Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Franchisenehmer für die Einräumung von Nutzungsrechten bei Vertragschluss eine einmalige Gebühr gezahlt (sog. Eintrittsgebühr), hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob diese als eine auf die vereinbarte Laufzeit bezogene Zahlung anzusehen ist, welche bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückzugewähren ist.

2. Musste der Franchisegeber für das vertragsgegenständliche Know-How keine eigenen Vorleistungen aufbringen und handelt es sich um ein am Markt noch nicht erprobtes Geschäftskonzept, spricht dies für eine zeitbezogene Bemessung der Eintrittsgebühr.

3. Der Franchisegeber muss aufgrund seiner besseren Informationslage und Kenntnis des Systems den Franchisenehmer über dessen Erfolgschancen umfassend und vollständig aufklären. Insb. wenn der Franchisegeber konkrete Aquisitionsvorgaben macht und die Parteien ein Recht des Franchisegebers zur fristlosen Kündigung für den Fall der Nichteinhaltung dieser Vorgaben vereinbaren, müssen diese auf einer realistischen und sorgfältigen, auf das konkrete Vertriebsgebiet des Franchisenehmers bezogenen Marktanalyse beruhen.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 309 O 407/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 11.9.2001 (Geschäfts-Nr.: 309 O 407/00) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer Lizenzgebühr von der Beklagten. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten war der Vertrieb des Systems „ISAR 2000”. Dabei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Buchungs- und Abrechnungssystem für Geschäftsreisen. Dieses war von der I. GmbH in M. entwickelt worden. Die I. GmbH räumte der Beklagten das Recht zur Vermarktung des Systems im Bundesgebiet ein. Dazu bemühte sich die Beklagte ab Mitte des Jahres 1999 durch die Schaltung von überregionalen Anzeigen um die Gewinnung selbstständiger Lizenznehmer, die das Buchungssystem bei Firmenkunden installieren und diese in der Folge regelmäßig betreuen sollten. Als Gegenleistung sollte den Lizenznehmern ein anteiliger Erlös aus den Verkäufen der Reisen zukommen. Im Rahmen der Anzeigenwerbung stellte die Beklagte einen Verdienst von 25.000 DM monatlich, bzw. 300.000 DM im Jahr in Aussicht.

Auf eine dieser Anzeigen hin nahm der Kläger Kontakt zu der Beklagten auf. Am 31.8./2.9.1999 schlossen die Parteien einen Lizenzvertrag. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K1 zum Schriftsatz vom 13.11.2000. Dem Kläger wurde in der Folgezeit eine Darstellung des Programms „ISAR 2000” entspr. der Anlage B 12 zum Schriftsatz vom 13.6.2001 überlassen. Mit Schreiben vom 6.3.2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten wolle. Dabei vertrat er die Ansicht, der vorgenannte Lizenzvertrag sei ungültig. Er habe von den wesentlichen Vertragsinhalten keine Kenntnis erhalten und könne daher aus dem Vertrag nicht ersehen, welche Leistungen die Beklagte aus dem Vertrag zu erbringen habe. Er begehrte die Rückzahlung der rechtgrundlos geleisteten Lizenzgebühr und bat die Beklagte um eine einvernehmliche Rückabwicklung zum 17.3.2000. Hierauf erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 22.3.2000, sie betrachte den Lizenzvertrag als beendet. Daraufhin forderte der Kläger mit Schreiben vom 4.4.2000 die Beklagte zur Rückzahlung der Lizenzgebühr bis zum 20.4.2000 auf und berief sich erneut auf die Unwirksamkeit des Vertrages. Darüber hinaus kündigte er den Vertrag hilfsweise aus wichtigem Grund und begründete dies damit, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ihre vertraglichen Pflichten erfüllt habe. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlagen K 5 und 6 zum Schriftsatz vom 13.11.2000 sowie die Anlage BB 1 zum Schriftsatz vom 10.12.201. Die Beklagte befindet sich mittlerweile in Liquidation; die Anmeldung zum Handelsregister erfolgte zum 14.12.2000. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihn über die geschäftlichen Aussichten des von ihr vertriebenen Systems nicht ausreichend aufgeklärt. Sie verfüge tatsächlich nicht über ein werthaltiges Know-how; insb. habe sie kein entspr. Betriebshandbuch vorlegen können; die überlassenen Unterlagen zum Programm „ISAR 2000” seien dazu nicht ausreichend. Ihre Angaben in der Anzeige und in den Vertragsverhandlungen, es seien Verdienstmöglichkeiten i.H.v. 300.000 DM jährlich vorhanden, beruhten nicht auf realistischen Umsatzerwartungen. Die Beklagte habe zu diesen Modellrechnungen keinerlei nachvollziehbare Daten vorlegen können, so dass es sich letztlich um eine fiktive Schätzung handele. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass weder er noch ein anderer Lizenznehmer im Jahr 2000 einen annähernd hohen Betrag habe erwirtschaften können; im Übrigen hätten sämtliche Lizenznehmer binnen kurzer Zeit die Zusammenarbeit mit der Beklagten gekündigt. Er habe gerade wegen der in Aussicht gestellten Verdienstmöglichkeiten den Vertrag geschlossen. Die Beklag...

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