Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 12.10.1989; Aktenzeichen 3 T 867/89) |
AG Gütersloh (Entscheidung vom 08.08.1989) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten vom 6.9.1989 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Gütersloh vom 8.8.1989 aufgehoben.
Der Geschäftswert wird für das Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde auf je 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Als Alleineigentümer des vorstehend bezeichneten Hofes im Sinne der HöfeO war bis zum Jahre 1986 der Landwirt … im Grundbuch eingetragen. Dieser schloß am 8.8.1986 mit der Beteiligten, seiner Ehefrau, einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag (üR-Nr. 378/1986 Notar Lang in Halle). Darin vereinbarten die Eheleute zunächst ehevertraglich mit sofortiger Wirkung die Gütergemeinschaft nach den §§ 1415 ff. BGB mit der Maßgabe, daß der bisher im Eigentum des Ehemannes stehende Hof zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehören solle. Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten schlossen die Eheleute aus. Zusätzlich bestimmten sie, daß der Hof Ehegattenhof sein solle. Erbvertraglich setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ihres hoffreien Vermögens ein und bestimmten sich gegenseitig zu Hoferben. Zu Schlußerben ihres hoffreien Vermögens beriefen sie zu gleichen Teilen ihre 4 gemeinsamen Kinder. Die Bestimmung des Hofschlußerben überließen sie dem überlebenden Ehegatten mit der Maßgabe, daß ihr Sohn … Hofschlußerbe werden solle, wenn der überlebende Ehegatte keine anderweitige Bestimmung treffe.
Aufgrund des Ehevertrages sind im Wege der Grundbuchberichtigung die Eheleute am 18.9.1986 als Eigentümer in Gütergemeinschaft eingetragen worden. Aufgrund eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichtes vom 21.10.1986 ist am 29.10.1986 auf dem Grundbuchblatt die Eigenschaft als Ehegattenhof vermerkt worden.
Der Ehemann der Beteiligten zu 1) ist am 26.5.1989 verstorben. Der Erbvertrag ist von dem Amtsgericht Gütersloh am 24.7.1989 eröffnet worden (7 IV 302/89 AG Gütesloh). Die Beteiligte hat am 1.8.1989 beantragt, sie im Wege der Grundbuchberichtigung als Alleineigentümerin einzutragen, ferner den Hofvermerk dahin zu berichtigen, daß es sich nicht mehr um einen Ehegattenhof handelt.
Mit Verfügung vom 8.8.1989 hat das Amtsgericht beanstandet, daß ein Hoffolgezeugnis nicht vorgelegt worden sei. Der Vollzug des Berichtigungsantrages sei jedoch gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GBO von der Vorlage eines Hoffolgezeugnisses abhängig zu machen. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Erblasser bereits vor Abschluß des Erbvertrages eine nach den §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 7 Abs. 2 HöfeO bindende formlose Hoferbenbestimmung vorgenommen habe. Zur Behebung des Hindernisses ist eine Frist von 1 Monat gesetzt worden.
Gegen diese Verfügung hat sich die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6.9.1989 mit der Erinnerung gewandt, der der Rechtspfleger und die Richterin des Amtsgerichts nicht abgeholfen haben. Durch Beschluß vom 12.10.1989 hat das Landgericht das nunmehr als Beschwerde geltende Rechtsmittel zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 5.1.1990 bei dem Oberlandesgericht eingelegt ist.
Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft und gemäß § 80 GBO formgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel ist in der Sache begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 GBO).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 8.8.1989 stellt sich als Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO dar, die nach § 71 Abs. 1 GBO unbeschränkt mit der Beschwerde anfechtbar ist.
In der Sache ist das Landgericht hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Grundbuchamt, das mit einem Grundbuchberichtigungsantrag auf der Grundlage eines notariell beurkundeten Erbvertrages befaßt ist, nach § 35 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GBO die Vorlage eines Hoffolgezeugnisses verlangen kann, von zutreffenden rechtlichen Kriterien ausgegangen. Jedoch hält die näher begründete Auffassung des Landgerichts, im Hinblick auf die nicht auszuschließende Möglichkeit, daß der Erblasser vor Abschluß des Erbvertrages mit der Beteiligten die Voraussetzungen einer nach § 7 Abs. 2 HöfeO bindenden formlosen Hoferbenbestimmung geschaffen habe, seien weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dies ergibt sich aus der Sondervorschrift des § 8 HöfeO betreffend die Hoferbfolge beim Ehegattenhof. Von der Eigenschaft als Ehegattenhof ist aufgrund des Hofvermerkes auszugehen, der nach den §§ 3, 6 HöfeVfO auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichtes eingetragen worden ist.
Nach der bis zum 30.6.1976 geltenden Fassung des § 8 HöfeO fiel der Ehegattenhof beim Tode des einen Ehegatte...