Leitsatz (amtlich)
Die Verwendung einer Grußbotschaft des allgemeinen Sprachgebrauchs („schön, dass es dich gibt”) auf einer mit Schokolade gefüllten Grußkarte verletzt nicht die für Schokolade geschützte Marke „merci, dass es dich gibt”.
Normenkette
GMV Art. 9 Abs. 1 Ziff. b, Art. c; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 3; UWG § 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 10.09.2002; Aktenzeichen 312 O 384/02) |
Tenor
Auf die Berufung der der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Hamburg – Zivilkammer 12 – vom 10.9.2002 abgeändert:
Die einstweilige Verfügung vom 16.7.2002 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die Antragestellerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I. Die Antragestellerinnen stellen die Schokolade der Marke „merci” her und nehmen die Antragsgegnerin wegen Verletzung ihrer verschiedenen Marken „merci, dass es dich gibt” aus Markenrecht und aus § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch.
Die Antragsgegnerin vertreibt Grußkarten. Unter anderem enthält ihr Sortiment eine als quadratischer, flacher Karton gestaltete Grußkarte, die mit einer Tafel Schokolade der Marke „Ritter Sport” gefüllt ist und die auf der Frontseite und auf den Seitenlaschen die Aufschrift trägt „schön, dass es dich gibt”.
Auf der Frontseite befindet sich unter diesen Worten das von roten Herzen umrahmte Bild einer Katze, die von Mäusen auf Händen getragen und gestreichelt wird. Auf den Seitenlaschen steht neben den Worten „schön, dass es dich gibt” das Herstellerlogo der Schokolademarke „Ritter Sport” und darunter das Wort „Marzipan”.
Die Antragestellerinnen haben am 15.7.2002 eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg erwirkt, mit der der Antragsgegnerin antragsgem. unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten worden ist, den Slogan „schön, dass es dich gibt” auf Verpackungen für Schokolade zu benutzen.
Diese Verfügung hat das LG Hamburg nach Widerspruch der Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Urteil bestätigt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin.
II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Den Antragestellerinnen steht geltend gemachte Unterlassungsantrag nicht zu.
1. Der Verfügungsantrag ist schon deshalb zu einem großen Teil unbegründet, weil er – auch unter Zugrundlegung der Rechtsauffassung des LG – erheblich zu weit geraten ist.
Vorliegend geht es um die Verwendung einer Grußbotschaft des allgemeinen Sprachgebrauchs für eine mit Schokolade gefüllte Grußkarte. Dass die auf einer solchen Grußkarte verwendete Grußbotschaft zugleich auf den Hersteller der in der Grußbotschaft verpackten Schokolade hinweist, ist zwar denkbar, kann sich jedoch nur aus der ganz konkreten Art und Weise der Verwendung ergeben. Daher käme ein Unterlassungsanspruch der Antragestellerinnen allenfalls hinsichtlich der konkreten Verletzungsform, wie sie als Anlage AS 9 eingereicht worden ist, in Betracht.
2. Auch in der Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform ist jedoch ein Unterlassungsanspruch der Antragestellerinnen i.E. zu verneinen. Zutreffend geht auch das LG davon aus, dass die auf Markenrecht gestützten Anspruchsgrundlagen aus den §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG – bzw. Art. 9 Abs. 1 Ziff. b und c GMV, soweit sich die Antragestellerinnen auf ihre Gemeinschaftswortmarke „merci, dass es dich gibt” berufen, Anlage AS 3 – einen kennzeichenmäßigen Gebrauch durch die Antragsgegnerin voraussetzen (EUGH WRP 99,407 Ziff. 38, 39 „BMW/Deenik”; BGH WRP 2002, 982–987 „Frühstücksdrink I” und „Frühstücksdrink II”; BGH WRP 2002,987 „Festspielhaus”). Dieser liegt entgegen der Auffassung des LG hier nicht vor.
Die Antragsgegnerin hat nachgewiesen, dass der Spruch „schön, dass es dich gibt”, ein üblicher Spruch auf vorgefertigten Grußkarten und Geschenkartikeln ist, darüber hinaus aber auch in Büchern, Schlagertexten und Gedichten zu finden ist (Anlage AG 4). Dass es sich um eine Redewendung des allgemeinen Sprachgebrauchs handelt, ist i.Ü. aber auch gerichtsbekannt. Wenn eine solche Botschaft gerade auf einer Grußkarte – also bestimmungsgem. – verwendet wird, und zwar als alleiniger Text auf der Front und Schauseite, und die Darstellung noch von einem Bild begleitet wird, das die Botschaft inhaltlich unterstützt, hält es der Senat auch bei weiter Auslegung des kennzeichenmäßigen Gebrauchs für erfahrungswidrig, dass dennoch rechtlich erhebliche Anteile des angesprochenen Verkehrs aus der bloßen Wiederholung des Spruches auf den Seitenlaschen nunmehr den Schluss ziehen, die Grußbotschaft solle zugleich auch für die in ihr verpackte Schokolade als Herkunftshinweis dienen. Als Herkunftshinweis für die Schokolade kann der Verkehr hier deswegen nur das bekannte Logo „Ritter Sport” auffassen. Ob dies bei den anderen, mit Schokolade gefüllten Grußkarten der Antragsgegnerin, die mit anderen Botschaften versehen sind, anders zu beurteilen ist, kann dahingestellt bleiben, weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Dass der Verkehr den Spruch „schön, dass es dich gibt” kennzeichenmäßig...