Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 09.03.2007; Aktenzeichen 332 O 271/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.10.2008; Aktenzeichen II ZR 211/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg vom 9.3.2007 (Gesch.-Nr. 332 O 271/06) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger war von 1973 bis 2005 Arbeitnehmer der M. GmbH & Co. KG, Geschäftsführer der Komplementär GmbH war der Beklagte. Über das Vermögen der Firma M. GmbH & Co. wurde am 30.12.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet, es ist noch nicht beendet.

Der Kläger erstritt am 24.10.2006 ein rechtskräftiges Urteil des ArbG Hamburg gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle. Unter anderem stellte das ArbG einen Anspruch des Klägers aus Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit für Juli/August 2005 i.H.v. 3.990,51 EUR brutto fest.

Der Kläger meint, der Beklagte sei ihm gem. § 823 BGB zum Schadenersatz in Höhe des Betrages verpflichtet, in der die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen nicht befriedigt würden. In der Berufungsinstanz verfolgt er lediglich noch den Schadenersatzanspruch wegen des nicht erfüllten Entgeltfortzahlungsanspruchs für Juli/August 2005. Er hat in erster Instanz behauptet, es sei eine Quote von maximal 3 % zu erwarten. Die Gemeinschuldnerin sei schon seit dem 31.12.2003 überschuldet gewesen. Bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages hätte er ab Juli 2005 den ihm angebotenen Arbeitsplatz bei der Firma T. GmbH & Co. KG angenommen. Von einer Eigenkündigung habe er abgesehen, weil der Beklagte ihm mehrfach erklärt habe, dem Unternehmen gehe es gut, eine Insolvenzgefahr bestehe nicht.

Der Beklagte hat geltend gemacht, die Gemeinschuldnerin sei keineswegs zum 31.12.2003 insolvenzreif gewesen. Die von dem Kläger behaupteten Äußerungen habe er nicht gemacht. Dem Kläger sei ein Arbeitsplatz bei der Firma T. GmbH & Co. KG nicht angeboten worden. Im Übrigen bestünde keine Kausalität zwischen den ihm vorgeworfenen Handlungen und dem geltend gemachten Schaden, auch bei einer früheren Insolvenzanmeldung wäre für den Kläger der jetzt geltend gemachte Anspruch nicht entstanden.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei Insolvenzbeantragung zum 31.12.2003 stünde der Kläger nicht anders da als jetzt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er behauptet, bei pflichtgemäßer Insolvenzanmeldung durch den Beklagten zum 31.12.2003 hätte er die Möglichkeit gehabt, die Entgeltfortzahlungsforderung zu realisieren. Bei rechtzeitiger Anmeldung der Insolvenz hätte das Arbeitsverhältnis zunächst fortbestanden und wäre sodann durch Veräußerung des Betriebsvermögens durch den Insolvenzverwalter an die Firma C. C. S. CCS GmbH mit dieser Firma fortgesetzt worden. Dann hätte dem Kläger für Juli/August 2005 ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Firma CCS zugestanden, der auch bedient worden wäre. Wäre das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitgebers vorzeitig beendet worden, hätte er bei der Firma T. KG mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.500 EUR pro Monat arbeiten können. Auch dieser Arbeitgeber hätte den Entgeltfortzahlungsanspruch aus den Monaten Juli/August 2005 erfüllen können.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Hamburg vom 9.3.2007 (Az. 332 O 171/06) wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger Schadenersatz in der Höhe zu leisten hat, in welcher das ArbG Hamburg zu Az. 19 Ca 514/05 in dem Urteil vom 24.10.2006 i.H.v. 3.990,51 EUR einen Vergütungsanspruch des Klägers zur Insolvenztabelle festgestellt hat.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt sein Vorbringen aus 1. Instanz und behauptet, der "Kläger" - gemeint ist der Beklagte - wäre bei einer Insolvenzanmeldung zum 31.12.2003 ohnehin ganz ausgeschieden und hätte sich zur Ruhe gesetzt.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Der Kläger ist nicht aktiv legitimiert. Ein Anspruch des Klägers könnte sich hier allenfalls aus § 823 II BGB i.V.m. § 130a Abs. 1 HGB ergeben. Ein etwaiger Anspruch hätte vorliegend aber lediglich den sog. Quotenschaden zum Inhalt, der deshalb, weil das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, gem. § 92 InsO vom Insolvenzverwalter geltend zu machen wäre, vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 130a Rz. 11. Ein Anspruch auf den Quoten- und nicht auf den sog. Kontrahierungsschaden hat der Kläger deshalb, weil er nicht Neu- sondern Altgläubiger ist. Nach der Rechtsspre-chung des BGH sollen sog. Altgläubiger nur Anspruch auf Ersatz des Betrages haben, um den ...

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