Leitsatz (amtlich)
1. Ein Buch und eine auf die Titelseite einer Zeitschrift (hier: „Focus”) aufgeklebte, aber zur abgetrennten Verwendung vorgesehene Broschüre (hier: ein „Tarif-Heftchen”) sind für die Beurteilung des Titelschutzes derselben Werkkategorie „Buch” zuzuordnen.
2. Der Titel „Das Telefon-Sparbuch” für ein schmales Tarif-Heftchen ist mit dem Sachbuchtitel „Das Telefon Sparbuch” auch dann unmittelbar verwechslungsfähig, wenn beide Werke sich mit unterschiedlichen Aspekten des liberalisierten Telekommunikationsmarktes beschäftigen und aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes deutlich voneinander abweichen.
Normenkette
MarkenG § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 614/99) |
Nachgehend
Tenor
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 33.233,97 Euro (entspricht erstinstanzlich festgesetzten 65.000 DM) festgesetzt. Hiervon entfallen 26.587,18 Euro auf den Unterlassungsantrag sowie jeweils 3.323,39 Euro auf die Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanträge.
Tatbestand
Der Kläger ist Autor des im Jahr 1998 in der Reihe „GeschäftsWelt Handbuch” im Deutschen Sparkassen-Verlag (im Folgenden: DSV) erschienenen Buchs „Das Telefon Sparbuch” (Anl. ASt 33 in dem Rechtsstreit 315 O 200/99, Anl. K5, B1 und B2). Dieses – mit „Dienste, Netze, Chancen in der neuen Telekommunikations-Welt” unterbetitelte – Buchprojekt ist von der Editor Network Medien GmbH (im Folgenden: EMG) für den DSV vorbereitet und realisiert worden (Anl. K1, K3 bis K4, K36). Das Buch wurde nach seinem Erscheinen in verschiedenen Presseorganen vorgestellt bzw. besprochen (Anl. K8 bis K29). Die Beklagte ist Verlegerin des bundesweit vertriebenen Nachrichtenmagazins „Focus”. Erstmalig in Heft 2/99 gab die Beklagte ihrem Magazin ein auf der Titelseite aufgeklebtes Heftchen mit dem Titel „Das Telefon-Sparbuch” bei (Anl. ASt6 in dem Rechtsstreit 315 O 200/99). Dieses leicht abziehbare „Supplement” zur Zeitung beinhaltete – wie der Untertitel andeutet – „Die neuen Tarife im Vergleich” und war dafür gedacht, von dem Leser von der Zeitschrift getrennt zu werden, um beim Telefonieren eine übersichtliche Information über die Telefon-Tarife der unterschiedlichen Anbieter bei der Hand zu haben („statt Zettelwirtschaft bei Focus-Lesern künftig neben dem Hörer liegt”). Die Beklagte bot weiterhin die Möglichkeit an, „Das Telefon-Sparbuch” gegen Einsendung eines frankierten Rückumschlages auch unabhängig von ihrem Nachrichtenmagazin bei ihr zu bestellen. Die Broschüre trägt neben der Bezeichnung „Das Telefon-Sparbuch” auf der Vorderseite das dem Nachrichtenmagazin entsprechende „Focus”-Logo. Dieses Verhalten beanstandete der Kläger als rechtswidrige Verletzung seiner Titelrechte. Nachdem die Beklagte – im Gegensatz zu ihrer vorprozessualen Absichtserklärung vom 14.1.99 (Anl. K7) – Heft 11/99 erneut mit einer gleichartigen, diesmal „Das neue Telefon-Sparbuch – Ausgabe März 1999” betitelten Broschüre versehen hatte (Anl. ASt8 in dem Rechtsstreit 315 O 200/99), erwirkte der Kläger am 3.7.1999 bei dem Hanseatischen OLG (3 W 86/99) eine von dem LG Hamburg mit Beschluss vom 26.4.99 (315 O 200/99) zunächst zurückgewiesene einstweilige Verbotsverfügung gegen die Verwendung in Heft 11/99. Bereits zuvor hatte die Beklagte ihrem Heft 23/99 erneut eine gleichartige Broschüre beigegeben, die als „Das frische Telefon-Sparbuch” bezeichnet war und neben dem „Focus” Logo die Zusätze „Ausgabe Juni 1999” und „Die aktuellen Tarife” enthielt (Anl. ASt6 in dem Rechtsstreit 315 O 526/99). Auch hiergegen wendete sich der Kläger erfolgreich mit einer einstweiligen Verfügung des LG Hamburg vom 20.7.1999 in dem Rechtsstreit 315 O 526/99. Ihrem Heft 20/00 hat die Beklagte erneut eine aufgeklebte Beilage wieder unter der ursprünglichen Bezeichnung „Das Telefon-Sparbuch” beigefügt (Anl. K35).
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe mehrfach und nachhaltig in seine Rechte an dem Werktitel „Das Telefon-Sparbuch” eingegriffen. Er selbst habe diese originelle und deshalb schutzfähige Bezeichnung von hoher Kennzeichnungskraft erfunden und sei demgemäß Inhaber der Titelrechte. Diese habe er jedenfalls hinsichtlich der in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Unterlassungsansprüche auch nicht im Rahmen des Buchprojekts auf den DSV übertragen. Hierfür habe auch keine sachliche Veranlassung bestanden. Ohnehin seien ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen in diesem Zusammenhang nicht getroffen worden. Der von der Beklagten für ihre Broschüre verwendete Titel sei mit demjenigen seines Werks unmittelbar verwechslungsfähig. Hieran änderten auch Zusätze wie „neu” oder „frisch” nichts. Diese würden vom Verkehr nur als Hinweise auf Aktualisierungen des titelmäßig – und zwar für ein Einzeldruckwerk und nicht für eine Zeitschrift – verwendeten Begriffs „Das Telefon-Sparbuch” verstanden. Zwischen den unter den verwechslungsfähigen Bezeichnungen herausgegebenen Werken bestünden auch eindeutige th...