Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Inanspruchnahme eines Domain-Registrars auf Unterlassung als Störer wegen Weiterleitung einer etwaig markenverletzend genutzten Domain
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 30.04.2009) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 30.4.2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen;
und beschließt:
Der Streitwert für die Berufung wird ebenfalls auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist Inhaber der Wortmarke R., DE ..., die u.a. für die Dienstleistungen "Herausgabe von Sammlungen von Internetadressen (Links), auch im Internet" mit Priorität vom 15.3.2004 eingetragen ist (Anlage K 1). Er benutzt die Marke auf seiner Website für div. Sammlungen von Links (Anlage K 2, Anlagenkonvolut K 17), die für Rechtssuchende von Interesse sein könnten.
Die Beklagte ist Domain-Registrar u.a. auch für die bei der Vergabestelle EURid zu registrierenden eu.-Domains. EURid ("The European Registry of Internet Domain Names") verwaltet als Registry die Internetdomäne. eu auf Grundlage eines Vertrages mit der Europäischen Kommission. Die Beklagte fungiert in ihrer Rolle als Registrar als technisch notwendige Schnittstelle zwischen der jeweiligen Registry und dem Registranten. Das Registrierungsverfahren läuft vollautomatisch; d.h. der Registrant ruft die Internetseite des Registrars auf, richtet sich dort unter Passwortschutz ein Domain-Portfolio ein, das ihm als persönliche Domainschalt-Zentrale dient und bestellt von dort eine Domain, die unmittelbar bei der zuständigen Vergabestelle registriert wird.
Auf diese Weise hat eine unter der E-Mail-Adresse ... zu erreichende Kundin - die Nebenintervenientin - die Domain Rechtslotse. eu für sich eintragen lassen. Für diese Domain ist die Beklagte im eu-Whois-Verzeichnis als "Registrar technical contacts" und die Nebenintervenientin ist als "Registrant" (Domaininhaber) nur mit der E-Mail-Anschrift ... eingetragen (Anlage K 5).
Aus dem bei der Beklagten eingerichteten Domain-Portfolio war die Domain Rechtslotse. eu mittels der von der Beklagten bereitgestellten Tools von der Domain-Inhaberin weitergeschaltet worden zu einem Domain-Parking-Provider, der S. GmbH. Bei Aufruf der Domain erschien eine Sammlung von Internetadressen von Rechtsanwaltskanzleien und eine Sammlung von weiteren Links (Anlage K 7, 1. Blatt). Weiter wurde mitgeteilt, dass man die Domain kaufen könne und schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Inhaber die Domain bei dem Domain-Parking-Programm nur parke und die bereitgestellten Listings von dritter Seite kämen und mit dem Domain-Inhaber oder S. in keiner Beziehung stünden (Anlage K 7, 2. Blatt)
Die Verschleierung des Inhabers einer Domain durch Angabe lediglich der Mail-Anschrift soll der restriktiven europäischen Datenschutzpolitik geschuldet sein (Anlage B 2). Jedem, der sich durch die Registrierung in seinen Rechten verletzt sieht, soll bei Anfrage auf dem dafür vorgehaltenen Formular gemäß Anlage B 3 Auskunft über den Inhaber gegeben werden. Auf diese Möglichkeit hat die Beklagte den Kläger nach vorprozessualer Abmahnung hingewiesen.
Die Inhaberin der Domain ist dem Rechtsstreit nach Streitverkündung auf Seiten der Beklagten beigetreten (Schriftsatz vom 20.3.2009, Blatt 114 d.A.). Sie hat zunächst veranlasst, dass die Domain auf eine sog. Baustellenseite umgeleitet wurde (Anlage B 6). Am 15.4.2009 hat sie eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung dahin abgegeben, dass sie sich verpflichte, es zukünftig zu unterlassen, das Zeichen Rechtslotse für die Herausgabe von Sammlungen von Internetadressen (Links) im Internet, wie konkret geschehen, zu benutzen (Anlage Bk 5).
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte bei Meidung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Zeichen R. durch ihre Kundin/ihren Kunden nutzen zu lassen in der Form einer Weiterleitung zu der Internetadresse http://www., wenn beim Aufruf der das Zeichen beinhaltenden Second-Level-Domain im Internet eine Sammlung von Internetadressen (Links) öffentlich zugänglich gemacht wird, wie auf der Parking-Website unter http:/www. am 24.11. 2008 geschehen (s. Anlage zum Tenor, Anlage K 7).
(Dem landgerichtlichen Urteil ist ein Screenshot mit zwei Blatt beigefügt)
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 30.4.2009 abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (Blätter 123 bis 136 d.A.).
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag w...