Leitsatz (amtlich)
1. Eine Urteils-Unterlassungsverfügung bedarf der Vollziehung (§ 929 ZPO), und zwar im Regelfall durch deren Zustellung in Parteibetrieb. Die Zustellung von Amtswegen ist auch ausnahmsweise keine Vollziehung
2. Ist ein Prozessbevollmächtigter des Schuldners bestellt, so muss an den Prozessbevollmächtigten im Parteibetrieb zugestellt werden (§ 172 ZPO), die Zustellung an den Schuldner selbst ist insoweit keine wirksame Vollziehung.
3. Eine Heilung des Vollziehungsmangels nach § 189 ZPO setzt voraus, dass innerhalb der Vollziehungsfrist das zuzustellende Schriftstück selbst an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners gelangt und nicht irgendeine andere Urteilsausfertigung. Eine Heilung durch die Zustellung von Amts wegen kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Normenkette
ZPO §§ 172, 189, 929
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 04.11.2004; Aktenzeichen 315 O 854/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 4.11.2004 abgeändert.
Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Verfügung i.d.F. gem. dem Verbotsausspruch des Urteils des LG wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 150.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragsteller sind gemeinschaftlich Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters DE 202 ... (des Verfügungsgebrauchsmusters; Anlagen ASt 1-2) betreffend einen Antennenhalter.
Die Antragsgegnerin hat Antennenhalter für Satellitenantennen beworben (vgl. die Preisliste Anlage ASt 8, dort die als "Sparrenhalter" bezeichnet, und zwar mit den Bezeichnungen ..5, ..30 und ..85 und den Artikel-Nrn. ..5, ..30 und ..85).
Die Antragsteller beanstanden das als Verletzung ihres Verfügungsgebrauchsmusters und nehmen die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.
Die Antragsteller hatten beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu untersagen,
Antennenhalter mit einer Montagebasis, einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen
- die Montagebasis Befestigungselemente aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist und
- eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten möglich ist und
- der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist und
- die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist und
- die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre umfassen und die Rohre teleskopartig ineinander verschiebbar sind und
- jedes Befestigungselement der Montagebasis zur Befestigung auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten an einem freien Ende der ineinandergreifenden Rohre angeschweißt ist und die Befestigungselemente als Winkelprofile ausgebildet sind und
- die Haltemittel für den Antennenmast zum Halten an der Montagebasis kraftschlüssig arbeiten und eine Schelle und eine Gegenschelle umfassen, welche durch Schrauben miteinander verbindbar sind.
Durch Urteil vom 4.11.2004 hat das LG dem Verfügungsantrag stattgegeben. Es heißt allerdings im Verbotsausspruch jeweils an statt: Dachlatten nunmehr: "Konterlatten". Auf das Urteil nebst Berichtigungsbeschluss vom 15.11.2004 wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen (wegen der ursprünglich angekündigten Anträge vgl. zunächst Bl. 155 und dann Bl. 169 ff.), die Berufung zurückzuweisen.
B. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Demgemäß ist das landgerichtliche Urteil mit der aus dem Senatsurteil ersichtlichen Maßgabe abzuändern.
I. Der Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Verfügungsantrag der Antragsteller mit dem in der Berufungsverhandlung schließlich nur noch verteidigten Verbotsausspruch i.d.F. des landgerichtlichen Urteils.
Die Antragsteller hatten, wie ihre Berufungserwiderung gem. Schriftsatz vom 22.3.2005 erkennen ließ (vgl. dort insb. S. 16: "Nach alledem ist die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen"; Bl. 155), zunächst angekündigt, sie würden die Zurückweisung der Berufung beantragen. Diesen Antrag haben sie in der Berufungsverhandlung schließlich gestellt; damit haben sie ihren zwischenzeitlich an...