Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Verwahrungsanweisung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die notarielle Beurkundung einer Vereinbarung, durch die die gemeinsame Verwahrungsanweisung der Beteiligten in einem notariellen Grundstückskaufvertrag abgeändert wird, sind Gebühren nach § 16 Abs. 1 KostO nicht zu erheben.

 

Normenkette

BGB § 311b Abs. 1; KostO § 16

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 23.11.2007; Aktenzeichen 5 T 974/06)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kostenrechnung Nr. .../05 des Notars Dr. C4 in der berichtigten Fassung vom 30.7.2007 wird insoweit abgeändert, als die unter 4. "Änderungsverhandlung vom 21.1.2004" in Rechnung gestellten 191,40 EUR entfallen.

Eine Kostenerhebung für die Beurkundung des Vertrages vom 21.1.2004 (UR-Nr. .../2004 Notar Dr. N unterbleibt.

 

Gründe

I. Am 22.10.2003 beurkundete Rechtsanwalt Q als amtlich bestellter Vertreter des Beteiligten zu 1) zu UR-Nr. .../2003 einen Grundstückskaufvertrag zwischen dem Beteiligten zu 2) als Käufer und dessen Schwester, der Beteiligten zu 3), als Verkäuferin über einen Miteigentumsanteil zu einem Kaufpreis von 60.000 EUR zzgl. Freistellung der Verkäuferin von den eingetragenen Grundpfandrechten durch den Beteiligten zu 2).

In § 3 der Urkunde weist die Verkäuferin den Käufer unwiderruflich an, den Kaufpreis auf dessen nachstehend bezeichnetes Konto zu zahlen. Außerdem vereinbarten die Vertragsparteien, dass der Kaufpreis auf ein Notaranderkonto zu zahlen ist, sofern der Notar das Erfordernis einer Abwicklung über ein Notaranderkonto feststellt. Die Auflassung erklärten die Kaufvertragsparteien unter § 7 Abs. 2 des Vertrages. Nach § 9 des Kaufvertrages beauftragten und bevollmächtigten - unter Befreiung der Beschränkung des § 181 BGB - die Vertragsparteien unwiderruflich einzeln u.a. die Notariatsangestellte O, alle Erklärungen abzugeben oder zu empfangen, die in Durchführung, Änderung, Ergänzung oder Rückabwicklung dieses Vertrages notwendig oder nützlich sein sollten. In § 10 (1) der Urkunde trafen die Vertragsparteien folgende Regelung:

"Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Schriftform."

Am 21.1.2004 beurkundete der Beteiligte zu 1) (UR-Nr. .../2004) die Vereinbarung der Kaufvertragsparteien, die jeweils von der Notariatsangestellten O vertreten wurden, dass in Abänderung des Kaufvertrages (UR-Nr. .../03 Notar Dr. C4 in N der auf dem Notaranderkonto verwahrte Kaufpreis i.H.v. 60.000 EUR als Festgeld für jeweils einen Monat vom Notar festzulegen ist, da momentan nicht absehbar ist, wann die Auszahlungsvoraussetzungen gegeben sind.

Der Beteiligte zu 1) erteilte dem Beteiligten zu 2) unter dem 18.2.2005 mit Rechnungsnummer .../05 eine Sammelkostenberechnung für insgesamt 4 Beurkundungsvorgänge. Die Änderungsbeurkundung stellte er mit 189,08 EUR in Rechnung (Punkt 4 der Rechnung). Die Entgelte für Post - und Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 137, 152 Abs. 2 KostO) berechnete er für alle in Rechnung gestellten Rechtsgeschäfte einheitlich unter Punkt 5 der Rechnung.

Der Bezirksrevisor beanstandete diese Kostenrechnung, soweit die Änderungsbeurkundung betroffen war, im Rahmen der ordentlichen Geschäftsprüfung und vertrat die Ansicht, dass diese Kosten gem. § 16 Abs. 1 KostO niederzuschlagen seien, da für die Änderung der Verwahranweisung die einfache Schriftform ausgereicht hätte.

Der Präsident des LG hat sich dieser Ansicht angeschlossen und den Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 12.10.2006 unter Bezugnahme auf die ordentliche Geschäftsprüfung angewiesen, die Kostenberechnung gem. § 156 Abs. 6 KostO der Beschwerdezivilkammer zur Entscheidung vorzulegen. Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin weisungsgemäß Beschwerde erhoben.

Auf den Hinweis der Beschwerdekammer, dass Bedenken gegen die formelle Ordnungsmäßigkeit der Rechnung beständen, hat der Beteiligte zu 1) die zu überprüfende Rechnung durch die Fassung vom 30.7.2007 ersetzt. Hierbei hat er die einzelnen Auslagen für Post - und Telekommunikationsdienstleistungen den einzelnen Geschäften zugeordnet und nicht mehr - wie in der ursprünglichen Fassung - für sämtliche von ihm vorgenommener Geschäfte zusammen abgerechnet.

Das LG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 23.11.2007 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Auf Anweisung des Präsidenten des LG hat der Beteiligte zu 1) gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 19.12.2007 beim LG weitere Beschwerde erhoben.

II. Die weitere Beschwerde ist infolge der Zulassung durch das LG nach den §§ 156 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1 KostO, 27, 29 FGG statthaft sowie form - und fristgerecht eingelegt. Der Zulässigkeit der Anweisungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass sie nicht begründet wurde und die Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde lediglich die Anweisung zur Einlegung der weiteren Beschwerde ohne nähere Darlegung enthält. Die weitere Beschwerde bedarf keiner Begründung. Die Anweisungsverfügung der vorgesetzten Dienstbehörde muss aber als Zulässigkeitsvoraussetzung der Weisungsb...

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