Leitsatz (amtlich)
Eine Vorstandswahl, die eine Person in mehrere in der Satzung vorgesehene Vorstandsämter beruft, ist wirksam, sofern nicht die Satzung die personengleiche Besetzung mehrerer Vorstandsämter untersagt.
Normenkette
BGB §§ 26, 58
Verfahrensgang
AG Bad Oeynhausen (Beschluss vom 29.04.2010; Aktenzeichen VR 40684) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des betroffenen Vereins. § 8 der Satzung bestimmt, dass der Vorstand aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand gebildet wird. Im Einzelnen ist dort ausgeführt, dass der geschäftsführende Vorstand aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus dem Kassenwart, dem Geschäfts- und Schriftführer, dem Jugendwart und dem Sportwart besteht. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Platzwart, dem Vergnügungswart, dem Hauswart und dem Pressewart.
In der Mitgliederversammlung am 30.1.2010 wurde der Beteiligte zu 1) als erster Vorsitzender neu in den Vorstand gewählt. Der Beteiligte zu 3), der bisher erster Vorsitzender war, wurde zum neuen Kassenwart und der bisherige Kassenwart zum neuen stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Ferner wurde die Sportwartin in Personalunion auch zur Jugendwartin gewählt. Der Beteiligte zu 2) ist unverändert der Geschäfts- und Schriftführer des Vereins.
Am 25.3.2010 meldeten die Beteiligten in notariell beglaubigter Form die Veränderungen im Vereinsvorstand an. Mit Schriftsatz vom 29.3.2010 reichte der Notar G die Anmeldung unter Vorlage des Protokolls über die Mitgliederversammlung bei dem AG - Vereinsregister - Bad Oeynhausen zur Eintragung ein.
Die Rechtspflegerin des AG beanstandete die Wahrnehmung mehrerer Vorstandsämter in Personalunion. Hierzu bedürfe es einer entsprechenden Satzungsermächtigung bzw. Satzungsänderung. An der Beanstandung hielt die Rechtspflegerin mit Zwischenverfügung vom 29.4.2010 fest. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 11.5.2010.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58, 374 Nr. 4, 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht nach §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt. Die Beteiligten sind als anmeldepflichtige Vorstandsmitglieder des Vereins (§ 70 Abs. 1 S. 2 BGB) auch beschwerdeberechtigt, § 59 FamFG.
Die mithin zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Zusammensetzung des Vorstandes als notwendiges Vereinsorgan (§ 26 BGB) wird gem. § 58 Nr. 3 BGB durch die Satzung bestimmt. Im vorliegenden Fall enthält § 8 der Satzung des betroffenen Vereins Bestimmungen über die Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstandes. Dieser nimmt nach § 9 die gesetzliche Vertretung des Vereins war. Der geschäftsführende Vorstand ist mithin der gesetzliche Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Seine Zusammensetzung ist in § 8 A) der Satzung dahin geregelt, dass ihm u.a. der Jugendwart und der Sportwart angehören. Die in der Mitgliederversammlung am 30.1.2010 als Jugendwartin und als Sportwartin in den geschäftsführenden Vorstand berufene bisherige Sportwartin nimmt mithin nunmehr zwei Vorstandsämter wahr. Gegen die Zusammenlegung der Vorstands- bzw. Vereinsämter bestehen hier jedoch keine durchgreifenden Bedenken. Denn die Vereinssatzung kann eine bestimmte Zahl von Vorstandsmitgliedern festlegen und bei einem mehrgliedrigen Vorstand auch vorsehen, dass dieser aus den Inhabern klar abgegrenzter Vereinsämter besteht (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rz. 230; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rz. 232). In diesem Zusammenhang kann die Satzung die personengleiche Besetzung mehrerer Vorstandsämter untersagen. Enthält die Satzung eine solche - ggf. im Wege der Auslegung festzustellende - Bestimmung nicht, wird die Zusammenlegung nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, als zulässig erachtet (OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 374; LG Köln Rpfleger 1984, 422; Stöber, a.a.O., Rz. 233; Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O.; Staudinger/Weick, BGB, Neub. 2005, § 26 Rz. 4; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 26 Rz. 5). Eine ausdrückliche Bestimmung, dass jede der im geschäftsführenden Vorstand vertretenen Funktionen von einer anderen Person wahrgenommen werden soll, enthält die Satzung des betroffenen Vereins nicht. Auch legt die Satzung neben den Funktionen nicht etwa die Kopfzahl der Vorstandsmitglieder fest, um auf diese Weise die Wahl einer Person in mehrere Ämter zu verhindern.
Fundstellen