißes Feld zur Eingabe der Handynummer, darunter befand sich ein Button mit der Aufschrift "WEITER". Unter diesem war in deutlich kleinerer Schrift und in dunkelgrüner Schrift auf hellgrünem Grund zu lesen: "3 Spiele/Applikationen je 5 Tage im Z. Games Abo: 2,99EUR + Transport. Zum Kündigen des Abos: stopgame an die 55755".
Auf die gegen die Fa. Z. Germany GmbH sowie jeweils die Antragsgegner persönlich gerichteten Abmahnungen der Antragstellerin erfolgte innerhalb der geringfügig verlängerten Frist nur die Unterwerfung der Z. Germany GmbH, nicht hingegen diejenige der Antragsgegner persönlich.
Die Antragstellerin hat vorgetragen: Die Gestaltung der Internetseite der Z. Gemany GmbH erwecke bei den Besuchern den Eindruck, es handele sich um eine Seite der Antragstellerin oder zwischen ihr und der Z. Deutschland GmbH bestünden gesellschaftsrechtliche oder vertragliche Beziehungen, was nicht der Fall sei. Das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin und ihre Marken würden in verwechslungsfähiger, rufausbeutender und schädigender sowie unlauterer Weise (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2 u. 3, 15 Abs. 2 u. 3 MarkenG, §§ 4 ...