Leitsatz (amtlich)
Zwischen dem Titel „Pizza Connection” für ein Computerspiel und der Internet-Domain „pizzaconnection.de” für ein Pizza-Liefer-Service besteht keine Verwechslungsgefahr.
Normenkette
MarkenG §§ 5, 15
Tenor
Spa./Ba-Bu.
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 19. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 75.000.– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin stellt Computerspiele her. Seit 1993 bietet die Antragstellerin ein – nach ihrer eigenen Beschreibung außerordentlich erfolgreiches – Computerspiel mit dem Titel „PIZZA CONNECTION” an (vgl. Anlagen ASt 1, 2, 9).
Der Antragsgegner ist Inhaber der Internet-Domain „pizzaconnection.de” (Anlagen ASt 3, 6); er betreibt eine Pizzeria mit Lieferservice und beabsichtigt, hierzu die Internet-Domain zu verwenden (Anlage ASt 6; vgl. dort seine e-mail-Adresse „avanti-pizza.de”; vgl. Anlage AG AE 1 = Bl. 19).
Die Antragstellerin beanstandet die Verwendung der Internet-Domain „pizzaconnection.de” als Verletzung ihrer Rechte und nimmt den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.
Mit der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 31. Mai 2000 ist dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden, die Internet-Domain pizzaconnection.de zu benutzen.
Mit Urteil vom 19. September 2000 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, der ihren Verfügungsantrag weiter verfolgt. Der Antragsgegner verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht seine einstweilige Beschlussverfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen.
I.
Gegenstand des Unterlassungsantrages ist die Verwendung der Internet-Domain „pizzaconnection.de”, und zwar in jeder Hinsicht. Wie sich schon aus der allgemein gehaltenen Fassung des Antrages ergibt, ist das Verbot nicht etwa auf die Verwendung der Internet-Domain für einen Pizza-Service beschränkt. Die Antragstellerin hat das in der Berufungsverhandlung ausdrücklich so klarstellen lassen.
II.
Zu Recht hat das Landgericht den Unterlassungsantrag als unbegründet angesehen, soweit er sich gegen die Verwendung der Internet-Domain „pizzaconnection.de” für denBetrieb eines Pizza-Services richtet (hinsichtlich des weitergehenden Antrages siehe unter III.).
1.) Dieser Teil des Unterlassungsantrages ist auch nach Auffassung des Senats gemäß §§ 5, 15Abs. 2, 4 MarkenG nicht begründet (wegen der weiteren Anspruchsgrundlage siehe unter 2.).
(a) Im Hinblick auf die unterscheidungskräftige Bezeichnung „PIZZA CONNECTION”, die die Antragstellerin für ihr Computerspiel verwendet, ist einTitelschutzrecht gegeben. Bei dem Werktitel ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen.
(b) Wird die beanstandete Internet-Domain „pizzaconnection.de” für den Betrieb eines Pizza-Lieferservice benutzt, so ist damit einefirmenmäßige Benutzung gegeben.
Der maßgebliche Bestandteil „pizzaconnection” ist kein Wort der Umgangssprache, deswegen läge es fern, in der Verwendung von „pizzaconnection” eine beschreibende Angabe zu sehen. Dass man bei dem Unternehmenskennzeichen wegen des Bestandteils „Pizza” den Geschäftsbereich eines so bezeichneten Unternehmens schlussfolgern kann und dass man im zweiten Bestandteil „Connection” (Verbindung, Beziehung) eine passende Anspielung auf die Dienstleistung eines Lieferservices zum Bezug von Pizzen vorfindet, steht der Einordnung als kennzeichenmäßige Benutzung nicht entgegen.
Aus dem Umstand, dass es sich bei „pizzaconnection.de” um eine Internet-Domain handelt, ergibt sich nichts anderes. Internet-Domain-Namen haben wie ein bloßer Zugangscode zwar zunächst nur eine Adressenfunktion, bestehen sie aber – wie vorliegend – erkennbar aus einer Geschäftsbezeichnung, so liegt in deren Verwendung ein kennzeichenmäßiger Gebrauch (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 MarkenG, Rz. 65).
(c) EineVerwechslungsgefahr ist auch nach Auffassung des Senats nicht gegeben, obwohl die gegenüberstehenden Bezeichnungen klanglich identisch sind und im Schriftbild im Wesentlichen ebenfalls übereinstimmen; die Schreibweise getrennt in Großbuchstaben einerseits und in einem Wort mit kleinen Buchstaben andererseits enthält keinen bedeutsamen Unterschied.
Der Verkehr wird vernüftigerweise keine irgendwie gearteten geschäftlichen Zusammenhänge zwischen einem Computerspiel „PIZZA CONNECTION” und einem Pizza-Service mit der Internet-Domain „pizzaconnection.de” sehen. Das beruht insbesondere auf dem Umstand, dass es sich auf Seiten des Antragsgegners um eine für den Pizza-Lieferservice sprechende Kennzeichnung handelt, irgendwelche Assoziationen mit dem glei...