Leitsatz (amtlich)
Sofern in einem Verfahren in einer niedrigeren Instanz ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, haben die nachfolgenden Instanzen von einem von Amts wegen zu beachtenden Prozesshindernis auszugehen.
Zur Frage, wie mit diesem Verfahrenshindernis in der Revision umzugehen ist, wenn es vom Tatgericht nicht beachtet worden ist.
Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 03.04.2008) |
LG Bochum (Entscheidung vom 21.02.2008) |
AG Bochum (Entscheidung vom 18.12.2007) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bochum vom 03. April 2008 sowie das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Februar 2008 werden aufgehoben.
Das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 18. Dezember 2007 ist rechtskräftig.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 23. Oktober 2007 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt worden. Seinen hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht Bochum durch Urteil vom 18. Dezember 2007 verworfen, nachdem der Angeklagte zu dem Hauptverhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen war. Gegen dieses Urteil, das ihm am 29. Dezember 2007 zustellt worden ist, hat er mit Schreiben vom 09. Januar 2008, beim Amtsgericht Bochum eingegangen am 11. Januar 2008, Berufung eingelegt, die das Landgericht Bochum durch Urteil vom 21. Februar 2008 verworfen hat, nachdem der Angeklagte zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen war. Gegen dieses Urteil, das ihm am 01. März 2008 zugestellt worden ist, hat der Angeklagte sodann mit Schreiben vom 03. März 2008, beim Landgericht Bochum eingegangen am 04. März 2008, Revision eingelegt. Das Landgericht Bochum hat die Revision durch den angefochtenen Beschluss vom 03. April 2008 als unzulässig verworfen, da die Revision zwar frist- und formgerecht eingelegt, nicht aber in der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Angeklagten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie vom Senat erkannt worden ist.
II.
Der innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellte Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig und führt zur Aufhebung sowohl des Berufungsurteils des Landgerichts Bochum vom 21. Februar 2008 als auch des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Bochum vom 03. April 2008.
1.
Das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 18. Dezember 2007 ist in Rechtskraft erwachsen, da der Angeklagte verspätet Berufung eingelegt hat.
Das Urteil ist dem Angeklagten am 29. Dezember 2007 zugestellt worden, so dass die einwöchige Frist zur Einlegung der Berufung am 07. Januar 2008 ablief. Der Angeklagte hat aber erst am 11. Januar 2008 und damit verspätet Berufung eingelegt.
Die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils hat aber zur Folge, dass das Urteil des Landgerichts Bochum entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft aufzuheben war. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 07. Mai 2008 zutreffend ausgeführt hat, kann in einem Verfahren nur eine Entscheidung ergehen, da nach § 449 StPO unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verbotes der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG nur ein Urteil Grundlage für die Vollstreckung sein kann. Der Verurteilte ist hierdurch auch nicht beschwert, da das amtsgerichtliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen war und die von ihm verspätet eingelegte Berufung daher in Leere ging.
2.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts hat letztlich zur Folge, dass sowohl das Berufungsurteils des Landgerichts Bochum vom 21. Februar 2008 als auch der angefochtene Beschlusses des Landgerichts Bochum vom 03. April 2008 aufzuheben waren.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 07. Mai 2008 u.a. Folgendes ausgeführt:
"2. ...
"a)
Der Verurteilte hat gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21.02.2008 zwar rechtzeitig Revision eingelegt. Er hat diese jedoch nicht entsprechend den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO begründet, da die Begründung weder durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift, noch zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgt ist. Grundsätzlich ist damit nach § 346 Abs. 1 StPO die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils verwehrt.
Das Gericht hat jedoch in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis besteht. Hierzu gehört auch die von Amts wegen - auch ohne entsprechende Rüge - von dem Revisionsgericht vorzunehmende Prüfung, ob gegen das erstinstanzliche Urteil wirksam das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde. Sofern in einem Verfahren in einer niedrigeren Instanz - wie in dem vorliegenden Verfahren - ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, haben die nachfolgenden Instanzen von einem von Amts wegen zu beachtenden Prozesshindernis auszugehen (BayObLG, NStZ 1994, 48 f.; Meyer-Goßner, StPO; 50. Auflage; Einl., Rdnr. 145 a.E.). Bei den Prozesshindernissen sin...