Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von den Beklagten aus dem Gesichtspunkt anwaltlicher Pflichtverletzung Schadensersatz in Form der Erstattung der Kosten eines verlorenen Prozesses. Erstinstanzlich haben sie zudem die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten aus der schuldhaft pflichtwidrigen Mandatsführung in jenem Vorprozess begehrt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Das LG hat - unter teilweiser Aufhebung eines klageabweisenden Versäumnisurteils - die Beklagten zur Zahlung von 7.316,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2015 verurteilt und das Versäumnisurteil im Übrigen aufrechterhalten. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.
Mit der Berufung wollen die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Sie rügen, dass das LG keinen Beweis erhoben hat über ihre in der Klageerwiderung aufgestellte Behauptung, die Nachbarn der Kläger hätte ihre Pflichten aus dem Vergleich vom 26.05.1999 erfüllt und aufgrund der von diesen veranlassten Arbeiten sei die Treppe auf dem klägerischen Grundstück standsicher. Sie, die Beklagten, könnten sich im Regressprozess - an Stelle der Eheleute X - auf den Erfüllungseinwand berufen, um so die Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit der Kläger nachzuweisen. Die Kläger hätten bei der Entscheidung über die Annahme des am 20.04.2011 vor dem 12. Zivilsenat auf Widerruf geschlossenen Vergleichs in Rechnung stellen müssen, dass ihnen materiell das Verfahren nach § 887 ZPO nicht mehr zur Verfügung stand, und als verständige Prozesspartei den Vergleich annehmen müssen.
Die Beklagten beantragen, das Urteil des LG Paderborn vom 28.08.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
11. Sie verteidigen das angefochtene Urteil im Umfang der Verurteilung. Dabei heben sie hervor, dass die Beklagten während des Klageverfahrens zu 1 O 188/10 LG Arnsberg = 12 U 141/10 OLG Hamm nie der Einschätzung der Kläger entgegengetreten seien, die Nachbarn X hätten ihre Sanierungspflichten noch nicht erfüllt. Nicht zuletzt habe der Beklagte zu 1) selbst das Klageverfahren empfohlen und seinen Rat zum Abschluss des Vergleichs nicht damit begründet, dass deshalb Prozessrisiken bestünden, weil der amtsgerichtliche Vergleich vom 26.05.1999 erfüllt sein könnte. Tatsächlich sei die Verpflichtung der Eheleute X aus dem Vergleich bis jetzt nicht erfüllt.
II. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, weil nach einstimmiger Überzeugung die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
14. Die Berufung, mit der die Beklagten sinngemäß die vollständige Aufrechterhaltung des klageabweisenden Versäumnisurteils vom 10.07.2015 begehren, ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg.
15. Das LG hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.316,49 EUR nebst Zinsen verurteilt.
16. Der Anspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB i.V.m. § 128 HGB analog.
17. Die Beklagten, handelnd durch den sachbearbeitenden Beklagten zu 1), haben in Zusammenhang mit der Erhebung der Klage in dem Verfahren 1 O 188/10 LG Arnsberg und der Einlegung der Berufung zu 12 U 141/10 OLG Hamm ihre anwaltlichen Pflichten verletzt.
18. Sie hätten eine Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 26.05.1999 in Betracht ziehen und die Kläger darauf hinweisen müssen, dass wegen der zweifelhaften Anspruchsvoraussetzungen kaum Aussichten bestanden, mit der Zahlungsklage durchzudringen. Mit ihrer Berufung erheben die Beklagten gegen die landgerichtlichen Feststellungen zu den anwaltlichen Versäumnissen bei der Rechtsprüfung und -beratung keine Einwände.
19. Es begegnet auch keinen durchgreifenden Zweifeln, dass die Kläger bei pflichtgemäßer anwaltlicher Beratung davon abgesehen hätten, die Klage auf Schadensersatzzahlung und auf Gestattung, das Nachbargrundstück zu betreten, zu erheben und das Begehren über zwei Instanzen zu verfolgen.
20. Die Höhe des mit der Regressklage geltend gemachten Kostenschadens ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit.
21. Die Berufung wiederholt ohne Erfolg den Einwand des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Die Kläger waren nicht zur Geringhaltung des Kostenschadens gehalten, den vom 12. Zivilsenat vorgeschlagenen und vom Beklagten zu 1) empfohlenen Vergleich mit den Eheleuten X anzunehmen bzw. nicht zu widerrufen.
22. Die Berufungsrüge, das LG habe es versäumt, im Wege der Beweisaufnahme zu klären, ob die Eheleute X durch die von diesen veranlassten Baumaßnahmen ihre Pfl...