Leitsatz (amtlich)
1. Im Zusammenhang mit einer unberechtigten Schutzrechts- bzw. Abnehmerverwarnung liegt ein „unmittelbarer” Eingriff in den Gewerbebetrieb i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB auch dann vor, wenn der Verletzte keine direkten Vertragsbeziehungen zu dem Verwarnten unterhält, sondern mit diesem nur mittelbar über eine gestufte Rechte- bzw. Regresskette verbunden ist.
2. Leitet der Verwarner seine vermeintlich bessere Rechtsposition ebenfalls im Wege eines Lizenzvertrages von einem Dritten ab, fehlt einer von ihm ausgesprochenen Abnehmerverwarnung i.d.R. das im Rahmen von § 1 UWG vorausgesetzte Bewusstsein der Sittenwidrigkeit.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; UWG § 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 795/99) |
Tenor
Der Streitwert des Unterlassungsantrages sowie des Schadensersatzfeststellungsantrages wird auch für das Berufungsverfahren auf 76.693,78 Euro (entspricht erstinstanzlich festgesetzten 150.000 DM) festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind als Rechteverwerter und Lizenzgeber tätig; sie streiten sich um die Nutzungsrechte an der bekannten Darstellung des „Smiley”-Gesichts. Die Klägerin gehört zum japanischen a.-Konzern, der weltweit u.a. die Nutzungsrechte an dem Bildmaterial aus dem Bildarchiv „Ph.” vermarktet. Die Beklagte ist Agentin eines Franklin L. und der The Smiley L. C. Ltd. für Deutschland. Sie behauptet, Franklin L. sei Inhaber mehrerer Markenrechte an der Darstellung des „Smiley”. Die Parteien streiten über die Berechtigung einer durch Abmahnung erfolgten Schutzrechtsverwarnung. Die K-Messe verwendete das „Smiley”-Motiv auf Werbematerialien, mit denen sie auf ihre Dienstleistungen hinwies; abgebildet war ein Bild-Motiv mit Luftballons mit stilisierten Gesichtern nach Art des „Smiley”. Das Unternehmen hatte im Jahre 1996 über die v.-M. Werbeagentur GmbH aus Solingen die Berechtigung erworben, das Motiv Kat 13–148–7 (Ph.) in Werbemitteln der K-Messe (Anlagen K2 und K29) abzudrucken. Die Fotografie stammt von dem US-amerikanischen Fotografen Steven E.. Anfang 1999 trat die Beklagte an die K-Messe heran und mahnte sie aufgrund der werblichen Verwendung dieser Fotografie mit der Begründung ab, die Verwendung sei ein unbefugter Gebrauch ihrer angeblich geschützten Marke „Smiley”. Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits sowie der K-Messe und der v.-M. Werbeagentur entwickelte sich daraufhin Anfang 1999 ein intensiver Schriftwechsel über die Rechtslage an den verwendeten Lichtbildern (Anlagen K3 bis K10), auf welchen wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Die vorgerichtliche Abmahnung der Klägerin mit Schreiben vom 31.5. und 22.7.1999 blieb ergebnislos (Anlagen K11 und K12).
Die Klägerin hat behauptet, sie vertreibe in Deutschland exklusiv die Nutzungsrechte am Bildmaterial des Bildarchivs Ph., zu dem das Motiv Kat 13–148–7 gehöre (Anlage K1). Steven E. habe mit Vertrag vom 5.1.1991 (Anlage K13) Ph., eine Division der U. USA Inc., Delaware, USA, mit dem Vertrieb der Nutzungsrechte an bestimmten seiner Fotografien und insbesondere der oben genannten Fotografie „Luftballons mit Gesichtern” beauftragt. 1994 habe sich die U. USA Inc., Delaware (Anlage K14) in die I. USA Inc., Delaware umfirmiert (Anlage K15). Mit Wirkung vom 1.4.1998 habe sich die Gesellschaft abermals in a. USA, Inc., Delaware umfirmiert (Anlage K18). Die Division Ph. habe am 1.11.1994 einen Exklusivvertrag über ihre Fotobestände für Deutschland mit der G + J & Co. AG geschlossen. Die K-Messe habe durch die v.-M. Werbeagentur als Vertreterin von der „P. P. Bild- und Textagentur – einem Unternehmen der G + J & Co. AG – gegen Lizenzgebühr das Nutzungsrecht an der Fotografie eingeräumt bekommen. Am 29.6.1998 habe die a. USA Inc.den Exklusivvertrag mit G + J gekündigt und statt dessen am 11.9.1998 ihr, der Klägerin, als ihrer deutschen Tochtergesellschaft das Vertriebsrecht eingeräumt (Anlage K16).
Die Beklagte habe nach ihrer Abmahnung von der K-Messe für die zukünftige Nutzung des „Smiley” eine Pauschalsumme i.H.v. 30.000 DM und für die bisherige Nutzung eine Pauschale von 5.000 DM verlangt. Die K-Messe habe daraufhin die Verwendung der Fotografie eingestellt und 5.000 DM an die Beklagte gezahlt für die Nutzung in der Vergangenheit. Die K-Messe habe sich den Betrag von der v.-M. Werbeagentur erstatten lassen, die wiederum die Klägerin mit dieser Summe weiterbelastet habe. Durch die Nutzungsbeendigung seitens der K-Messe habe die Klägerin erhebliche Honorareinnahmen aus der Weiterlizenzierung des streitigen Motivs verloren, da die K-Messe das Fotomotiv erneut langfristig gebucht hätte, wenn nicht die Beklagte mit ihren Zahlungsforderungen dazwischengetreten wäre. Die Abmahnung der Beklagten sei unberechtigt gewesen, da der Schutz der IR-Marken R 385 608 und R 386 110 für Deutschland insbesondere hinsichtlich der für Werbung relevanten Klassen 35, 38, 39 und 41 zurückgewiesen worden sei. Zudem seien die Gemeinschaftsmarken von Franklin L. bislang noch nicht rechtswirksam eingetragen worden. Auch i.Ü. sei streitig...