Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 5 T 775/008)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) hat am 9.7.2004 das am 11.10.1999 in I, C, geborene Kind K H I1 durch Gerichtsbeschluss des Stadtgerichts Z1 adoptiert. Seit dieser Zeit sind die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Verwandten nach Art. 61 des Familiengesetzbuches der Republik C unterbrochen.

Am 7.10.2005 hat die Beteiligte zu 1) mit der Beteiligten zu 2) vor dem Standesbeamten in N eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. In ihrem gemeinsamen Haushalt lebt auch das von der Beteiligten zu 1) adoptierte Kind, das schon seit seiner Geburt bei der Beteiligten zu 1) in N wohnt und auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Beteiligte zu 2) möchte das von ihrer Lebenspartnerin adoptierte Kind K ebenfalls adoptieren und hat deshalb in einer notariell beurkundeten Erklärung beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Annahme als Kind gestellt. Die Beteiligte zu 1) hat diesem Antrag in derselben notariellen Urkunde zugestimmt.

Mit Beschluss vom 30.8.2008 hat das AG den Antrag auf Annahme als Kind zurückgewiesen mit der Begründung, dass Lebenspartner nicht gemeinschaftlich ein Kind annehmen könnten.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 21.10.2008 Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschluss vom 16.3.2009 zurückgewiesen hat.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2).

II. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG statthaft und auch sonst zulässig. Der Senat legt die sowohl von dem Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 3.8.2009 als auch von den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 7.8.2009 ohne ausdrücklich Bezeichnung der Beschwerdeführerin eingelegten Rechtsmittel dahin aus, dass sie nur von der Beteiligten zu 2) eingelegt sind. Denn nur diese ist nach § 20 Abs. 2 FGG beschwerdeberechtigt, weil die Adoption nur auf den von ihr gestellten Antrag ausgesprochen werden könnte.

In der Sache ist die weitere Beschwerde jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht.

Das LG hat ohne Rechtsfehler die Entscheidung des AG bestätigt, das den Antrag, die Annahme des minderjährigen Kindes auszusprechen, zurückgewiesen hat.

§ 1742 BGB verbietet im Grundsatz eine Zweitadoption minderjähriger Kinder (vgl. § 1768 Abs. 1 S. 2 BGB hinsichtlich der Volljährigenadoption), solange das (erste) Annahmeverhältnis besteht. Dies hat seinen gesetzgeberischen Grund darin, zu verhindern, dass einander widersprechende Elternrechte bestehen und dass Rechte und Pflichten im Erbrecht und Unterhaltsrecht kumulieren, wenn die erste Adoption die zweite unberührt lässt, bzw. im umgekehrten Fall zu verhindern, dass das Kind von Familie zu Familie weitergereicht wird und die strengen Bestimmungen über die nur ausnahmsweise zulässige Aufhebung von Annahmeverhältnissen (§§ 1759 ff. BGB) umgangen werden könnten, wenn die weitere Adoption die erste ablöst (vgl. Maurer in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 1742 Rz. 1; Staudinger/Frank, Neubearbeitung 2007, § 1742 Rz. 4). Weitere Gründe der Regelung liegen darin, eine Umgehung des Verbotes gemeinschaftlicher Fremdadoption durch eine spätere Zweitadoption zu verhindern und den Willen der Eltern zu respektieren, die in eine Einzeladoption eingewilligt haben, möglicherweise aber nicht mit einer ergänzenden späteren Adoption durch den Lebenspartner des Annehmenden einverstanden sind (vgl. Staudinger/Frank, a.a.O., § 1742 Rz. 14).

Von dem Grundsatz, dass eine mehrfache Annahme unzulässig ist, lässt das Gesetz nur eine Ausnahme zu: Auch ohne vorherige Beendigung des Annahmeverhältnisses gestattet § 1742 BGB eine Zweitadoption (nur) dann, wenn das Kind bei Lebzeiten eines Annehmenden von dessen Ehegatten angenommen wird. In diesem Fall können nämlich widersprechende Elternrechte nicht entstehen, weil das angenommene Kind nach § 1754 Abs. 1 BGB das gemeinschaftliche Kind der Ehegatten wird und nach § 1754 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge den Ehegatten gemeinsam zusteht (Maurer in MünchKomm/BGB, a.a.O., Rz. 2). In diesen Vorschriften manifestiert sich der vom Gesetzgeber mit der Adoption (auch) verfolgte soziale Zweck der Kindesfürsorge: Das Kind soll in einer lebenstüchtigen Familie aufwachsen (BT-Drucks. 7/3061 S. 1 und 7/5087 S. 1; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., Einf. v. § 1741 Rz. 1), in der es soziale Verhaltensweisen von der Sprache bis zu Wertvorstellungen einübt (Maurer in MünchKomm/BGB, a.a.O., Rz. 2), die ihm von einer weiblichen und männlichen Bezugsperson vorgelebt werden. In dieser Beziehung bilden sie auch ihre eigene geschlechtliche Identität aus. Das Gesetz stellt damit wesentlich auf den Schutz des Kindes ab, der von der Gesetzessystematik und nach der Gesetzesbegründung am ehesten in einer aus Mutter, Vater und Kind bestehenden Familie gewährleistet werden soll.

Eine gleichzeitige o...

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