Normenkette

BGB §§ 242, 633; VOB B § 4 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 24.04.2017; Aktenzeichen 325 O 153/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. April 2017 (325 O 153/13) unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten EUR 1.606,98 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 51 Prozent und der Beklagte 49 Prozent zu tragen.

5. Von den Kosten der Nebenintervenientin K. GmbH hat der Beklagte 61 Prozent, von den Kosten der Nebenintervenientin A. GmbH 31 Prozent zu tragen. Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten die ihnen infolge der Nebenintervention entstandenen Kosten selbst.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 108.170,80 festgesetzt.

2. Der für die Kosten der Nebenintervenienten A. GmbH und K. GmbH maßgebliche Streitwert wird auf EUR 84.594,50 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Werkvertrag.

Die Klägerin ist Generalunternehmerin für Mieterausbauten. Gegenstand ihres Geschäftsbetriebes ist der schlüsselfertige Innenausbau von Gewerbeimmobilien.

Der Beklagte ist Oralchirurg. Im Zuge seines Praxisausbaus in den angemieteten Räumen in Hamburg erteilte er der Klägerin am 28. Oktober 2011 einen von dieser gemäß Schreiben vom 4. November 2011 (Anlage K1) bestätigten und durch Auftrags- und Leistungsverzeichnis der Klägerin gemäß Anlage K2 im Einzelnen spezifizierten Auftrag zum schlüsselfertigen Ausbau der Praxis vor dem Hintergrund einer durch die Firma P. AG & Co. KG vorgenommenen Praxisplanung.

Die Klägerin wurde im Zeitraum vom 11. November 2011 bis zum 1. Februar 2012 in den Räumlichkeiten des Beklagten tätig. Eine förmliche Abnahme fand am 15. Februar 2012 statt.

Mit Schreiben vom 20. März 2012 rügte der Beklagte Mängel der Bodenbelagsarbeiten und forderte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 17. April 2012 zur Mängelbeseitigung auf (Anlage B1). Die Arbeiten zur Verlegung des Design PVC Bodenbelags waren im Zeitraum vom 13. Januar 2012 bis zum 23. Januar 2012 durch die Firma "F." ausgeführt worden. Der Beklagte rügte diese Mängel und forderte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 17. April 2012 zur Mängelbeseitigung auf.

Die Klägerin beauftragte den Privatsachverständigen H., die vorhandene Fußbodenkonstruktion, insbesondere die Design-Bodenbelagebene zu überprüfen. In seinem Privatgutachten vom 12. April 2012 (Anlage B2) führte der Sachverständige aus, es seien auf kurzen Nennmaßbereichen zahlreiche Resteindrücke im Bodenbelag, ferner partielle Fremdeinschlüsse / Verunreinigungen unterhalb der Design-Bodenbelag-Ebene sowie Kellenschläge / Spachtelmassenkellenschläge festzustellen, die sich auf der Oberfläche der Design-Bodenbelagfläche markieren bzw. abzeichnen würden. Wesentliche Ursache hierfür sei das Auftreten von Bruchzonenverlagerungen in der oberen Zone der für den Untergrund verwendeten Calciumsulfat-Spachtelmassenschicht. Es habe insoweit eine großflächige labile bzw. instabile oberen Zone der Calciumsulfat-Spachtelmassenschicht vorgelegen.

Die Klägerin ließ im Folgenden den Fußbodenbelag in den Praxisräumlichkeiten des Beklagten durch die Nebenintervenientin, die K. GmbH, erneuern. Zu diesem Zweck wurde die Praxis zuvor geräumt.

Nach Fertigstellung der Fußbodenbelags-Erneuerung fand am 13. Juni 2012 eine Abnahme statt. Auf das Abnahmeprotokoll vom 28. Juni 2012 (Anlage K4) wird Bezug genommen. Die Praxiseinrichtung wurde wieder eingeräumt und montiert. Zum 22. Juni 2012 nahm der Beklagte seine Praxistätigkeit wieder auf.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 (Anlage B3) rügte der Beklagte, dass es auch nach der Erneuerung des Fußbodenbelags weiterhin zu gleichen Dellen bzw. Eindrücken im Belag komme und sich Kellenschläge in der Belagsoberfläche abzeichnen würden. Der Beklagte forderte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 16. Juli 2012 zur erneuten Mängelbeseitigung auf. Die Klägerin wies das Anliegen des Beklagten mit Schreiben vom 16. Juli 2012 (Anlage B4) unter Hinweis darauf zurück, dass das Eindrucksverhalten des Bodenbelags geprüft werde. Da die Neuverlegung aber zuvor ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei, stünden dem Beklagten keine Nachbesserungsansprüche zu.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Re...

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