Leitsatz (amtlich)
Bei einem Preisvergleich (Telefonkosten für Auskünfte) darf nicht allein der Preis der ersten Minute miteinander verglichen werden, wenn dadurch ein schiefes Bild entsteht.
Normenkette
UWG § 3
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 406 O 96/01) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 1.6.2001 wird zurückgewiesen, soweit – zu Nr. 2 des Verbots – die Antragsgegnerin zu 2) nicht ihre Berufung zurückgenommen hat und die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) nicht das Verfahren für erledigt erklärt haben.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 250.000 DM = 127.823 EUR festgesetzt. Von der teilweisen Rücknahme der Berufung und der teilweisen Erledigung an beträgt er nur noch die Hälfte.
Tatbestand
Die 2000 gegründete Antragsgegnerin zu 2), deren Muttergesellschaft die Antragsgegnerin zu 1) ist, erteilt unter der Rufnummer 11 840 Telefonauskünfte. Anders als die Antragstellerin betreibt sie kein Call-Center, sondern beschäftigt Heimarbeitskräfte. Der Anrufer wird automatisch mit einem freien „Auskunfter” zu Hause verbunden, der die gewünschte Nummer nachschlägt und dem Anrufer mitteilt (vgl. im einzelnen Anlage K 2).
Die oben genannte Nummer war der Antragsgegnerin zu 1) zugeteilt worden (Anlage K 4). Inzwischen hat sie die Lizenz auf die Antragsgegnerin zu 2) übertragen (Anlage B 8).
Die Antragsgegnerin zu 2) berechnete für die erste Minute pauschal 1,58 DM, für jede weiteren 15 Sekunden 0,395 DM. Nunmehr kosten die ersten 48 Sekunden 1,25 DM, jede weiteren 12 Sekunden jeweils 0,31 DM.
Wer bei der Antragsgegnerin zu 2) anruft, wird gefragt, ob er an den nachgefragten Teilnehmer gleich weiter vermittelt werden möchte. Wer damit einverstanden ist, bezahlte 0,48 DM für jede Minute des weitervermittelten Telefongesprächs (vgl. Anlage K 3). Darauf wurde er während der Telefonanfrage nicht hingewiesen.
Die Antragstellerin berechnete bei derartigen Nachfragen pauschal 0,96 DM für die ersten 30 Sekunden, anschließend 0,12 DM pro 3,8 Sekunden. Bei einer Weitervermittlung in ihr Netz entstehen für das weitervermittelte Telefongespräch die normalen Telefongebühren.
Die Antragsgegnerinnen warben im Februar 2001 mit einer Werbeanzeige gem. Anlage K 6 wie folgt:
„11–8–40: nur 1.58 DM*
Talkline: 1.93* Telegate: 1.94* Telekom: 1,94 DM*
*für die erste Minute bei Anruf aus dem Festnetz der Deutschen Telekom
11–8–40 DIE BILLIGE NUMMER DER AUSKUNFT”.
An der rechten Seite heißt es „powered by dmts”.
Die Antragstellerin hat am 26.4.2001 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die den Antragsgegnerinnen verboten worden ist,
1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem nachstehend eingelichteten Preisvergleich zu werben und/oder werben zu lassen:
(es folgt eine Kopie der Anzeige);
und/oder
2. im Rahmen der über die Nummer 11 840 angebotenen Telefonauskunft die Weitervermittlung der Telefonate vom Festnetz zu dem Gesprächspartner mit einem geographischen Ziel im Festnetz oder Mobilfunknetz, dessen Rufnummer (Vorwahl/Teilnehmernummer) erfragt und/oder zu dessen Rufnummer die Weitervermittlung erbeten worden ist, anzubieten und/oder durchzuführen und/oder anbieten und/oder durchführen zu lassen, ohne den Anrufer vor der Weitervermittlung darauf hinzuweisen, welche Kosten pro Minute für das weitervermittelte Telefonat anfallen.
Durch Urt. v. 1.6.2001 hat das LG seine einstweilige Verfügung bestätigt. Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Dagegen haben die Antragsgegnerinnen Berufung eingelegt. Soweit es um Nr. 2 des Verbotes geht, hat die Antragsgegnerin zu 2) ihre Berufung zurückgenommen und haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) – nach Abgabe einer Abschlusserklärung – das Verfahren für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Antragsgegnerinnen zu Nr. 1 des Verbotes hat keinen Erfolg.
Das LG hat insoweit zu Recht seine einstweilige Verfügung vom 26.4.2001 bestätigt. Zukünftig ist lediglich statt auf die darin genannten DM-Beträge auf die entsprechenden EURO-Beträge abzustellen.
Gegenstand des Verbotes zu 1) ist die Anzeige der Antragsgegnerin zu 2), wie sie sich aus Anlage K 6 ergibt. Maßgebend ist der darin enthaltene konkrete Vergleich zwischen den Preisen der Antragsgegnerin zu 2) und der Antragstellerin vor dem Hintergrund der vollständigen Preissituation, wie sie damals bestand. Ob die Preissenkung, die die Antragsgegnerin zu 2) inzwischen vorgenommen hat, eine den neuen Preisen entsprechende Anzeige aus dem Verbot herausführt, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden.
Die Dringlichkeit ist gegeben. Die Antragstellerin hat, nachdem sie Kenntnis von der beanstandeten Werbung erhalten hat, den Verfügungsantrag in angemessener Zeit bei Gericht eingereicht.
Der Antragstellerin steht der noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 3 UWG zu, und zwar auch gegen die Antragsgegne...