Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändung eines sicherungsübereigneten PKW
Leitsatz (redaktionell)
Die Pfändung eines sicherungsübereigneten PKW ist unzulässig, wenn ein Drittbeteiligter (Ehemann) diesen PKW für seine Fahrten zur Arbeitstelle benötigt.
Normenkette
ZPO § 811 Nrn. 1, 5
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Entscheidung vom 14.11.1983; Aktenzeichen 5 T 456/83) |
AG Arnsberg (Aktenzeichen 15 M 3719/83) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird. auf 6.500,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars… (UR-Nr….) vom 18.6.1980 wegen einer fälligen Darlehnsforderung in Höhe von etwa 54.000,– DM. Am 13.7.1983 ließ die Gläubigerin den ihr am 10.6.1980 von der Schuldnerin wegen aller Forderungen gegen sie und ihren Ehemann, den Drittbeteiligten, zur Sicherheit übereigneten PKW Opel Kadett-D, der mit dem amtlichen Kennzeichen … auf die Schuldnerin zugelassen ist, durch den Obergerichtsvollzieher … pfänden.
Der PKW der Schuldnerin wird von ihrem Ehemann, der als Schichtführer bei der Fa. … in … tätig ist, für die täglichen Fahrten von der Wohnung zu seiner 10 bis 11 km entfernten Arbeitsstelle benutzt. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Drittbeteiligte seinen Arbeitsplatz nicht erreichen, da er im Schichtbetrieb wöchentlich abwechselnd von 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr bzw. 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr und länger arbeitet und weder vor 6.00 Uhr morgens noch gegen 24.00 Uhr nachts öffentliche Verkehrsmittel zwischen … und … verkehren. Außer dem gepfändeten PKW ist als weiteres Fahrzeug in der Familie der Schuldnerin und ihres Ehemannes noch ein Jugendfahrrad vorhanden, das von den Töchtern benutzt wird und auf dem der 1,86 m große Drittbeteiligte nicht mehr fahren kann. Die Schuldnerin, die in der Regel nur halbtags bei der Fa. … in … arbeitet, benutzt für die täglichen Fahrten zur und von ihrer Arbeitsstelle einen Bus.
Gegen die Pfändung des PKW haben die Schuldnerin und ihr Ehemann am 1.8.1983 Erinnerung eingelegt. Sie haben geltend gemacht, der Drittbeteiligte sei für die täglichen Fahrten zu seiner Arbeitsstelle auf den gepfändeten PKW unbedingt angewiesen. Die Bildung einer Fahrgemeinschaft sei nicht möglich.
Die Gläubigerin hat das Vorbringen der Schuldnerin und des Drittbeteiligten bestritten und geltend gemacht, es sei dem Drittbeteiligten zuzumuten, den täglichen Weg zur Arbeitsstelle zu Fuß zurückzulegen.
Durch Beschluß vom 6.10.1983 hat das Amtsgericht die Erinnerung der Schuldnerin und des Drittbeteiligten zurückgewiesen und dazu in den Gründen, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, ausgeführt, der PKW der Schuldnerin sei nicht unpfändbar. Zur Erreichung seines Arbeitsplatzes könne der Ehemann der Schuldnerin das in der Familie vorhandene Fahrrad benutzen. Daß der Winter bevorstehe und die Straßenverhältnisse zeitweise die Erreichung des Arbeitsplatzes erschwerten, sei angesichts der vorrangigen Interessen der Gläubigerin nicht von entscheidender Bedeutung. Hinzu komme, daß der PKW der Gläubigerin bereits sicherungsübereignet worden sei.
Gegen diesen Beschluß haben die Schuldnerin und der Drittbeteiligte am 21.10.1983 unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Gläubigerin ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und hat geltend gemacht, der gepfändete PKW, an dem der Drittbeteiligte keinerlei Rechte habe, sei für sie die einzige verwertbare Sicherheit. Da der PKW für die Schuldnerin ohne weiteres entbehrlich sei, stelle die Pfändung keine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte dar.
Durch Beschluß vom 14.11.1983 hat das Landgericht den angefochtenen Beschluß aufgehoben und den Obergerichtsvollzieher … angewiesen, die von ihm am 13.7.1983 ausgebrachten Pfändungsmaßnahmen aufzuheben. In den Gründen, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat es ausgeführt, auch der Drittbeteiligte sei erinnerungsbefugt, da auch er als Ehemann der Schuldnerin durch das Pfändungsverbot des § 811 Nr. 5 ZPO geschützt werde, das der Obergerichtsvollzieher nicht beachtet habe. Der Drittbeteiligte sei zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit bei der Fa. … in … auf den gepfändeten PKW unbedingt angewiesen, da er seinen Arbeitsplatz weder mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch in einer Fahrgemeinschaft mit Arbeitskollegen pünktlich erreichen könne. Die tägliche Fahrt zum Arbeitsplatz mit dem Fahrrad oder gar zu Fuß zurückzulegen, sei ihm angesichts der Entfernung von 10 bis 11 km nicht zuzumuten.
Gegen diesen Beschluß, der ihr am 25.11.1983 zugestellt worden ist, richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 8.12.1983. Sie vertritt die Ansicht, die Schuldnerin und der Drittbeteiligte könnten sich auf die Unpfändbarkeit des PKW nach § 811 Nr. 5 ZPO nicht berufen, da dieser ihr, der Gläubigerin, sicherungsübereignet sei und von ihr jederzeit herausverlangt werden k...