Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 13.04.2000; Aktenzeichen 6 O 2164/98) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 6. Zivilkammer – vom 13.04.2000, AZ.: 6 O 2164/98, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 84.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin war Lebensgefährtin des am 01. Februar 1942 geborenen und am 29. November 1996 verstorbenen (… im Folgenden Erblasser).
Mit notariellem Testament vom 19. März 1996 (Bl. 9 ff. d.A.) bestimmte der Erblasser u.a. Folgendes:
„…
Hiermit setze ich meine beiden Söhne als Erben zu 1/2 meines Nachlasses ein, nämlich
… geb. am 27.02.1968, und … geb. am 05.03.1970. (…)
- Zugunsten meiner langjährigen Lebensgefährtin … geb. Sengenberger, geb. am 21.04.1940, setze ich ein Vermächtnis aus, wonach mein Sohn … ihr ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an einer angemessenen Zwei-Zimmer-Wohnung in Bremerhaven einzuräumen hat. Die für diese Wohnung anfallenden Neben- und Verbrauchskosten hat die Vermächtnisnehmerin selbst zu zahlen.
Für die zwischen meinen beiden Söhnen vorzunehmende Erbauseinandersetzung treffe ich folgende Teilungsanordnung:
- Mein Sohn … erhält das Hausgrundstück Baumackerweg 12 in Langen zu Alleineigentum und hat die auf diesem Grundbesitz eingetragenen und auch mit diesem Grundbesitz verbundenen Grundschulden sowie den zugrundeliegenden Schuldendienst zu übernehmen.
- Mein Sohn … erhält meinen gesamten Grundbesitz in Bremerhaven, wobei es sich jeweils um einen 1/2 Miteigentumsanteil an den von mir und meinem Sohn Alexander gemeinsam gekauften Grundstücken handelt, die teilweise bebaut sind, teilweise noch unbebaut sind.
Er hat die auf diesem Grundbesitz eingetragenen Grundschulden und auch den zugrundeliegenden Schuldendienst allein zu übernehmen, aber auch den Schuldendienst für die zusätzlich auf dem Grundbesitz … im Jahre 1993 eingetragene Grundschuld; diese dient als zusätzliche Absicherung des von uns aufgenommenen Kredits bei der … für den in … gekauften Grundbesitz … und betrug nominal 70.000,– DM.
Alexander erhält auch mein Taxengeschäft mit dem Taxi.
Den Wert meines reinen Vermögens gebe ich an mit 100.000,– DM.”
Nachdem die Klägerin vor dem Amtsgericht Bremerhaven zunächst erfolgreich eine Klage auf Zahlung von Mietzins für eine Zwei-Zimmer-Wohnung erhoben hatte, wurde jene Klage durch das Berufungsurteil des Landgerichts Bremen vom 23. April 1998, AZ.: 6 S 65/1998, abgewiesen. Nunmehr begehrt die Klägerin die zur Verfügungstellung einer dem Testament des Erblassers entsprechenden Zwei-Zimmer-Wohnung in Bremerhaven.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an einer zwischen 58 und 62 qm großen, bis 1969 bezugsfertig gewordenen und voll modernisierten Zwei-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad/WC und Zentralheizung in mittlerer Wohnlage in Bremerhaven einzuräumen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat dargelegt, bei der Bestimmung im Testament des Erblassers handle es sich um ein Vermächtnis gem. § 2169 BGB Dieses sei unwirksam. Zur Zeit des Erbfalls habe sich nämlich keine entsprechende Zwei-Zimmer-Wohnung im Nachlass befunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 102 d.A.) sowie auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und sich dazu im Wesentlichen auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Oktober 1999, AZ.: 5 W 2/1999, bezogen (vgl. Bl. 40 ff. d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 103 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihm am 28. April 2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 26. Mai 2000 Berufung eingelegt und diese am 22. Juni 2000 begründet.
Er macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts und des erkennenden Senats im o.g. Prozesskostenhilfe-Beschluss handle es sich bei der testamentarischen Bestimmung des Erblassers weder um ein Gattungs- noch um ein Zweckvermächtnis. So werde nicht überzeugend begründet, warum Landgericht und Oberlandesgericht § 2155 BGB entgegen dessen Wortlaut und der h. M. auf Rechte und Dienstleistungen anwenden wollten. Diese würden von einem Gattungsvermächtnis nicht umfasst.
Dass es die Intention des Erblassers gewesen sei, der Klägerin ein Wohnrecht zu übertragen, gleichgültig, ob sich eine Zwei-Zimmer-Wohnung im Nachlass befinde oder nicht, müsse von der Klägerin dargelegt werden. Das sei nicht geschehen. Entscheidend komme es nämlich insoweit auf den hypothetischen Willen des Erblassers bei seinem Tode an. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Erblasser in Vermögensverfall befunden. Unte...