Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 308 O 343/16) |
Tenor
Der Antrag der Beklagten, den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit in Ziffer 11. des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 22.06.2018, Az.: 308 O 343/16, im Wege der Vorabentscheidung abzuändern, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf urheberrechtlicher Grundlage auf Zahlung von Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung, Vorlage- und Besichtigung, Schadenersatzfeststellung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen der Nutzung von Zeitungsartikeln aus ihren Publikationen in Anspruch.
Gegenstand des vorliegenden Teilurteils ist allein das von der Beklagten beantragte Vorabentscheidungsverfahren über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hamburg.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.900,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2015 auf 54.300,- EUR sowie neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf 6.600,- EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt
a. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Verwendung der in den Anlagen K1 und K3 bezeichneten 203 Artikel, nämlich deren Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und öffentliches Zugänglichmachen (jeweils selbst und/oder durch Dritte) insbesondere durch das Digitalisieren und Speichern, das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, das Übertragen, Speichern und Archivieren in einer Bearbeitungs- Software, das weitere Übertragen, Speichern und Archivieren in einer durchsuchbaren Datenbanken, das anschließende Übertragen, Zusammenstellen, Speichern und Archivieren in Form elektronischer Pressespiegel und/oder Medien-Analysen und/oder weitere Angebote, deren Speichern und Anbieten zum Download auf einem Server für Dritte sowie die weiteren aus Anlage K 40 ersichtlichen und im Schriftsatz vom 27. Januar 2017 auf den Seiten 15f. beschriebenen Handlungen. Insbesondere hat die Beklagte darüber Auskunft zu erteilen,
aa) woher, wie und wann sie die Artikel jeweils bezogen hat,
bb) wann sie die Artikel auf ihren Server eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat, ob und ggf. wann sie diese wieder gelöscht hat und ob und ggf. wie sie die Artikel noch anderweitig öffentlich zugänglich gemacht hat,
cc) wann und in welcher Weise sie die Artikel insgesamt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit genutzt hat (insbesondere die damit verbundenen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungs-, Speicherungs-, Auswertungs- und Archivierungshandlungen),
dd) welchen privaten und gewerblichen Kunden (jeweils unter Angabe des Firmennamens und des dort zuständigen Mitarbeiters) sie die Artikel auf welche Art und Weise weitergegeben bzw. zugänglich gemacht und/oder welche weiteren Angebote (von Vervielfältigungen und/oder weiteren Leistungen und Produkten die unter Rückgriff auf die eingangs unter Ziff. lit. a) erster Absatz geschilderte Verwendung der Artikel angefertigt wurden) sie für die jeweiligen Kunden unter Verwendung der Artikel erstellt und diesen zugänglich gemacht hat,
ee) zu welchem genauen Zweck dies erfolgte, auf welche Art und Weise ihre Kunden diese nutzen konnten und genutzt haben und im Rahmen welcher vertraglichen Vereinbarungen dies geschah.
b. im Wege der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die durch die oben unter Ziff. 2 lit. a) beschriebene Verwendung der bezeichneten Artikel jeweils erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Artikeln, Angeboten und Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin sämtliche Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen sowie diejenigen elektronischen Speichermedien zugänglich zu machen, die geeignet sind, über die von der Beklagten vorgenommene Verwendung von Artikeln aus Publikationen der Klägerin (insbesondere aus DIE WELT, WELT kompakt, WELT am Sonntag, BILD, BILD am Sonntag, Hamburger Abendblatt) Aufschluss zu geben, insbesondere im Hinblick auf die sich aus Ziff. 2 und Ziff. 5 ergebenden Handlungen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen über die Anträge zu 1. und zu 7. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Verwendung der in den Anlagen K 1 und K 3 aufgeführten 203 Artikel entstanden ist und/oder noch entstehen wird, und ihr sämtliche Bereicherungen herauszugeben, die die Beklagte hierdurch erlangt hat und/oder noch erlangen wird.
5. Die Beklagte wird verurteilt
a. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Verwendung von allen weiteren Artikeln aus Publikationen der Klägerin (insbesondere aus DIE WELT, WELT kompakt, WELT am Sonntag, BILD, B...