Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 05.05.1994; Aktenzeichen 307 T 77/94) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 5. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung von DM 2.000,–, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Klägerin beträgt DM 127.282,14.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Zahlung rückständigen Mietzinses und Herausgabe von Wohnraum nebst Inventar. Den die Parteien verbindenden Mietvertrag vom 16. Juli 1985 (Anl. K 1 = Bl. 10 d.A.) hatte die Klägerin wegen Zahlungsverzuges im Juli 1991 fristlos gekündigt. Auf die daraufhin von der Klägerin erhobene Zahlungs- und Herausgabeklage schlossen die Parteien im Berufungsverfahren, daß nach erstinstanzlicher Klagabweisung beim Landgericht Hamburg zum Az.: 307 S 76/93 anhängig wurde, einen am 27. Mai 1993 protokollierten Vergleich, in dem die Miethöhe neu bestimmt, das mitvermietete Inventar übereignet und Zahlungen des Beklagten hierfür und auf rückständige Miete festgelegt wurden (Anl. K 4 = Bl. 14 d.A.). Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 1993 den Beklagten zur Zahlung der Vergleichsforderung von DM 2.250,– bis zum 22. Juni 1993 aufgefordert haue (Anl. Bfk 1) und der Beklagte mit Schreiben vom 19. Juni 1993 von der Klägerin Arbeiten zur Renovierung der Wohnung gefordert (Anl. K 6 = Bl. 19 d.A.) und unter Bezugnahme hierauf mit Schreiben vom 26. Juni 1993 die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Mietzinsforderungen der Klägerin angekündigt hatte (Anl. K 8 = Bl. 23 d.A.) erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juli 1993 die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und – Willigkeit des Beklagten, vorsorglich zugleich den Rücktritt wegen Erfüllungsverweigerung und weiter vorsorglich die fristlose Kündigung eines etwa noch bestehenden Mietverhältnisses gemäß §§ 554, 554 a BGB (Anl. K 9 = Bl. 25 d.A.). Der Beklagte, der am 30. Juni 1993 eine Teilzahlung von DM 250,– auf den Vergleich geleistet hatte, zahlte am 13. Juli 1993 weitere DM 1.000,– unter Vorbehalt. Streitig ist, ob ein restlicher Teilbetrag von DM 1.000,– aufgrund von Ziffer 2 Satz 2 des Vergleichs entfallen ist.
Die vorliegende Klage, mit der die Klägerin die Ansprüche aus dem Vorprozeß unter Verrechnung der vom Beklagten geleisteten Zahlungen weiterverfolgt und mit der sie erneut eine vorsorgliche Kündigung gemäß §§ 554, 554 a BGB ausgesprochen hat, wurde beim Amtsgericht Hamburg-Marburg anhängig gemacht. Dieses wiesen die Parteien mit Beschluß vom 23. November 1993 auf die Möglichkeit der Fortsetzung des durch den Vergleich beendeten Prozesses hin und regte einen Verweisungsantrag an. Nach entsprechendem Hilfsantrag der Klägerin erklärte es sich mit Beschluß vom 20. Dezember 1993 für sachlich unzuständig und verwies die Sache an das Landgericht.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vertrags und der Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 5. Mai 1994 verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da sie unzulässig sei, soweit sie auf die Anfechtung des Prozeßvergleichs gestützt werde, und unbegründet sei, soweit ein Rücktritt gemäß §§ 326, 327, 346 BGB geltend gemacht worden sei. Insoweit fehle es an der erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
Gegen das ihr am 1. Juni 1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Juni 1994 Berufung eingelegt und diese am 11. August 1994 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 21. Juli 1994 bis zum 15. August 1994 verlängert worden war.
Die Klägerin trägt vor, eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sei gemäß § 326 Abs. 2 entbehrlich gewesen, da der Beklagte mit seinem Schreiben vom 26. Juni 1993 die Erfüllung des Vergleichs endgültig abgelehnt habe. Die mit Schreiben vom 5. Juli 1993 ausgesprochene vorsorgliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses habe das Landgericht überhaupt nicht berücksichtigt. Sie habe inzwischen wegen der Restschuld von DM 1.000,– aus dem Prozeßvergleich mit Schreiben vom 14. Juni 1994 eine Zahlungsfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt (Anl. Bfk 4) und sei nach Fristablauf mit Schreiben vom 27. Juli 1994 erneut vom Vergleich zurückgetreten (Anl. Bfk 5). Zugleich habe sie in Hinblick auf weiter aufgelaufene Mietzinsrückstände das etwa noch bestehende Mietverhältnis erneut fristlos gekündigt. Auf diese Erklärungen stützt sie nunmehr hilfsweise ihr Räumungsbegehren.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 5. Mai 1994 den Beklagten zu verurteilen,
- an die Klägerin DM 1.282,14 nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juli 1993 zu zahlen;
- die von ihm bewohnte Mietwohnung in 21073 Hamburg, Harmsstr. 3 II. Mitte an die Klägerin herauszugeben ein...