Orientierungssatz

Bleibt in der Gesellschafterversammlung einer GmbH das Abstimmungsergebnis ungewiß, weil Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit abgegebener Stimmen bestehen, und wird das Beschlußergebnis nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt, so kann ein Gesellschafter im Wege der Feststellungsklage gegen die Gesellschaft den Beschlußinhalt klären lassen; der Anfechtung des Beschlusses bedarf es nicht. Das stattgebende Feststellungsurteil wirkt inter omnes (vergleiche BGH, 1980-01-28, II ZR 84/79, BGHZ 76, 154).

 

Fundstellen

Haufe-Index 645952

ZIP 1991, 1430

GmbHR 1992, 43

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